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Ordonanz bei Veranstaltungen

Begonnen von Feldflasche, 05. November 2012, 13:05:13

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Feldflasche

Hallo Zusammen

Ich weiß das Thema, ob Ordonanz befohlen werden darf usw., gibt es schon.
Allerdings handelte es sich, soweit ich das gelesen habe, immer um Ordonanz in UHG/OHG.

Wie sieht es bei großen Veranstaltungen aus ?
Ich bin eigentlich in der LfzT und soll zusätzlich an einem Abend ab 18 Uhr bis Open End Ordonanz machen.

Habe mich von der ersten Sekunde an beschwert und gesagt ich will das nicht machen, habe sogar eine freiwillige Vertretung parat gehabt, leider half das alles nichts.
Ich habe erstmal im Bekanntenkreis gefragt und eben immer beides gehört- Ja darf befohlen werden/ Nein darf nicht!
Was ist nun Richtig? (Vllt jemand sogar einen ZDv-Ausschnitt auf Lager?)

MkG

F_K

Wenn der DV einen entsprechenden Dienstplan unterschreibt (wegen "Überschreitung" des Rahmendienstplans von der Zeit her) kann dies selbstverständlich befohlen werden.

Übrigens: Bei einer Ansage im Ton von
Zitatich will das nicht machen
würde ich als DV schon fast (spätestens bei der zweiten Wiederholung) in Richtung Ungehorsam ermitteln.

F_K


Steinburger

Das kann schon mal passieren, dass man freiwillig für solche Aufgaben bestimmt wird. Anstatt zu diskutieren, lieber die Arschbacken zusammenkneifen und sich dabei über den zu erwerbenden Zeitausgleich freuen, da es sich mit Sicherheit um eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art handeln dürfte.

KlausP

Vielleicht kann ja mal jemand, der Zugang dazu hat, einen Blick in den aktuellen "Erlass dienstliche Veranstaltungen geselliger Art" und den aktuellen "Ordonnanzenerlass" werfen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

... was auch immer darin stehen mag: Der Untergebene hat keinen (eigenen) Anspruch darauf, dass sich der Vorgesetzte an Erlasse oder Vorschriften hält.

Ist ein Befehl von einem Vorgesetzten gegeben, hat einen dienstlichen Zweck und ist keine Strafttat oder völlig unangemessen - so ist der Befehl AUSZUFÜHREN.

justice005

Ordonnanzen können selbstverständlich als Funktionspersonal bei dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art befohlen werden, vergl. VMBl 2011, Seite 57. Der Befehl ist daher rechtmäßig und verbindlich und muss ausgeführt werden. Das Missverständnis rührt daher, dass Soldaten nicht als "Dauerordonnanz" in einem Casino eingesetzt werden dürfen. Bei einer Einzelveranstaltung ist das aber natürlich kein Problem, solange es eine dienstliche Veranstaltung ist.

ZitatDer Untergebene hat keinen (eigenen) Anspruch darauf, dass sich der Vorgesetzte an Erlasse oder Vorschriften hält.

Das ist natürlich Unsinn. Der Untergebene muss zwar ggf. auch rechtswidrige Befehle ausführen, sofern sie verbindlich sind, aber gleichwohl hat er natürlich einen Anspruch auf rechtmäßige Befehle. Gegen einen rechtswidrigen Befehl kann man sich deshalb auch erfolgreich beschweren. Außerdem verstößt der Befehlsgeber, der rechtswidrige Befehle gibt, gegen seine Dienstpflichten auf § 10 IV SG.

ZitatBei einer Ansage im Ton von

Zitatich will das nicht machen
würde ich als DV schon fast (spätestens bei der zweiten Wiederholung) in Richtung Ungehorsam ermitteln.

Gott sei Dank ist für einen Ungehorsam nicht F-K zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft (wie bei allen Straftaten) ;)
Eine Straftat ist hier weit und breit nicht ersichtlich, nicht mal im kühnsten Ansatz.





justice005

Ach so.... sollte Ungehorsam im Sinne des § 11 SG gemeint sein, dann hat FK zwar mit der Zuständigkeit recht, gleichwohl liegt kein Ungehorsam vor. Bei dem wiederholten (!) Ungehorsam wäre es dann erst eine Straftat (die noch weniger vorliegt)


Feldflasche

Okay, find ich jetzt persönlich Sch...

