Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Dienstzeitverkürzung - §10 SkPersStruktAnpG

Begonnen von mr.mkay1988, 26. März 2013, 12:39:13

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

mr.mkay1988

hallo an alle,

zuerst willich meine situation schildern.

ich (saz8, im 5. dienstjahr) befinde mich bis jetzt in der ausbildung, bzw bin zzt auf meinem atn-lehrgang.
da aber mit inkrafttreten der neuen stan an unserem standort sowohl mein dienstposten wegfällt,als auch die daseinsberechtigung meiner atn dahin ist,
entschloss ich mich dazu einen antrag auf dienstzeitverkürzung (nach §40(7) Sg )zu stellen,mit der prämisse des vollen erhalts der bfd bezüge.


dieser wurde mit der begründung abgelehnt,ich müsse mich erst auf meine volle dienstzeit heraufsetzen lassen(weiterverpflichtungserklärung), um sowohl die dienstzeit zu verkürzen,als auch den vollen bfd anspruch zu genießen.

ich habe mich im internet belesen und bin dabei auf oben genannten paragraphen gestoßen :

§10 SkPersStruktAnpG

"Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. "


jetzt ergibt sich daraus für mich die frage was mit verpflichtungserklärung gemeint ist?
meiner meinung nach bezieht sich dies auf die im znwg unterschriebene verpflichtungserklärung über die angstrebte dienstzeit(8jahre)
somit wäre die begründung des ablehnungsbescheides falsch.
auf anfrage beim bundeswehrverband wurde meine meinung bestätigt,dass es sich dabei auf die znwg-verpflichtungserklärung bezieht.
allerdings ist selbst mein s1 der meinung dass die weiterverpflichtungserklärung ausschlaggebend ist.

mir wurde vom selbigen s1 eine fast hundertprozentige chance in aussicht gestellt meine dz unter diesen umständen zu verkürzen.
bloß kann und will ich nichts auf mündliche aussagen geben(und auf die festsetzung der 8jahre warten),zweitens brauche ich eine zeitnahe entscheidung,da viele bewerbungsfristen davon abhängen und ich mich nicht sinnloserweise für viele sachen beworben haben will,sollte der dzv doch nicht entsprochen werden.

an welche aussagekräftigen stellen kann ich mich wenden um diesen sachverhalt zu klären,die mir auch schwarz auf weiß belegen können dass ich (womöglich )
im recht bin?

mfg
mk

Andi

Zitat von: mr.mkay1988 am 26. März 2013, 12:39:13
dieser wurde mit der begründung abgelehnt,ich müsse mich erst auf meine volle dienstzeit heraufsetzen lassen(weiterverpflichtungserklärung), um sowohl die dienstzeit zu verkürzen,als auch den vollen bfd anspruch zu genießen.

Bei dem ablehnenden Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung. Einfach durchlesen und entsprechend handeln.

Gruß Andi
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

F_K

@ Mr.

Kann es sein, dass Du aufgrund der noch fehlenden Ausbildung noch NICHT auf die volle Dienstzeit festgesetzt bist?

Andi

Davon ist wohl auszugehen, denn das ist ja die Begründung der personalführenden Dienststelle für ihre Entscheidung.
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

F_K

@ Andi:

.. so scheint es.

Ohne die Gesetzeslage und die Vorschriften / Ausführungsbestimmungen zu kennen, würde ich es für "merkwürdig" halten, dass ALLEIN die Verpflichtungserklärung ausschlaggebend sein soll.

Dies würde dann im Extremfall bedeutet, dass ein Zivilist seinen noch nicht angetretenden Dienst "verkürzt" (auf Null (!)) - und dann trotzdem den vollen BfD Anspruch hätte.

Insoweit würde ich die Dienstelle darum bitten, ggf. die Ausführungsbestimmungen in Kopie zu übersenden - sonst halt dem Rechtsbehelf folgen.

christoph1972

Vielleicht hilft Dir ja § 40 VII S. 2 SG weiter: Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der
Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.


Wenn Du eine ZAW "genossen hast", wirkt sich diese meiner Meinung nach verkürzend auf Deine BfD-Ansprüche aus. Dann bist Du auch noch "Altfall", d. h. ein Teil Deiner BfD-Ansprüche sind mit Freistellung innerhalb Deiner aktiven Zeit verbunden.

