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Unterhaltssicherung für Mütter

Begonnen von William, 13. September 2012, 19:13:23

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William

Hallo,
Ich wohne mit meiner Mutter zusammen und leiste ab Oktober Freiwilligen Wehrdienst. Bei meiner Unterhaltssicherungsbehörde habe ich erfahren, dass mir nur Leistungen zustehen wenn ich alleine oder mit einer Ehepartnerin zusammen lebe. Meine Mutter lebt aus gesundheitlichen Gründen zurzeit von ArbeitslosengeldII und wir haben uns die Miete bis jetzt immer im Verhältnis 1:1 geteilt. Welche Möglichkeiten hätte ich, dass mein Mietanteil doch noch übernommen werden kann? Ich möchte nicht, dass wir unsere Wohnung verlieren. Brauche dringend Hilfe!
Beste Grüße

LwPersFw

Mir ist keine Regelung bekannt, die dazu führen könnte, dass Sie die Mietbeihilfe der USG erhalten.

Denn, gemäß § 3 USG gilt :

"(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
...
5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen..."

In § 7a USG wird dann die Mietbeihilfe geregelt.

Dort wird ausgeführt:

"1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft leben..."

In § 3 Abs. 1 Nr. 5 sind ausdrücklich die Eltern aufgeführt !
Dies bedeutet, dass Sie dadurch nicht als allein stehend gelten und keinen Anspruch auf die Mietbeihilfe haben.

Mich würde aber interessieren, wie Sie bisher Ihren Anteil an der Miete aufgebracht haben ?
Es ist ja nicht so, dass Sie als FWD nichts verdienen werden...
Und zum Thema ALG II Ihrer Mutter - sollten Sie und Ihre Mutter bei der ARGE als Bedarfsgemeinschaft gelten,
sollten Sie sich auch in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen Ihres Verdienstes als FWD erkundigen !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Was Ihnen vielleicht noch weiter helfen könnte ist, dass Ihre Mutter, da Sie ALG II-Empfänger ist,
gegen Sie als Sohn einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat.

Denn § 4 USG führt aus:

"(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. (...) 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,

1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten,
    falls er nicht eingezogen worden wäre."

Ich empfehle Ihnen dies mal mit der ARGE zu besprechen. Sollte die ARGE diesen Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter
gegen Sie bestätigen...müsste noch etwas zu machen sein...

Denn § 6 USG führt aus:

"(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.

(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne
     die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit,
     Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts
     außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet
     gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.

(3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht
     überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kürzen."


Hier noch eine Übersicht, was Sie in etwa als FWD verdienen werden:

Ihre nach Dienstgrad und abgeleisteter Dienstzeit gestaffelten Bezüge,
• ,,Wehrsold" und ,,Wehrdienstzuschlag" genannt,
bemessen sich nach Tagessätzen und werden jeweils zum 15. eines Monats ausgezahlt.
Als Besonderheit ist zu beachten, dass der ,,Wehrdienstzuschlag" erst im jeweiligen Folgemonat ausgezahlt wird.
Dies führt dazu, dass Sie im ersten Dienstmonat nur 282,30 Euro erhalten und den Zuschlag im zweiten Monat
ausgezahlt bekommen. Für den letzten Monat des FWD wird der Zuschlag bei der Entlassung gezahlt.

In Monaten mit 30 Tagen ergeben sich folgende monatliche Nettobeträge:
■ Eingangsdienstgrad 777,30 Euro
■ Gefreiter (nach drei Monaten Dienstzeit) 800,40 Euro
■ Obergefreiter (nach sechs Monaten Dienstzeit) 1.003,50 Euro
■ Hauptgefreiter (ab dem 13. Monat) 1.086,30 Euro
■ Hauptgefreiter (ab dem 19. Monat) 1.146,30 Euro.

Darüber hinaus stehen Ihnen 19,20 Euro Weihnachtsund 76,80 Euro Entlassungsgeld pro Monat zu,
sofern Sie die sechsmonatige Probezeit erfolgreich absolviert haben.
Nach dem Motto ,,Kost und Logis frei", sorgt die Bundeswehr für kostenlose Unterkunft, Kleidung und Verpflegung.
Sind Sie zum Beispiel in Ihrem wohlverdienten Urlaub und können deshalb nicht am Essen an Ihrem
Bundeswehrstandort teilnehmen, bekommen Sie derzeit 7,20 Euro pro Tag an Verpflegungsgeld ausbezahlt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

William

Vielen dank für die ausführliche beantwortung meiner Frage. Ich wohne mit meiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Bleibt diese bestehen wenn ich meinen Wehrdienst leiste? Wenn ja, wie wird das ganze dann mit meinem Wehrsold berechnet? Würde es sich lohnen in diesem Fall den Wohnsitz z.B zum Vater zu ändern, weil ich dann aufjedenfall aus der Bedarfsgemeinschaft draußen wäre?

wolverine

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Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

@ William:

Die Frage ist sehr komplex - fällst Du aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, wird die Wohnung für Deine Mutter alleine zu groß - Deine Mutter wird also umziehen dürfen.

Du bist natürlich UNTERHALTSPFLICHTIG Deiner Mutter gegenüber - Bedarfsgemeinschaft hin oder her ... gehe zu einer Sozialberatung.

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