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Feldwebel werden mit einer Vorstrafe?

Begonnen von Tori17, 28. Mai 2013, 22:35:38

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schlammtreiber

Ich würde auch vermuten, das war eine Jugendstrafe oder "Erziehungsmaßnahme", die spätestens mit 21 aus dem Führungszeugnis verschwindet, der TE darf sich dann ruhigen Gewissens als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
Semper Communis
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Cherryblossom

Jupp, genau das meinte ich. ;)
Also zwar mal verurteilt, aber, sofern es denn gelöscht wird "nicht vorbestraft".

Wie sieht es diesbezüglich mit dem BZR aus?

Elvis

Zitat von: Cherryblossom am 29. Mai 2013, 11:51:45
@Elvis: und wie kommst Du auf diese Aussage?!

Weil §53 Bundeszentralregistergesetz es so aussagt.

Zitat§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.    nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.    zu tilgen ist.

Unbestraft ist gleichzusetzen mit im Volksmund "nicht vorbestraft".
In das Führungszeugnis kommen glaube ich ohnehin nur Dinge, die mindestens 90 Tagessätze/3 Monate Bestrafung zur Folge haben.
Und eine Vielzahl anderer Geschichten unter gewissen Umständen, den § hab ich auch gelesen, aber der ist derart umfangreich, dass ein Zitat den Rahmen gewaltig sprengen würde.

Es ist wohl im Bundeszentralregister - eventuell - denn auch die Einträge werden in gewissen Fristen gelöscht, wenn nichts dazu kommt.

Das trenne ich aber komplett davon, was man im Personalbogen angeben muss, darüber will ich damit nichts aussagen. Mag nur die Tendenz nicht, Dinge heisser zu essen, als sie gekocht werden.
Weiterhin bin ich kein Jurist, deshalb alles nur unter Vorbehalt.
Irgendwo im Forum sind welche, glaube ich, die können das bestimmt verständlicher darlegen.

christoph1972

25 Sozialstunden sind eine Maßnahme der Jugendgerichtsbarkeit gem. JGG. Das ist entsprechend im Erziehungsregister eingetragen und nicht im BZR.

Also ist der TE im BZR - auch bei der erweiterten Auskunft an die Bundeswehr - "sauber".

Das Erziehungsregister wird, meine ich, wenn, dann bei einer SÜ 2 oder sogar erst bei einer SÜ 3 abgefragt. Das müßte ich in einer Mußestunde noch mal im SÜG und der VwV zum SÜG nachlesen. Der Sicherheitsfragebogen und die Erläuterungen dazu, sind da allerdings auch besser formuliert, als die Ausfüllhilfe für den Personalbogen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Elvis

Jetzt mal ganz konkret: Was muss nun ab welchem Grad angegeben werden, gegenüber dem Berater und im weiteren Bewerbungsverlauf?

Denn auch ich bin ein schlimmer Finger: Gegen mich wurde mal ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen Zahlung einer Auflage eingestellt.
Ansonsten hatte ich zeitlebens keinen Kontakt mit der Justiz.
War heute im Amtsgericht, hatte Einsicht ins BZR beantragt - leer, keine Eintragung.

Sossar

Tagchen.

"Ab wann ist man vorbestraft" mal bei google eingeben und man bekommt
ganz schnell eine klare Antwort!

Man ist erst Vorbestraft wenn man zu hohen Haftstrafen und/oder vielen Sozialstunden
verurteilt wird. Also nichts mit Jugendarest oder 30 Sozialstunden etc.  ::)
This is the End, my only Friend, the End.

Elvis

Zitat von: Sossar am 05. Juli 2013, 19:33:31
Tagchen.

"Ab wann ist man vorbestraft" mal bei google eingeben und man bekommt
ganz schnell eine klare Antwort!

Man ist erst Vorbestraft wenn man zu hohen Haftstrafen und/oder vielen Sozialstunden
verurteilt wird. Also nichts mit Jugendarest oder 30 Sozialstunden etc.  ::)

Ja, natürlich - aber der Passus im Bewerberbogen bezieht sich nicht nur auf Vorstrafen.
Wörtlich heißt es dort: Ich bin einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden. Ja/Nein usw.
Darunter fallen nicht nur Urteile im Vorstrafen-Rahmen, die BW guckt ja auch nicht umsonst nochmal ins Zentralregister.
War die Verfahrenseinstellung nun ein Urteil, welches ich in diesem Sinne nennen muss, oder nicht?
Vielleicht war es auch nur ein Beschluss, ich weiß das gar nicht mehr.

