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Dienstzeitverkürzung FWDL

Begonnen von BORA, 18. Juni 2012, 23:27:32

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KlausP

ZitatAchja, würde ich eigentlich Reservist werden nach meinem DZE? Bei nur 10 geleisteten Monaten?

Ja, jeder, der Wehrdienst geleistet hat, wird nach seiner Entlassung automatisch Reservist der Bundeswehr.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Rservist sind Sie bereits, wenn Sie einen Tag gedient haben.

Stax

(.. und mit Komissköpfen hat das nichts zu tun: Der FWDL hat sich FREIWILLIG SELBER VERPFLICHTET, er wird gebraucht - warum soll man ihn da gehen lassen?
Dies ist ein völlig anderes Thema als "damals" mit ZWANGSdienst ...)


Dazu würde ich mich auch gern äußern. Ich bin Fwdler bei der Marine, und habe in den ersten 6 Dienstmonaten kaum was von der richtigen Flotte mitbekommen da ich auf einem Lehrgang nach der AGA war. Jetzt bin ich im Einsatz und merke, dass die Marine an sich nichts für mich ist, was ich allerdings vorher nicht absehen konnte.

Dazu kommt das der Fwdl ein freiwilliger Wehrdienst ist und keine Verpflichtung auf längere Zeit (dafür ist ja der SAZ) der FWDL ist eine niedrigere Stufe als der SAZ und wird auch nicht so viel machen. Daher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.

Ralf

ZitatDaher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.
Gerade bei der Marine nicht, denn dort sind für alle FWDL auch Dienstposten ausgebracht.
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Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

.. und gerade im Einsatz wird man auf keinen Soldaten verzichten.

BSG1966

Zitat von: Stax am 23. Juni 2018, 12:43:03
Dazu kommt das der Fwdl ein freiwilliger Wehrdienst ist und keine Verpflichtung auf längere Zeit (dafür ist ja der SAZ) der FWDL ist eine niedrigere Stufe als der SAZ und wird auch nicht so viel machen. Daher ist der Wegfall eines Fwdl Posten zu verkraften im Gegensatz zum Saz.

1. SaZ ist auch freiwillig. Hat mich jemand zur Unterschrift verpflichtet? Nein. Ich habe mich selbst verpflichtet. freiwillig. Was Sie hier tun ist Krümelkackerei, da kann ich gern mitspielen - der FWD ist freiwiliig IM GEGENSATZ ZUR Wehrpflicht, die ja, wie Sie wissen, ausgesetzt ist. Gemein mit dem Wehrdienst ist die Verpflichtungszeit auf 7 oder mehr Monate. Damals, als es noch den Wehrdienst gab, waren es zuletzt 9 Monate, und wer wollte konnte sich länger verpflichten (freiwillig länger dienen), woraus der FWD mit max 23 Monaten entstanden ist.
2. So oder so, ob nun SaZ oder FWD, ist die Verpflichtung bindend, hier ist nicht Kommen und Gehen wie man lustig sind, Sie haben sich freiwillig zum Dienst bis Tag X verpflichtet - und nicht mal eben gesagt, ich helfe freiwiliig beim Umzug, ach mist, jetzt muss ich eher weg.
3. Der FWDler ist keine "niedrigere Stufe", er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der SaZ im gleichen Dienstgrad. Ich guck doch auch nicht auf die Schulterklappen und frage dann nach dem Dienstverhältnis.
4. Prinzipiell ist der Wegfall von fast jedem Soldaten "zu verkraften" - aber hey, warum soll ich irgendwas verkraften, wenn der Typ da ist und ich ihn einfach nicht gehen lassen MUSS? Er hat unterschrieben, ihn eher gehen zu lassen wäre ein Entgegenkommen meinerseits - das KANN ich machen, MUSS es aber nicht.

KlausP

Ist doch aber schön, dass er den Thread nach 6 Jahren wieder ausgegraben hat, oder?  ;D
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BSG1966

Zeugt davon dass er immerhin die Suchfunktion bzgl seines Anliegens bemüht hat. Kann ich nur unterstützen.

KlausP

Na klar, und dank seiner Initiative findet man den Thread jetzt auch wieder besser.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Und dies ist die aktuelle Festlegung des BAPersBw zum Thema...
Nachzulesen in der GAIP des BAPersBw KennNr 26-01-00

"Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

außerhalb der Probezeit (§ 58h Abs. 1 SG)

bei ,,Besondere Härte" (§ 58h Abs. 1 SG i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 1 SG)

Eine besondere Härte liegt nur dann vor, wenn der Soldat persönlich von einer außergewöhnlichen schicksalshaften und in der Regel existenzgefährdenden Veränderung, der er sich aus rechtlicher und/ oder sittlicher Verpflichtung nicht zu entziehen vermag, so hart getroffen wird, dass die hieraus resultierenden Belastungen nur durch eine vorzeitige Entlassung beseitigt werden können. Diese enge Auslegung des Begriffs der besonderen Härte beruht darauf, dass derjenige, der sich zum längeren Wehrdienst verpflichtet, davon ausgehen muss, dass dieses Dienstverhältnis ihn in gleicher Weise bindet wie seinen Dienstherrn und er sich nicht von seiner Verpflichtung einseitig lösen kann."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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