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Freundin mit ins Ausland?

Begonnen von Phoenixx, 17. April 2012, 17:30:35

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LwPersFw

Wenn Dein Freund mehr als 8, aber weniger als 24 Monate in die Staaten geht, wird er "nur" eingeschränkte
Leistungen der Auslandsumzugskostenverordnung bekommen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV (auch im Internet zu finden):

a)Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
b)Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,
c)Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,
d)Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug,
   sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,
   (Weil in diesen Fällen die Bw nicht den PKW-Transport in die Staaten bezahlt ! Sie zahlt dafür die Garagenmiete)
e)Mietentschädigung (§ 5),
f)Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),
g)40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),
h)40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller Höhe nach § 11 gezahlt wird.

Wird er dabei von der Ehefrau begleitet, werden auch für diese z.B. die Reisekosten übernommen.

Für die Freundin übernimmt die Bw keine Kosten ! Auch würdest Du kein NATO-2-Visum bekommen.

Dies bedeutet für Dich - ohne Heirat -,
- dass Reisekosten und Transportkosten Deiner Sachen zu Deinen Lasten gehen;
- dass Du Dich um ein anderes Visum bemühen müsstest (ohne Visum darfst Du nur - legal - 3 Monate im Land bleiben);
- ohne Visum wirst Du auch keine - legale - Arbeit ausüben können, denn ohne Visum keine Arbeitserlaubnis;
- Du könntest natürlich mit in der Wohnung Deines Freundes wohnen

Dies bedeutet für Dich - mit Heirat -,
- dass Reisekosten und Transportkosten Deiner Sachen (bis max. wie o.g. 200 kg) von der Bw bezahlt werden;
- dass Du ein NATO-Visum bekommst;
- dass Du die theoretische Möglichkeit hast, über dieses Visum ein Arbeitserlaubnis zu bekommen; Dies ist aber ein KANN !
- dass Du natürlich mit in Eurer Wohnung wirst;
- dass bestimmte erhöhte Zulagen an Deinen Freund (dann Mann) gezahlt werden, weil Du als Ehefrau mit umziehst
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

biwewe

Vielen Dank für die Auskunft. Dann müssen wir wohl bald heiraten! :D

tkzy3

Hallo zusammen,

mir ist nochmal eine ganz doofe Frage eingefallen: Wenn ich mit meinem Freund für 3 Jahre in die Staaten gehe, darf ich ja nicht arbeiten (über das NATO Visum).. Habe ich eventuell die Möglichkeit in der Zeit vor Ort zu studieren? Und wenn ja, was muss ich hier für Voraussetzungen mitbringen und wo welche Anträge stellen?
Oder habt ihr Vorschläge was ich in der Zeit so alles machen kann?

Lieben Dank!

F_K

Zitat- dass Du Dich um ein anderes Visum bemühen müsstest (ohne Visum darfst Du nur - legal - 3 Monate im Land bleiben);

Ohne (erlaubten Aufenthalt) auch kein Studium!

tkzy3

Hallo F_K,

sorry, ich habe mich wohl falsch ausgedrückt - ich werde im Rahmen des NATO-Visums als Ehefrau mitgehen...

LG

Infero

Du kannst sogar an der Fernuni Hagen ein deutsches Studium absolvieren.
Prüfungen sin in der Botschaft, den Konsulaten oder den Goethe-Instituten möglich.
Wenn das mit meiner USA-Verwendung klappt, wird meine Frau genau das machen.

Nine211

Hallo,
ich habe eine Frage zu der Wohnung. Was heißt genau in voller Höhe? Ist damit die Warmmiete gemeint?

LwPersFw

Nine >> siehe das angehängte Merkblatt

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Ich weiß zwar nicht, warum umfangreich Fragen beantwortet werden, die gar nicht gestellt worden sind, aber nun gut.

Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst, weiß aber aus hervorragender Quelle, dass die Ausführungen von LwPersFw nicht richtig sein können. Einer meiner besten Freunde ist nämlich mit seiner Freundin (nicht verheiratet) derzeit in den USA.

Beide (!) haben ein NATO-Visum und sämtliche Kosten für beide (!) wurden durch die Bw übernommen. Das gilt sogar für Urlaubsflüge. In den USA gibt es m. W. n. für die Partnerin - ebenso wie für eine Ehefrau - nur das Problem, dass diese keine Arbeitserlaubnis bekommt, sich also auf das "Hausfrauendasein" beschränken muss.

Ich würde der Fragestellerin dringend empfehlen, sich gemeinsam mit Ihrem Freund bei einem Spezialisten beraten zu lassen. Damit meine ich nicht den örtlichen ReFü, sondern jemandem aus der Verwaltung. Das örtliche BwDLZ kann sicher einen Ansprechpartner benennen.