MarcAurel

Vorbestrafte haben in der Bundeswehr nichts zu suchen. Aber wahrscheinlich stehe ich mit dieser Meinung "leider" ziemlich allein.


Sossar

Ne damit stehst du nicht alleine.

Wie heißt es aber doch so schön ; "Bundeswehr - Spiegel der Gesellschaft"
Wenn jemand aus seinen Fehlern gelernt hat und sich in der Bundeswehr
beweisen will, ist mir das recht! Es kommt auch drauf an, WAS die Vorstrafe
für eine Strafe vorraus ging...

Elvis, ich würde mal beim KWEA anrufen und fragen. Dann bitte hier Posten,
interssiert mich auch. :D
This is the End, my only Friend, the End.

justice005

Der Fragesteller hat eine Maßnahme nach Jugendstrafrecht erhalten. Das steht in keinem Führungszeugnis und auch nicht im bundeszentralregister. Das steht nur im erziehungsregister, welches am 24. Geburtstag gelöscht wird.

Wenn der Fragesteller mindestens 24 Jahre alt ist, dann muss die Sanktion auch nicht mehr angegeben werden.

Ist er jünger als 24, dann kommt es auf die Exakte Fragestellung im Bewerbungsformular an.


Sossar

Achso... Ok.

Was für Daten fragt die BW denn bei einer Bewerbung ab?
Führungszeugnis oder Bundeszentralregister?
This is the End, my only Friend, the End.

Lestrade

Zitat von: Elvis am 05. Juli 2013, 19:48:10

Ja, natürlich - aber der Passus im Bewerberbogen bezieht sich nicht nur auf Vorstrafen.
Wörtlich heißt es dort: Ich bin einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden. Ja/Nein usw.
Darunter fallen nicht nur Urteile im Vorstrafen-Rahmen, die BW guckt ja auch nicht umsonst nochmal ins Zentralregister.
War die Verfahrenseinstellung nun ein Urteil, welches ich in diesem Sinne nennen muss, oder nicht?
Vielleicht war es auch nur ein Beschluss, ich weiß das gar nicht mehr.

Also meines Wissen ist man durch eine Verfahrenseibstellung nicht vorbestraft und es ist auch keine Veurteilung, da bei Verfahrenseinstellung weiterhin die Unschuldsvermutung gilt.

Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Führugszeugnis oder in das BZR eingetragen! Stimmt mir da jeder zu? Dementsprechend würde ich es auch bei der Bewerbung nicht angeben, da die Bundeswehr hierüber keine Auskunft erhalten wird, da alles "sauber" ist, auch wenn sie nach Einplanung die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.

Andi

Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 12:36:12
auch wenn sie nach Einplanung die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.

;) Natürlich schon weit vorher, sonst wäre das voll witzlos...
the rest is silence...

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Lestrade

Zitat von: Andi am 08. Juli 2013, 12:53:21
Zitat von: Marschel am 08. Juli 2013, 12:36:12
auch wenn sie nach Einplanung  die unbeschränkte Einsicht ins BZR beantragen.
;) Natürlich schon weit vorher, sonst wäre das voll witzlos...

Ist das tatsächlich so? :o Kann ich mir nicht vorstellen, da die Bundeswehr doch erst nach Feststellung der Tauglichkeit etc. und dementsprechend der festen und erfolgten Einplanung das berechtigte Interesse der zuständigen Stelle für's BZR darlegen können und somit die unbeschränkte Einsicht erhalten. Sind sie da eine interne Quelle? Ich lass mich gerne belehren, sind nur "Vermutungen" und "Schlussfolgerungen" meinerseits. ;D

Stimmen sie mir denn zu, dass Einstellungen nicht eingetragen werden? ;D

KlausP

ZitatIst das tatsächlich so?

Ja, das ist so, übrigens nicht nur bei der Bundeswehr sondern bei Bundespolizei, Länderpolizeien und anderen Bereichen des ÖD werden die Bewerber vorher entsprechend überprüft. Sonst bräuchte man als Bewerber ja nicht vorher bereits seine Zustimmung dazu erteilen, dass die Bw Einsicht in das BZR bekommt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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