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Reserveübungen und Urlaubsanspruch

Begonnen von Perser, 29. März 2005, 20:40:16

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Perser

Hallo!

Hat jemand Zugang zu einer Soldatenurlaubsverordnung? Weiß jemand, ab welchem Zeitpunkt man als Wehrübender Erholungsurlaub bekommt? ???

Ein Link würde mir schon reichen...

Grüße aus Iserlohn
Peter
Mit vielen kameradschaftlichen Grüßen aus dem Sauerland

Peter




Sohn Maus zu Vater Maus beim Anblick einer Fledermaus:"Papa, wenn ich mal groß bin, gehe ich auch zur Luftwaffe!"

Timid

http://www.bundeswehrforum.de/download/leistungskatalog.pdf

Sobald man ununterbrochen mehr als einen Monat Dienst tut, hat man Anspruch auf Erholungsurlaub (dann pro vollem Monat 1/12 des Jahresurlaubs eines SaZ).
Bundeswehrforum.de - Seit 10 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Perser

Zitat von: Timid am 29. März 2005, 21:06:46
http://www.bundeswehrforum.de/download/leistungskatalog.pdf

Sobald man ununterbrochen mehr als einen Monat Dienst tut, hat man Anspruch auf Erholungsurlaub (dann pro vollem Monat 1/12 des Jahresurlaubs eines SaZ).

Vielen Dank!

Hat sich also nichts geändert. Ist ja eigentlich ziemlich ungerecht. Wenn ich also im Januar 28 Tage Übe und dann im September nochmal 28 Tage übe, dann bekomme ich nicht mal Urlaub. Was passiert eigentlich, wenn ich bei der Übung im September noch ne Woche mehr hätte, und somit über den Monat hinauskäme? Könnte ich dann nicht doch den Urlaub von den anderen 28 Tagen bekommen? Hängen zwar nicht zusammen, aber...
;D
Sollte mich da vielleicht mal mit einem Fachanwalt drüber unterhalten...     :o

Saludos aus dem sonnigen Iserlohn
Peter
Mit vielen kameradschaftlichen Grüßen aus dem Sauerland

Peter




Sohn Maus zu Vater Maus beim Anblick einer Fledermaus:"Papa, wenn ich mal groß bin, gehe ich auch zur Luftwaffe!"

Zottel

Das ist in der Tat unschön, aber es sollte kein Problem sein die 2 Tage trotzdem frei zu bekommen. Hab ich auch schon gemacht über Sonderurlaub oder einvernehmliches FvD-getrickse.

Horrido
DIE ZEIT IST EUER - WAS SIE SEIN WIRD - WIRD SIE DURCH EUCH SEIN
-Carl von Clausewitz-

AIR-FORCE

......manche wären froh wenn sie so viel üben könnten!!


@Zottel: hab dir ne pm geschickt!!

mib

Zitat von: Perser am 03. April 2005, 16:32:08
Hat sich also nichts geändert. Ist ja eigentlich ziemlich ungerecht.

Nein. Wieso? Du hast als Arbeitnehmer schließlich weiterhin Anspruch auf Deinen gesamten Jahresurlaub.

Darüberhinaus: Wenn Du bei der BW Urlaub bekämest, würde das Deinem Arbeitgeber mitgeteilt, und der dürfte dann Deinen Jahresurlaub anteilig kürzen.
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

Perser

#6
Zitat
Nein. Wieso? Du hast als Arbeitnehmer schließlich weiterhin Anspruch auf Deinen gesamten Jahresurlaub.

Darüberhinaus: Wenn Du bei der BW Urlaub bekämest, würde das Deinem Arbeitgeber mitgeteilt, und der dürfte dann Deinen Jahresurlaub anteilig kürzen.

Tagchen!
Hast Du es noch nie erlebt, daß jemand Erholungsurlaub genommen hat, um eine Wehrübung zu machen?
;)
Außerdem gibts da m. E. keine klare Rechtslage darüber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die WÜ freistellt, und ihm sein Gehalt nicht weiterzahlt. Für diese Tage besteht ja auch keine Sozialversicherungspflicht.  ;D

Und wenn die WÜ über vier Wochen dauert, was ja bei manchen Lehrgängen der Fall sein kann, glaube ich nicht daran, daß die Einheit daran denkt, dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß ich Urlaub hatte. Vor allem da weder die Einheit noch das KWEA meinen AG kennt... 8)

Grüße aus dem sonnigen Sauerland!
Peter


EDIT: Quote-Tag korrigiert. -Piet-
Mit vielen kameradschaftlichen Grüßen aus dem Sauerland

Peter




Sohn Maus zu Vater Maus beim Anblick einer Fledermaus:"Papa, wenn ich mal groß bin, gehe ich auch zur Luftwaffe!"

mib

Welche Rechtslage hältst Du für unklar?

Die Möglichkeit der Urlaubskürzung ist im Arbeitsplatzschutzgesetz eindeutig geregelt.

Und auch wenn Deine Einheit eine 'Urlaubsmitteilung' vergisst (ist aber in irgendeinem VMBlatt geregelt) und auch Deinen Arbeitgeber nicht kennen sollte (obwohl in 90% aller WÜ heute vom KWEA eine Einverständniserklärung Deines Arbeitgebers gefordert wird), so hat Dein (gut informierter) Arbeitgeber zuletzt aber das Recht (und auch das gegebene Interesse) diese Erklärung von der BW nachzufordern.

Die Ableistung einer WÜ im Urlaub kenne ich zwar auch, diese Form umgeht aber die gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise (Freistellung/ArbPlSchG), geht aber eigentlich auch nur mit Duldung deines Arbeitgebers (der ja möchte, dass Du Dich erholst).
Wenn Du Dich also von Deinem Arbeitgeber auf eine solche Lösung drängen lässt, ist das Dein Privatvergnügen (und -Risiko)
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

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