Geh doch erstmal zum BfD und kläre ab, wieviel Anspruch auf BfD-Förderung Du nach der Altfall-Regelung (noch) hast. Evtl. hat die von mir unterstellte ZAW Deinen "erdienten" BfD soweit aufgezehrt, dass Du ohne BfD-Anspruch bei jetziger Verpflichtungsdauer und Verkürzung der Dienstzeit auf das gewünschte DZE ausscheiden würdest.

Wenn Du beantragt hast, mit vollem, ursprünglich angedachten BfD-Anspruch auszuscheiden, ist die Ablehnung des Antrags klar.

Denn die richtige Reihenfolge wäre: Verpflichtungszeit auf die ursprünglich vorgesehene Dauer hochsetzen, dann wird verkürzt, so dass Du dann den BfD-Anspruch aus der ursprünglichen Verpflichtungsdauer hast.

Ist jetzt etwas verquer gedacht, aber die Regelungen sind ja von Juristen für Juristen gemacht worden und nicht für den Soldaten, der davon profitieren soll.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

mr.mkay1988

@ F_K

Ja, aufgrund meiner noch nicht abgeschlossenen Ausbildung bin ich noch nicht auf die volle Dienstzeit festgesetzt,bzw erfolgt dies mit Erlangen meiner ATN.

@Christoph

Ja,ich habe eine ZAW genossen,womit ich jetzt wahrscheinlich einigen Unmut auf mich ziehe.
Mein BfD beläuft sich auf 6 Monate während der Dienstzeit(ZAW bereits abgezogen) und das angestrebte DZE wäre der 31.12.14,womit auch
die Freistellung während der Dienstzeit geregelt ist,nämlich ab 1.07.14.
Du hast auch schon duchblicken lassen,dass wirklich erst eine Festsetzung auf die volle Dienstzeit von Nöten ist um den vollen BfD zu beziehen.
Nicht mehr als diese Frage versuche ich zu klären.Ist es nötig sich erst raufsetzen zu lassen um dann zu verkürzen,oder wird wie gesagt von der Verpflichtungserklärung im ZNwg ausgegangen.

Ich werde mir die Ausführungsbestimmungen und die Rechtsbehelfbelehrung zukommen lassen(Befinde mich wie gesagt zzt auf Lehrgang).Vielen Dank schon mal dafür.

Kann mir unabhängig davon trotzdem jmd eine Anlaufstelle nennen um diesen Sachverhalt zu klären?

Ich frage nochmals danach ,weil ich ehrlich gesagt während meiner bisherigen Dienstzeit viele schlechte Erfahrungen gemacht habe wenn es um solche Anliegen ging
und ich oftmals in Eigenregie mehr erreichen konnte.Auch sitzt mir die Zeit im Nacken,was ich bezüglich Bewerbungsfristen auch schon erwähnt hatte.
Bitte nicht falsch verstehen,aber dieser ungewisse Zustand zehrt an den Nerven,auch wenn mir bewusst ist,dass  sich zzt viele Kameraden in dieser Situation befinden.

Ralf

Zitatdieser wurde mit der begründung abgelehnt,ich müsse mich erst auf meine volle dienstzeit heraufsetzen lassen(weiterverpflichtungserklärung), um sowohl die dienstzeit zu verkürzen,als auch den vollen bfd anspruch zu genießen.
Die Begründung ist zweigeteilt:
1. es wird gesagt, dass die Dienstzeit nur verkürzt werden kann, man auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt worden ist.<- das steht in keinen Ausführungsbestimmungen so drin. Ggf. wäre es hilfreich, wenn du Begründung Wort für Wort abschreibst und nicht sinngemäß zitierst,
2. dass du den vollen BFD-Anspruch nur genießen kannst, wenn du vollends auf ide vollen 8 Jahre festgesetzt worden bist)<- das ist so korrekt

