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Schönheitsoperation

Begonnen von nooki89, 21. August 2011, 14:19:49

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F_K

@ Justice:

Eine "Fettabsaugung" ist eine GROSSE Operation, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wehrdiensttauglich führt, ggf. sogar zu einer zeitlichen WehrdienstUNtauglichkeit.

Zitat§ 17 Selbstverstümmelung
(1) Wer sich ... oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.

Eine Operation ist eine Körperverletzung durch den Arzt, diese erfolgt hier mit Einwilligung des TÄTERS, einige Wochen Ruhe sind zweifelsfrei eine gewisse Zeit.
Vorsatz können wir ja wohl unterstellen - der Urlaub dienst ja lediglich der Verschleierung der Tat.

Und als Laie stimme ich Andi zu - die Einwilligung des DV als Vertreter des Dienstherrn hebelt den Schutzzweck dieser Norm quasi aus - damit entfällt die Strafbarkeit (im Sinne von kein Diebstahl bei Einverständnis des Besitzers).

justice005

@ F-K:

wie bei den meisten Straftaten ist auch die Selbstvertümmelung ein Vorsatzdelikt. Ich brauche also in irgendeiner Form einen Willen, mich dem Wehrdienst zu entziehen, was nicht ersichtlich ist, erst Recht nicht, wenn ich Urlaub nehme. Du wirst keinen einzigen Staatsanwalt in ganz Deutschland finden, der einen solchen Fall anklagen würde. Und noch viel weniger würdst du einen Richter finden, der darauf ein Urteil stützt. Zumal ja - wie gesagt - Schönheits-OPs generell nicht verboten sind und daher dem Tatbestand nicht unterliegen.

Außerdem habe ich schon Probleme mit dem Wort "Verstümmelung", da auch dies der Definition nach auf den vorliegend diskutierten Fall kaum zutrifft. (darüber lässt sich aber in der Tat diskutieren)

@ Andi:

Ich glaube nicht, dass die Verteidigungsbereitschaft Deutschlands beeinträchtigt ist, wenn ich mich im Urlaub in ein Krankenhaus lege. Ich darf ja auch im Urlaub die Antarktis durchwandern, ohne jederzeit abrufbereit zu sein. Sollten irgendwann mal Erkenntnisse vorliegen, dass die Verteidigungsbereitschaft tatsächlich beeinträchtigt ist, dann würde der Gesetzgeber ganz sicher mit einer neuen Regelung eingreifen. Bisher ist das aber nicht so.

Im Übrigen ist die Diskussion doch völlig müßig.

Die Rechtslage zur Schönheits-OP ist doch völlig klar und wird auch von niemandem in der Rechtsprechung angezweifelt. Es mag ja sein, dass dir das Ergebnis nicht gefällt. Aber entgegen der landläufigen Meinung kann man das Recht eben nicht so lange interpretieren, bis es einem gefällt. Sondern man muss auch damit leben, wenn es halt mal nicht gefällt.

Warum schluckst du das nicht einfach und sagst: Ok, ist halt so, muss ich mit leben....


miguhamburg1

Kameraden, Justice liegt doch bei der Beantwortung der Rechtsfrage zweifellos richtig, und Andi liegt bei der Lebenswirklichkeits-/Zweckmäßigkeitsfrage richtig. Natürlich kann ein informierter DV seinen Obliegenheiten gegenüber seinen Untergebenen besser nachkommen, das steht doch gar nicht im Zweifel. Aber er muss der SchönheitsO während eines ausreichend bemessenen Urlaubs nicht vorab zustimmen. Und selbstverständlich muss sich ein Soldat vor der OP umfassend über Verlauf, Risiken und möglichen Einschränkungen der Dienstfähigkeit aufklären lassen - auch unter Einschluss des Truppenarztes. Und wenn dabei aus ärztlicher Sicht im Regelfall keine länger als der Urlaub dauernde Einschränkungen zu erwarten sind, ist der Soldat doch auf der sicheren Seite.

