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Fristlose Kündigung!

Begonnen von burner20, 01. März 2010, 19:40:12

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burner20

Wenn man eine fristlose kündigung bekommt hilft es sehr wenn man wiederspruch einlegt?

TazD

Kommt auf deine Argumentation an. Pauschal kann man nicht sagen, ob ein Widerspruch erfolgreich ist oder nicht.


burner20

Zitat von: mailman am 01. März 2010, 19:47:54
Worum geht es überhaupt?


Sagen wir es ging um übungsmunitions die noch im spint war von letzter einsatzvorbereitung.
mfg burner20

Chef_6/451

Sagen wir mal Entlassung nach §55 Soldatengesetz oder hab ich Unrecht?

Mit solchen hingeworfenen Brocken kann man überhaupt nichts anfangen.
Laufbahn, Verpflichtungszeit, Dienstjahr, Grund für die Entlassung und schon wird da ein Schuh draus.
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burner20

Zitat von: Chef_6/451 am 01. März 2010, 20:10:56
Sagen wir mal Entlassung nach §55 Soldatengesetz oder hab ich Unrecht?

Mit solchen hingeworfenen Brocken kann man überhaupt nichts anfangen.
Laufbahn, Verpflichtungszeit, Dienstjahr, Grund für die Entlassung und schon wird da ein Schuh draus.


ja das könnte so sein, Saz 4 und über die hälfte schon im dienst, wegen dieser übungsmunition wo noch übrig war die im spint noch drin war. Kann man da nicht sagen wir mal verhandeln über eine disziplinarstrafe mit einer höheren geldbuße oder so?

Timid

Zitat von: burner20 am 01. März 2010, 20:21:18Kann man da nicht sagen wir mal verhandeln über eine disziplinarstrafe mit einer höheren geldbuße oder so?

Schlag das deinem Disziplinarvorgesetzten vor, nur der wird dir darauf eine Antwort geben können! Sowas ist schließlich immer eine Einzelfallentscheidung.

Aber wenn Munition auf einmal irgendwo "auftaucht", wo sie nicht hingehört, ist das kein Kleinkram mehr, sondern durchaus ein handfestes Problem! Schließlich wird man normalerweise regelmäßig darüber belehrt, dass man Munition und Munitionsteile nur im Rahmen der Übung führen darf, diese danach abzugeben sind, man nichts unerlaubt mitnehmen darf, usw. usf.. Dementsprechend ist man bei sowas wohl im Bereich Gehorsamsverweigerung oder Ungehorsam, damit dürfte die Bereitschaft der Disziplinarvorgesetzten, bei sowas ein Auge "zuzudrücken", vermutlich nicht ganz so groß sein ...
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Helft mit, dass es so bleiben kann.

miguhamburg1

Was erwarten Sie hier eigentlich ernsthaft von uns, burner?

Mit ein paar aus der Nase gezogenen Informationen sollen wir Ihnen hier eine gehaltvolle Hilfe geben - das funktioniert nicht!

So, und jetzt sage ich Ihnen einmal, wie so etwas, das Sie beschreiben, auch gewertet werden kann: Als vorsätzlicher Diebstahl von Munition oder Munitionsteilen.... Auch wenn Sie über Informationen hinweghören sollten im Alltag: Vor und auf jeden Fall nach jedem Schießen oder Sprengen oder Ausbildung mit Munition werden Sie vom Leitenden darüber befragt, ob Sie noch Mun oder MunTeile in Ihrem Besitz haben - und darüber belehrt, dass das unerlabte Aneignen von Mun oder MunTeilen als Straftat geahndet werden kann.

Sieht also so aus, als hätten Sie mega-schlechte Karten bezüglich jedweder Verhandlung, und dass Sie froh sein können, wenn es "nur" bei der Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis bleibt!

Chef_6/451

Im Umgang mit Munition gibt es meiner Meinung nach keine Spielräume.
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miguhamburg1

@ chef: Nehmen wir mal folgendes Szenario an, das nach den "Einlassungen" von Burner realistisch erscheint:

Unser Kamerad hat besagte Mun/MunTle bei einer Ausbildung trotz Belehrung vor/nach der Ausbildung aus welchem Grund auch immer nicht abgegeben und sie über zumindest einige Zeit in seinem Spind abgelegt. Nehmen wir weiter an, dass er vorschriftsmäßg seinen Spind verschlossen hat. Hierdurch ist der Spind seiner Privatshäre zuzuordnen, mithin hat er einen Dienstahl oder zumindest eine Unterschlagung vollendet.

Nehmen wir weiter an, diese Mun/MunTle wurden aufgrund des Bemerkens des Fehls bei den Beteiligten am AusbVorhaben gezielt gesucht und wurde dann im Spind vorgefunden.

Somit wurde die Ursache des BV, das sicher zuvor gemeldet wurde, aufgedeckt. Unabhängig, ob Dienstahl oder Unterschlagung wird jeder verantwortungsvolle DV Folgendes tun: Die Entlassung nach § 55 SG beantragen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Bei derartigen Vorfällen wird die Entlassung höchstwahrscheinlich vor Abschluss des Ermittlungs-/Strafsachen-/Disziplinarverfahrens vorgenommen werden.

Chef_6/451

@miguhamburg

Ganz unabhängig davon wie es sich zugetragen hat, spekulieren bringt nichts, sind wir absolut d´accord.
Bei solchen Sachen ist meiner Meinung nach knallhart durchzugreifen.
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mailman

Seh ich ähnlich. Auch Übmun bleibt für mich Munition da geht es um das Prinzip.

Und das man sowas nicht macht sollte ein SaZ im zwoten Dienstjahr shcon wissen.


Zudem gibt es doch aus einem Dienstverhältniss keine fristlose Kündigung?

miguhamburg1

Nein, aber die Entlassung nach § 55 SG - und die ist an keine Fristen gebunden....

burner20

Und was meint ihr was man da noch gegen machen kann dies wiederrufen? Und vorschlagen ob es möglich wäre eine andere strafe vorzubringen oder von Saz auf fwdl runter so das ich noch ein BFD machen kann?( Und ja der Spind war zugeschlossen )

mailman

Widerspruch wird man sicherlich einlegen können.

Aber "runterhandeln" auf FWDL oder so wird nicht gehen.

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