War nicht das was ich hören wollte :-\ trotzdem Danke für die Antworten.

Achso und zu meinem "Ungehorsam.. ich will nicht usw." den Vorgesetzen kenne ich soweit, dass ich mir das erlauben konnte.

KlausP

ZitatWar nicht das was ich hören wollte

So ist das manchmal in einem Forum. Geht mir auch öfter mal so.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Zitat von: Feldflasche am 05. November 2012, 14:27:06
"Ungehorsam.. ich will nicht usw." den Vorgesetzen kenne ich soweit, dass ich mir das erlauben konnte.
Das macht die Sache nicht besser ...
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Da wir hier ja über die Erlasslage in Verbindung mit dem Verhalten als Vorgesetzter / Untergebener sprechen...

Handelt es sich um eine "Dienstliche Veranstaltung geselliger Art" gilt u.a. :

Aus dem Erlass...

4. Einsatz von Funktionspersonal

"(2) Vorgesetzte mit mindestens der Disziplinarbefugnis einer
Bataillonskommandeurin/eines Bataillonskommandeurs oder in
vergleichbarer Dienststellung ordnen den Einsatz von Personal an."

"(3) In der Regel sollen Veranstaltungen in Betreuungseinrichtungen
mit den dort fest eingesetzten Ordonnanzen durchgeführt
werden.
Soweit solche nicht zur Verfügung stehen, sind andere
Bundeswehrangehörige als Bedienungspersonal in geringst
möglicher Anzahl einzusetzen.
Bei größeren Veranstaltungen soll eine Richtzahl von einer
Ordonnanz/einer Bedienung für 15 Gäste nicht überschritten
werden (siehe Nummer 14 fünfte Strichaufzählung).
Der Einsatz von Bedienungspersonal ist nur zulässig in Räumlichkeiten,
in denen keine Küchentauglichkeit erforderlich ist.

Voraussetzung für einen Einsatz als Bedienungspersonal ist,
unabhängig von der generellen Anordnung des Einsatzes,
die vorherige Zustimmung der jeweiligen Soldatin
bzw. des jeweiligen Soldaten
(Freiwilligkeitsgebot)."


Lösung - bevor "das Kind in den Brunnen fällt" :

    6-Augen-Gespräch mit dem Vorgesetzten und der VP.

    Den Chef auf das "Freiwilligkeitsgebot" gemäß Erlass hinweisen...
    Den Einsatz des Soldaten anbieten, der ja bereit wäre...
    Chef akzeptiert diesen Tausch...
    Und dann vergessen alle den Vorfall...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Justice:

Der Offizier achtet Recht und Gesetz, auch wenn es den Auftrag erschwert.
Vorschriften (die auch Befehle sein können) bezieht er in seine Lagebeurteilung ein.

Sprich: Wenn ich befehlen WÜRDE, dass nun alle ein schwarzes Barett tragen sollen (weil es beim Antreten besser aussieht), dann würde dies zwar im Wiederspruch zur Anzugordnung stehen - wäre aber ein gültiger Befehl und erstmal auszuführen.

Auf den konkreten Fall bezogen: Wenn der Befehl so bestehen bleibt, kann ich durch eine Weigerung (je nach Fallgestaltung) sehr wohl Ungehorsam begehen, selbst wenn der Vorgesetzte einen Erlass nicht richtig ausgelegt hat.

justice005

@ LwPersFw:

Sprechen wir über den gleichen Erlass, den ich zitiert habe?

Wenn ja, dann muss ich morgen mal ein Hühnchen mit demjenigen rupfen, der mir die Fundstelle durchgegeben hat.
Der sprach nämlich von der Unterscheidung zwischen Einzelveranstaltung und "Dauerordonnanz". So hatte ich es selbst nämlich auch im Hinterkopf, daher habe ich das auch sofort geglaubt. Daher nochmal meine Nachfrage: Ist das Zitat von Dir aus VMBl 2011, Seite 57 ?


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