Der Soldat muss ja auch nicht um Genehmigung bitten, am Wochenende in der Kreisliga Fußball zu spielen, obgleich rein statistisch das Verletzungsrisiko dort erheblich höher ist, als dass bei Operationen Komplikationen auftreten.

Denn da sind wir wieder bei der Schwangerschaft. Obgleich bei der Soldatin teilweise erhebliche Komplikationen und Einschränkungen der Dienstfähigkeit entstehen könnten, die sie auch gleich zu Beginn treffen könnten, muss sie ihren DV auch nicht um Gehehmigung ersuchen, schwanger werden zu dürfen.

Nur an dieser Frage entzündeten sich die Gemüter.

Andi

Zitat von: justice005 am 24. Januar 2013, 14:13:27
Wie bei den meisten Straftaten ist auch die Selbstvertümmelung ein Vorsatzdelikt. Ich brauche also in irgendeiner Form einen Willen, mich dem Wehrdienst zu entziehen

Nennt sich billigende Inkaufnahme. Jeder wird vor Operationen über Risiken und Folgen aufgeklärt, jeder Soldat kennt seine Dienstpflichten.

Zitat von: justice005 am 24. Januar 2013, 14:13:27
Ich glaube nicht, dass die Verteidigungsbereitschaft Deutschlands beeinträchtigt ist, wenn ich mich im Urlaub in ein Krankenhaus lege. Ich darf ja auch im Urlaub die Antarktis durchwandern, ohne jederzeit abrufbereit zu sein. Sollten irgendwann mal Erkenntnisse vorliegen, dass die Verteidigungsbereitschaft tatsächlich beeinträchtigt ist, dann würde der Gesetzgeber ganz sicher mit einer neuen Regelung eingreifen. Bisher ist das aber nicht so.

Tolle Äpfel-Birnen Vergleiche, aber nicht hilfreich. Noch mal: Wo steht ganz konkret, dass Schönheits-OPs im Urlaub ohne Einwilligung des Disziplinarvorgesetzten erlaubt sind. Das wäre im Gesamtkontext der Soldatenpflichten und der Grundrechtseinschränkungen für Soldaten völlig widersinnig, weswegen gar keine "neuen Regelungen" erforderlich sind.

Gruß Andi
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4996

So so also vor dem Eingriff auf jedenfall eine Beratung durch den Truppenarzt.
Begründung: "psychologischer Druck" wegen des Aussehens.
Führt dieser "psychologische Druck" nicht u. U. zur Wehruntauglichkeit?
Wäre dann wohl ein "Eigentor", oder was? Denn die Bw hat den sogenannten körperlichen Mangel doch bei der Einstellung akzeptiert!

Das würde mich mal interessieren.
Großer "Heckspoiler" oder zu große/zu kleine "Hupen" oder "Prinz Charles-Lauscher" ist da wohl ganz egal...

4996

Andi

Zitat von: 4996 am 24. Januar 2013, 14:27:52
So so also vor dem Eingriff auf jedenfall eine Beratung durch den Truppenarzt.
Begründung: "psychologischer Druck" wegen des Aussehens.
Führt dieser "psychologische Druck" nicht u. U. zur Wehruntauglichkeit?

Warum sollte er?
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schlammtreiber

Zitat von: miguhamburg1 am 24. Januar 2013, 14:19:24
Kameraden, Justice liegt doch bei der Beantwortung der Rechtsfrage zweifellos richtig, und Andi liegt bei der Lebenswirklichkeits-/Zweckmäßigkeitsfrage richtig.

