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tagesschau.de: Tod eines Soldaten überschattet Visite

Begonnen von StOPfr, 18. Dezember 2010, 09:52:56

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snake99

Helft mir bitte noch mal kurz auf die Sprünge ... gab es da nicht mal den Leitsatz im Wehrrecht, dass "Doppelbestrafungen" sprich zivil plus diziplinar seitens der Bw nicht zulässig sind?

Sprich, eine Tat kann nur einmal bestraft werden ... entweder via Dziplinarstrafe oder bei schwerwiegenderen Taten via Staatsanwaltschaft.
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

KlausP

Das ist falsch. Dann dürfte kein Chef ein Maßnahme wegen Verdachts der Eigenmächtigen Abwesenheit verhängen, wenn er die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt. Er mus bei der Abgabe lediglich vermerken, ob und welche Maßnahme er verhängt und ob sie vollstreckt wurde.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Denkbar ist auch die Entlassung nach § 55 (5) - nur auch dafür müsste es vorher ein Ermittlungsverfahren des DV gegeben haben, das zur Feststellung geführt hat, dass er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat (das steht wohl auf jeden Fall fest) und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bw ernsthaft gefährden würde (da habe ich angesichts der anderen Vorfälle in Einsätzen meine Zweifel, ob das nun gegeben war).

KlausP

ZitatDenkbar ist auch die Entlassung nach § 55 (5) - nur auch dafür müsste es vorher ein Ermittlungsverfahren des DV gegeben haben, ...

Muss es nicht, der Divisionskommandeur kann die Entlassung nach 55 (5) auch von sich aus veranlassen. Sein Rechtsberater wird da schon tätig geworden sein, und wenn er nur den Chef gefragt hat, was der denn von einer Entlassung nach 55 (5) hält.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

ZitatWährend eines schwebenden Verfahrens wird kein Soldat entlassen

Quelle? Dass wäre ja toll, wenn man damit eine Entlassung verhindern könnte (so ein kleines OWi - Straf- Verfahren läst sich schon in die Länge ziehen)

miguhamburg1

Genau, und das ist es dann mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewesen...

miguhamburg1


wolverine

Thema "Doppelbestrafung": Eine Disziplinarmaßnahme ist keine "Strafe" sondern eben eine Maßnahme, die den Soldaten wirksam an seine Dienstpflichten erinnern.
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F_K

ZitatGenau, und das ist es dann mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewesen...

Es ist auch Fürsorge des Dienstherren, Soldaten aus dem Dienst zu entfernen (um die restlichen Soldaten zu schützen), wenn diese Soldaten massiv gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen.

So wie es aussieht, wird wohl das Gericht dem Soldaten wohl Ungehorsam in einem besonders schweren Fall nachweisen - mit Todesfolge.

Schamane

Sehr geehrter F_K

wenn ich mich recht entsinne Ruhen in einem laufenden Verfahren alle disziplinaren Maßnahmen, wenn gegen den Soldaten im gleichen Sachverhalt durch ein ordentliches Gericht ermittelt wird.
Sollte das ordentliche Gericht dann zu der Entscheidung kommen, dass kein Verstoß gegen geltendes deutsches Recht vorliegt, kann die Bundeswehr weiter ermitteln wie es in der Vergangenheit schon geschehen ist.
Würde die Bundeswehr aber einen Soldaten aus dem Dienst entfernen und sich hierbei auf die Abgabe an die Staatsanwaltschaft beziehen und ein ordentliches Gericht feststellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt, so müsste ihn die Bundeswehr den Soldaten unter vollständigem Nachteilsausgleich wiedereinstellen.


F_K

Zitatwenn ich mich recht entsinne Ruhen in einem laufenden Verfahren alle disziplinaren Maßnahmen, wenn gegen den Soldaten im gleichen Sachverhalt durch ein ordentliches Gericht ermittelt wird.
Sollte das ordentliche Gericht dann zu der Entscheidung kommen, dass kein Verstoß gegen geltendes deutsches Recht vorliegt, kann die Bundeswehr weiter ermitteln wie es in der Vergangenheit schon geschehen ist.
Würde die Bundeswehr aber einen Soldaten aus dem Dienst entfernen und sich hierbei auf die Abgabe an die Staatsanwaltschaft beziehen und ein ordentliches Gericht feststellen, dass keine strafbare Handlung vorliegt, so müsste ihn die Bundeswehr den Soldaten unter vollständigem Nachteilsausgleich wiedereinstellen.

Nö.

Ein Disziplinarverfahren verfolgt ganz andere Grundsätze als ein Strafverfahren - und muss ggf. auch viel schneller (innerhalb weniger Tage) zu einem Ergebnis kommen.

Ich kann also sehr wohl als DV ein Verfahren "durchziehen" und trotzdem an die StA abgeben.

Ein Verfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst nach 55 wäre das dritte Thema - auch und neben beiden obigen zulässig (wie hier wohl auch geschehen).

KlausP

Zitatwenn ich mich recht entsinne Ruhen in einem laufenden Verfahren alle disziplinaren Maßnahmen, wenn gegen den Soldaten im gleichen Sachverhalt durch ein ordentliches Gericht ermittelt wird.

Nein, sie ruhen nicht. Ausserdem ermittelt nicht das Gericht sondern die Staatsanwaltschaft. Siehe mein Beispiel mit der Abgabe wegen Verdachts auf Eigenmächtige Abwesenheit. Der Chef ermittelt wegen eines Dienstvergehens, das gleichzeitig eine Straftat darstellt und gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Parallel verhängt er eine einfache Disziplinarmaßnahme in Form von 7 Tagen Disziplinararrest. Der Disziplinararrest wird vollständig vollstreckt. Der Chef teilt diesen Umstand der Staatsanwaltschaft auf dem entsprechenden Vordruck bei seiner Abgabe mit. Wird der Soldat später durch das Gericht zu einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafe wird vollstreckt, wird der vollstreckte Disziplinararrest von der gerichtlichen Strafe abgezogen.

Genauso kann die Entlassungsdienststelle (im Heer in der Regel der Divisionskommandeur) einen SaZ fristlos gem § 55 (5) entlassen:

Zitat...
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/2246/a31698.htm
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

StOPfr

Der MDR berichtet heute (26.10.2011) über das Urteil:

Prozess um tödlichen Schuss in Afghanistan:
Ex-Soldat erhält Bewährungsstrafe

Zitat: "Wegen eines tödlichen Schießunfalls in Afghanistan ist ein 21-jähriger Ex-Soldat zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Richter am Landgericht Gera sahen es als erwiesen an, dass sich der aus Jena stammende Mann der fahrlässigen Tötung und des Ungehorsams in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht hat."

Quelle
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