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BFD vorziehen trotz Verkürzung?

Begonnen von maetzn, 13. März 2013, 16:06:23

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maetzn

Guten Abend!

Ich habe eine wichtige Frage, vll könnt ihr mir weiter helfen 

Meine aktuelle Dienstzeit beträgt, nachdem mein Verkürzungsantrag durch ist 5 Jahre 8 Monate!
Anspruch auf BfD etc. bleiben ja wie bei einem SaZ 8!
Ich könnte ab 01.07.2013 eine 2 jährige Umschulung anfangen!

Mein Anspruch BfD beginnt aber erst am 01.09.2013 und mein DZE ist der 30.10.2014.

Nun die Frage:

Kann ich meinen BFD-Beginn zum 01.07.2013 vorziehen? Mein BFD-Berater ist wieder mal im Urlaub und die anderen Berater wollten/konnten mir nicht so wirklich weiterhelfen!

Der eine meinte sogar ich sollte einfach nochmals verkürzen um 2 Monate was ich allerdings schwachsinnig finde, da man das ja bestimmt auch anderster/einfacher klären kann.

Nun ein paar Informationen:

Diensteintritt: 01.04.2009
ZAW: nein


Ich hoffe das reicht an Informationen um mir weiter helfen zu können.

MkG

maetzn

Da hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen...DZE ist natürlich 31.11.2013!

LwPersFw

Sie können eine sog. "Ermessensfreistellung" beantragen.

Diese KANN ... muss aber nicht bewilligt werden !

>> siehe Berufsförderungsverordnung (BföV) § 16 Abs. 3

Dabei ist zu beachten :

aus den Ausführungsbestimmungen zur BföV :

"(5) Im Fall des § 16 Abs. 3 BföV ist Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle herzustellen.
Zu diesem Zweck sind der personalbearbeitenden Stelle neben den Personaldaten der Förderungsberechtigten
das Ziel der Berufsbildungsmaßnahme, deren Durchführungszeitraum und das
Ergebnis der Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. Die personalbearbeitende
Stelle hat aus personalplanerischer Sicht zu der erforderlichen Ermessensfreistellung gegenüber
dem BFD Stellung zu nehmen.

( 8 ) Sofern dienstliche Gründe einer Ermessensfreistellung entgegenstehen, sind diese dem BFD
darzulegen und in der Stellungnahme mögliche Alternativen aufzuzeigen. Ist eine Freistellung
nicht möglich, lehnt der BFD den Antrag ab. In diesem Fall ist die Ablehnung lediglich auf die
Erwägung zu stützen, dass die Teilnahme an der beantragten Berufsbildungsmaßnahme aus dienstlichen
Gründen nicht möglich ist. Weitere Ausführungen zur Sache sind nicht in den Ablehnungsbescheid
aufzunehmen.

(9) Von § 16 Abs. 3 BföV werden nur solche Berufsbildungsmaßnahmen erfasst, die innerhalb der
von den genannten Bestimmungen zugelassenen Zeiträume beginnen. Eine Erweiterung dieser
Zeiträume durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub sowie Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen
kann bis zu einer Dauer von einem Kalendermonat eingeräumt werden. Bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen kann eine Ermessensfreistellung und damit verbunden der Einsatz von
Erholungsurlaub, Sonderurlaub sowie Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen im vorbezeichneten
Umfang auch dann gewährt werden, wenn der im Einzelfall frühestmögliche Beginn der
beantragten Berufsbildungsmaßnahme von dem durch den Bildungsträger festgesetzten allgemeinen
Ausbildungsbeginn abweicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zustimmung des Maßnahmeträgers
zu dem zeitlich verzögerten Beginn der Berufsbildungsmaßnahme vorliegt und bescheinigt
wird, dass keine Beeinträchtigungen des Bildungsverlaufs zu erwarten sind.

(10) In den Beratungen sind keine Auskünfte zu den Erfolgsaussichten eines Freistellungsantrages
nach § 16 Abs. 3 BföV zu geben. Soweit in Beratungsgesprächen Anlass zur Erörterung der Ermessensfreistellung
besteht, sind die Förderungsberechtigten darüber zu unterrichten, dass
- sie die Planung ihrer zivilberuflichen Bildung und Eingliederung primär an der Fälligkeit des
Rechtsanspruchs auf Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung (vgl. § 5 Abs. 5 SVG)
auszurichten und rechtzeitig mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten und dem BFD abzustimmen
haben,
- sie verpflichtet sind - soweit möglich und zumutbar - zur Vermeidung oder Verkürzung einer
Ermessensfreistellung beizutragen,
- eine rechtsverbindliche Aussage über die Gewährung einer Ermessensfreistellung nur durch
den schriftlichen Bewilligungsbescheid des BFD getroffen wird und
- die Zeiträume einer zusätzlichen Ermessensfreistellung zu einer entsprechenden Verkürzung
der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SVG führen."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

PersFw

Gem aussage BAPersBw ist es NICHT möglich vorzuziehen, wenn die neue Dienstzeit weniger als 8 Jahre betrifft!
Ist wohl mit dem reformbegleitgesetz in Kraft getreten.
Ich selber stecke in der selben Situation wie der thread Gründer, habe einen Antrag auf erneute Verkürzung um 2 Monat gestellt. Hat schon Ehemann Erfahrung damit oder eine Idee was machen könnte, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Vielen dank