Ich unterstütze diese salomonische Intervention  :)
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Andi

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schlammtreiber

Zitat von: Andi am 24. Januar 2013, 14:56:35
Die hilft mir beim Verstehen aber nicht. ;)

Deine starre rationalistische Grundhaltung dauert mich. Du zeigst keinerlei Wertschätzung für die transzendenten Dinge des Lebens, Harmonie, Frieden, Konsens... statt dessen beharrst Du auf materialistischen Fakten, rohen Realitäten, den Dingen an sich... Du brauchst dringend eine Portion Waldorfpädagogik.
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Tommie

Zitat von: schlammtreiber am 24. Januar 2013, 15:03:19Du brauchst dringend eine Portion Waldorfpädagogik.

Na dann, schlammi, fang doch schon mal an und tanze ihm Deinen namen vor :D ! Ich glaube für die Show würde ich Eintritt zahlen ;D !

StOPfr

Zitat von: Tommie am 24. Januar 2013, 15:22:57
...Ich glaube für die Show würde ich Eintritt zahlen ;D !
Ich nicht! Aber lässt euch nicht stören  :D!
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schlammtreiber

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miguhamburg1

Lieber Andi, dann will ich es noch einmal darstellen:

Genausowenig, wie ein Soldat melden muss, wo er seinem Urlaub verbringt (es sei denn, das Land steht auf dem Index), wie er eine Genehmigung seines DV benötigt, in seinem Urlaub zu Segeln, Ballon zu fliegen, zu paragliden oder als Spieler an einem Fußballturnier teilzunehmen, genausowenig muss ein/e Soldat/in eine Genehmigung seines/ihres DV für eine Schwangerschaft oder Schönheits-OP einholen. Im Übrigen gibt es auch für das Fußballspielen keine explizite Vorschrift bezüglich einer Melde-/Genehmigungspflicht.

Im Gegenteil: Alles, was sich der Soldat genehmigen lassen muss, ist explizit vorgegeben.

Das ist der Fakt, auf den Justice hinwies.

Selbstverständlich ist der Soldat zur Gesundheit verpflichtet. Eine beabsichtigte Operation birgt demnach potenziell erhebliche Risiken. Deshalb ist der Soldat verpflichtet, bei nicht notwendigen Operationen alle Fakten zusammenzutragen. Bezüglich der Tauglich-/Dienstfähigkeitsfrage hat er demnach seinen Truppenarzt zu konsultieren. Erst danach hat er eine Möglichkeit, überhaupt eine erforderliche Urlaubsdauer zu bemessen und zu entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte.

Ihnen stimme ich zu, dass ein vorab informierter Vorgesetzter die Lage besser beurteilen und besser entscheiden kann. Er kann auch seine Bedenken oder Anmerkungen äußern, die der Soldat dann wieder bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann und sollte.

Wenn in diesem Sinne alles geklärt ist (und vom Soldaten das Erforderliche eingehalten wurde), dann hat er auch nichts hier geäußertes zu befürchten, hierauf wies Justice hin.

Trennung: Wir leben im Friedenszustand und ein Spannungsfall ist nicht absehbar. Deshalb gibt es weder einen Grund, von Soldaten zu verlangen, jederzeit im Urlaub erreichbar zu sein, noch einen Soldaten aus dem Urlaub zurückzuholen. Sollte es z.B. aufgrund eine Erfordernis wie zu den Schneekatastrophen1978/79 notwendig sein, werden Soldaten über die Medien informiert, dass sie sich unverzüglich bei ihren Einheiten einzufinden hätten.

F_K

@ Miguhamburg:

Der UNTERSCHIED zwischen einer normalen Sportart und dem damit verbundenen Verletzungsrisiko und der IMMER auftretenden Wehrdienstuntauglichkeit bei gewollten Operationen ist Ihnen schon klar?

Insoweit sind diese Beispiele völlig ohne Wert.

miguhamburg1

Ach nein, auch eine Schangerschaft führt zwangsläufig zu einer zeitweisen Dienstunfähigkeit und in vielen Fällen zu behandlungsbedürftigen Komplikationen/Krankschreibungen.

Insofern ist schon ein Wert gegeben, nämlich bezüglich des Nichtbestehens einer Genehmigungspflicht.

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