Btw, wenn du nicht Saz08 wirst, wirfst du da einiges an Fördermöglichkeiten weg.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

mr.mkay1988

@ Ralf

Ich gebe zu,dass ich mich etwas unklar ausgedrückt habe.
Es geht mir,wie Du richtig erkannt hast, um den von Dir angeführten Punkt 2.
Wo genau kann ich mir die von Dir aufgestellte Behauptung(nicht böse gemeint) schwarz auf weiß untermauern lassen?
Bzw sollte dies in den Ausführungsbestimmungen zu finden sein?(die ich mir auf jeden fall auch zukommen lassen werde)

Ich stoße mich wie gesagt an der Formulierung des §10 SkPersStruktAnpG...
"...,bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit,..."
Wonach die Berechnung des BfD sich nach der Verpflichtungserklärung und nicht nach der stufenweisen Festsetzung der Dienstzeit richtet.
(meiner Meinung nach...)
Ich will nicht den Eindruck erwecken dass ich ein "nein,so ist es nicht" nicht akzeptiere.
Es geht mir allein um eine unumstößliche,verbindliche Aussage/Text auf die Ich oder die SdBw sich stützt/stützen kann,
ob ich nun unrecht habe oder nicht.

Andi

Und was hast du da an meiner ersten Antwort jetzt nicht verstanden?
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Ralf

@mr.mkay1988:
Mein Fehler, Nr. 2 hab ich Blödsinn geschrieben. Da es ja nach dem SKPersStruktAnpG geht, ist das ja anders geregelt.
In den Ausführungsbestimmungen steht auch nichts anderes drin, wird also so nicht thematisiert.
Einzig und alleine Andis Tipp bringt dich weiter, zumal ich gerade hier im Haus 2 unterschiedliche Meinungen dazu gehört habe  ::)
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

mr.mkay1988

@ andi

Ich werde deinen Tip wahrnehmen und mich danach richten.
Ich bin nur sehr ungeduldig was solche Themen angeht und will halt sehr schnell Licht ins Dunkel bringen,deshalbe frage/bohre ich hier noch nach anderen
Möglichkeiten.Ich will damit deine Hilfe nicht geringschätzen.

@ Ralf

Da bin ich bin zumindest beruhigt dass sich nicht nur in meinem Umfeld die Geister bei diesem Thema scheiden.

Andi

Zitat von: mr.mkay1988 am 26. März 2013, 15:49:41
Ich bin nur sehr ungeduldig was solche Themen angeht und will halt sehr schnell Licht ins Dunkel bringen

Wenn das erst ein Verwaltungsgericht bescheiden muss wird das so schnell nicht gehen. ;)
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

LwPersFw

Genaue Aussagen sind schwer, wenn man nicht die "Papierlage" vor Augen hat.

Wann war Ihr Diensteintritt (Datum) ?
Angaben zur Erstverpflichtungserklärung ( Datum , auf wieviele Jahre ) ?
Angaben zur Weiterverpflichtungserklärung ( Datum , auf wieviele Jahre ) ? 
>> oder meinen Sie mit Weiterverpflichtung die stufenweise Festsetzung der Dienstzeit ?
Dauer der ZAW ( von - bis ) ?
Wann endet Ihr ATN-Lehrgang ?
Welche Dienstzeitverkürzung haben Sie jetzt beantragt ( ... auf Jahre / Monate ) ?

Was steht wortwörtlich im Ablehnungsbescheid ?
zu 1. Begründung der Ablehnung
zu 2. Steht dort auf welche Erklärung sich bezogen wird - Erst- oder WV-Erklärung - ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mr.mkay1988

@ LwPersFw

bis auf den wortwörtlichen Ablehnungsbescheid,den ich mir besorgen werde,kann ich bis jetzt
nur folgende Infos geben :

1-Diensteintritt : 01.01.2009 als SaZ08 verpflichtet

Womit die Frage auch schon geklärt sein sollte,dass ich mit Weiterverpflichtung die stufenweise Festsetzung meinte.
Mein Fehler wenn es durch falsche Begriffe zu Missverständnissen kam.

2-ZAW :             von Okt. 2009 - Juli 2011
                      21 Monate

3-ATN Lehrgang : bis ende August diesen jahres


4-beantragte Dienstzeizverkürzung auf sechs Jahre
  d.h. auf den 31.12.2014

BfD-Zeit : 6Monate dienstbegleitend,21 Monate nach Dienst