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Besonderes Dienstgeschäft

Begonnen von Kalinkos, 01. Juli 2012, 11:57:25

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F_K

@ Wurstgesicht:

... Weil es zwei unterschiedliche Dinge sind. Was ist also genau die Frage?

ulli76

Ich sehe das etwas anders als du F_K. Der Beitrag von Wurstgesicht ist in diesem Thread endlich mal einer, der nicht nur rumnölt, wie böse die Bundeswehr ist, dass es überhaupt zu diesem besonderen Dienstgeschäft gekommen ist, sondern wo es darum geht. dass man die Folgen kompensiert.

Werden Soldaten vom eigenen Standort weg kommandiert, bekommen sie Trennungsgeld. Es wäre ja die Frage, ob es eine entsprechende Möglichkeit aufgrund der Länge des Dienstgeschäftes gibt.

Evtl. können die VPs und der Personalrat etwas erreichen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Hätten wir doch schon:
Zitat von: Andi am 15. Januar 2014, 15:46:53Für eine Kommandierung sehe ich hier gar keine Begründung, da nach wie vor der gleiche Dienst in der gleichen Einheit auf dem gleichen Dienstposten geleistet wird. Nur der Ort hat sich zeitlich befristet geändert, von daher wäre nach meiner Bewertung eine Kommandierung/Versetzung sachlich schlicht nicht begründbar! Die Gewährung von Trennungsgeld wäre ebenfalls aus o.g. Gründen nicht zu rechtfertigen.
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FoxtrotUniform

Zitat von: Wurstgesicht am 08. Februar 2014, 19:49:16
Also warum diese Unterscheidung zwischen dem besonderen Dienstgeschäft und einer Kommandierung?

Sicherlich aus wirtschaftlichen Überlegungen, um TG etc. einzusparen.

Ansonsten kann ich mich dir anschließen. Wenn man die Rechtslage mal ausblendet und den Sachverhalt moralisch bewertet, halte ich sowas für unfair. Ob man das jetzt als Jammern auf hohem Niveau empfindet oder etwa den Vergleich zur freien Wirtschaft wagt, sei jedem selbst überlassen.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

miguhamburg1

Vier Fünftel aller Besonderen Dienstgeschäfte dauern maximal einen Monat, eben für Übungen, Übungsplatzaufenthalte etc., Sie gemeinsam haben, dass die Soldaten abends nicht nach Hause fahren können, sie also verpflegt und dienstlich untergebracht werden müssen. Die Bundeswehr spart unter dem Strich dadurch nicht, weil sie geldwerte Lestungen für ihre Soldaten in diesen Fällen erbringt.

Dass es wie in diesem Fall zu einer mehrmonatigen Lösung kommt, ist sicher eine Ausahme und in der notwendigen Instandsetzungsmaßnahme begründet. Eine Kommandierung oder Versetzung kann aus den korrekt mehrfach aufgeführten Gründen nicht erfolgen. Insofern muss ein Besonderes Dienstgeschäft angeordnet werden. Den betroffenen Soldaten steht es darüber hinaus auch frei, während dieser Zeit am neuen Dienstort untergebracht zu werden und an den Wochenenden zu pendeln wie andere Soldaten auch.

Ich will nicht wieder auf den Punkt eingehen, ob eine Entfernung von 90 Kilometern Fahrt angemessen ist. Fakt ist, dass es wohl der nächstgelegene Fliegerhorst war, von dem der Flugbetrieb des Geschwaders fortgeführt werden konnte. Diese Entscheidung der Luftwaffenführung ist ebensowenig zu beanstanden wie die der Anordnung eines Besonderen Dienstgeschäftes.

Liebe Uli, wenn Wurstmaxe schreibt: "Die Unterbringung ist wie früher in der Jugendherberge. Er bekommt keinen einzigen Euro für die Mehrkosten die nun einmal enstehen durch Telefonate, Handwerker, Babysitter usw.", dann ist dies meiner Meinung nach schon sehr dicht am Genöle auf welchem Niveau auch immer.

Andi

Zitat von: Wurstgesicht am 08. Februar 2014, 19:49:16
- Und selbst beim Lohnsteuerjahresausgleich kann er keine Kosten geltend machen (Mein spezieller Dank geht ans neue Reisekostenrecht), da er ja ein Dach über dem Kopf hatte und auch irgendwas zu essen bekommt, ob er will oder nicht.

Selbstverständlich kann er das. Durch die Unterkunft am Dienstort wird sogar eine steuerlich extrem begünstigte doppelte Haushaltsführung ermöglicht. Das Reisekostenrecht hat absolut gar nichts mit Werbungskosten zu tun.

Gruß Andi
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Edeltraut

Guten Abend,
ich hätte zu diesem Thema auch nochmal zwei Fragen.

Ist man, falls man bei einem solchen besonderen Dienstgeschäft einen sogenannten Selbstfahrerantrag stellt und dieser genehmigt wird, versichert (tägl. Pendeln zwischen Wohnung und Dienstort)?

Sprich, wird ein eventueller Unfall als Wegeunfall gewertet, wie bei einem Pendler?

Sind Billigkeitszuwendungen im Rahmen des Selbstfahrerantrags automatisch ausgeschlossen?

F_K

@ Edeltraut:

Was verstehst Du unter "Selbstfahrerantrag"?

Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort sind immer Privatsache - und da es für Soldaten keine Berufsgenossenschaft gibt, macht der Terminus "Wegeunfall" nicht wirklich Sinn.
Was erwartest Du für "Billigkeitszuwendungen" für private Fahrten?

Andi

Zitat von: F_K am 14. Februar 2014, 08:23:12
Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort sind immer Privatsache - und da es für Soldaten keine Berufsgenossenschaft gibt, macht der Terminus "Wegeunfall" nicht wirklich Sinn.

Das ist Unsinn! Natürlich gelten die Regelungen für Wegeunfälle auch für Soldaten. Eine Verletzung bei einem solchen Unfall kann zusätzlich eine Wehrdienstbeschädigung sein.

Gruß Andi
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Andi

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Laetsch

Wie bitte schön ist das eigentlich richtig
"Zu 71 "R" kommandiert und von denen dann auf ein besonderes Dienstgeschäft nach Litauen geschickt"

das gleiche hatte ich letztes Jahr auch nach Wittmund kommandiert und Dienst in Holland auf Besonderes Dienstgeschäft
ich denke es geht immer nur eins kommandiert oder Bes. D. ???


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