LwPersFw

Hallo Justice...ich liebe Sätze die mit "Ich kenne die Vorschriftenlage nicht selbst..." beginnen,
um mir dann erklären zu wollen, dass meine Ausführungen - die sich zu 99 % immer auf die
aktuelle Vorschriftenlage beziehen - nicht korrekt sind...  :D

Wenn Sie sich die Mühe gemacht hätten alles zu lesen (mein Beitrag vom 20.07.12), wären
Sie z.B. auf den Punkt der Berufstätigkeit der Ehefrau in den USA gestoßen ...
die unter bestimmten Bedingungen sehr wohl möglich ist...

Und ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Ich kenne auch ein unverheiratetes Soldatenpärchen in den USA...
Nur bei diesem ist eben alles kein Problem, weil beide im Status Soldat dort sind.

Und so kann auch in Ihrem Beispiel eine spezielle Regel greifen - nur dies ist eben nicht der Normalfall !

Denn der Erlass "Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der Bundeswehr" VMBl 2004 S.155 ff
definiert neben dem Soldaten/der Soldatin unmissverständlich den Personenkreis, der über die
Bundeswehr
ein NATO-Visum erhält :

b) Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges

"Als ,,Angehörige" gelten die Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie ein
dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind."

Wobei den Ehegatten nach deutschem Recht inzwischen auch die eingetragenen Partnerschaften nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt sind.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

ZitatUnd ich habe hier auch schön früher ausgeführt, dass zwischenstaatliches Recht, Anwendung des
NATO-Truppenstatut, Anwendung der Auslandsumzugskostenvergütung, VISA-Recht, etc. komplizierte
Rechtsgebiete sind...

Lieber LwPersFw, ich bedanke mich herzlich diese Erkenntnis. Damit haben Sie mir ja wirklich etwas neues beigebracht, denn ich dachte bis zu diesem Moment, dass sei Allgemeinbildung für jeden.  ;)

Im Gegensatz zu Ihnen habe ich deutlich gemacht, dass ich selbst hier nicht mitreden kann, sondern habe lediglich ein Beispiel aus meinem Freundeskreis benennen möchte. Darüber hinaus gab ich dem Fragesteller den Tip, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen. Dieser Beitrag ist sowas von harmlos (und unzweifelfall vernünftig), dass es mir schlicht ein Rätsel ist, warum Sie so aggressiv daraufspringen.

Vielleicht wissen Sie ja auch nicht alles. Schließlich haben Sie selbst ja noch in diesem Thread irgendwas von ESTA und NATO-Marschbefehl und ähnlichem Schmarrn fabuliert. Eine Übernahme der Kosten für eine Freundin haben Sie zuerst kategorisch ausgeschlossen, dann sind Sie zurückgerudert und mussten zugeben, dass es Ausnahmen gibt. Daher ist es einigermaßen unseriös, gegenüber dem Fragesteller mit einem solche Absolutheitsanspruch aufzutreten.

Mein harmloser Tip, sich an einen Spezialisten der Wehrverwaltung zu wenden, ist hier in diesem Thread sicherlich ein vernünftiger Rat.

Ihre Reaktion kann ich daher nicht nachvollziehen.


LwPersFw

Justice...Sie haben nicht nur festgestellt das Sie von diesen Sachverhalten keine Ahnung haben...
...sondern haben festgestellt, dass meine Ausführungen - die sich auf die grundsätzlichen Bestimmungen beziehen -
- nicht richtig sind
- und im Falle der Berufstätigkeit haben Sie schlicht "Schmarrn" erzählt.

Deshalb meine Reaktion.

Und ich bin nicht zurückgerundert ... sondern betone nocheinmal ... ja es gibt begrenzte Ausnahmen, die gibt es fast immer...

Aber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Und ESTA und NATO-Marschbefehl sind kein Schmarrn, sondern ein Bestandteil des "Großen-Ganzen", wenn es um die USA geht.

Ihr Rat, sich an die Verwaltungsfachleute zu wenden, ist vollkommen richtig.

Aber zur Sache sollten Sie sich hier nicht weiter äußern!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

ZitatAber Sie als Jurist sollten wissen ... die Verwaltung ( erst recht die der Bundeswehr ) handelt zunächst nach
dem Grundsätzlichen ... und lässt nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu.

Woiher soll er das wissen? Dass er davon kaum Ahnung hat, hat er doch oft genug unter Beweis gestellt. Wenn dann noch Laufbahnrecht oder Disziplinar- und Beschwerderecht dazu kommen ...  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

cobrasteiner

Hallo! Könnte mir bitte jemand hier kurz erklären, wie meine Frau und Tochter versichert ist wenn ich in die integrierte Verwendung gehe- in diesem Fall USA!? Danke.


Gesendet von iPad mit Tapatalk

Andi

Diese Frage könnte man dem Mitarbeiter des Sozialdienstes vor Ort - und zwar möglichst noch vor der Versetzung - stellen.
the rest is silence...

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