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Steuererklärung - Verpflegungsmehraufwand

Begonnen von Ch4uv1e, 19. März 2012, 20:46:19

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Ch4uv1e

Moin moin zusammen,

habe mal eine Frage an die erfahrenen Soldaten, die immer Ihre Steuererklärung machen.
Ich hänge gerade an dem Wort "Verpflegungsmehraufwand".

Kann ich einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn ich kommandiert bin?
Im Prinzip habe ich durch die doppelte Haushaltsführung einen Verpflegungsmehraufwand, da meine Familie und ich einmal einkaufen müssen.

Wie seht Ihr das? Oder besser was ist gesetzlich richtig?

Besten Gruß

wolverine

Ich glaube Tagessatz Verpflegungsmehraufwand minus Tagessatz Trennungsgeld und das Ergebnis kann man absetzen.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

Kommt hin- es geht übrigens nicht drum, dass du mehr einkaufen musst, sondern dass du dir, wenn du lange von deiner Wohnung weg bist, anderweitig Essen beschaffen musst. Ist gestaffelt, je nach dem, wie lange du weg bist.
Da du auf nem Lehrgang eben von deiner Wohnung weg bist, kannst du den Mehraufwand da geltend machen. Aber gleichzeitig gleicht die Bundeswehr das ja aus, so dass du nur die Differenz geltend machen kannst.
Ist z.B. bei Fahrtkosten genauso.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

AriFuSchr

eine kurze Erklärung für den Verpflegungsmehraufwand;

Daß der Mensch essen muß, um seine Körperfunktionen zu erhalten dürfte klar sein. Diese Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung etc. (Befriedigung der Grundbedürfnisse) gehören zu den Kosten der Lebenshaltung (§ 12 EStG) und können steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Wenn man das steuertechnische Wort verwenden wollte, wäre dies im Bezug auf die Nahrung der Verpflegungs-aufwand.

Das Steuerrecht kennt hier nun den Verpflegungsmehraufwand. Dieser Mehraufwand kann als Werbungskosten (respektive Betriebsausgaben) bei der entsprechenden Einkunftsart berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpflichtige auf entsprechenden Dienstreisen aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht in der Lage ist, sich ähnlich preisgünstig wie in seiner Umgebung am Wohnort oder an seiner ständigen Arbeitsstätte zu verpflegen. Dadurch entsteht ihm ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Mehraufwand der wie das Wort schon sagt, nur den Mehraufwand zu den ohnehin anfallenden Kosten berücksichtigt und daher entsprechend pauschaliert ist (amtliche Tabellen).

Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber/Dienstherrn ist entsprechend zu kürzen. Soweit der Arbeitgeber höhere Aufwendungen steuerfrei ersetzt, als die steuerlichen Höchtsätze, sind sie entsprechend den steuerlichen Vorschriften zu versteuern, ab einer bestimmten Größenordnung auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.


Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

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