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Regressansprüche WBV

Begonnen von Daniel191183, 03. Juli 2013, 09:54:07

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Daniel191183

Hallo!
Ich habe einen Kameraden (SAZ 8 Msch) der Bei einem Unfall in der Kaserne unachtsam ohne nach hinten zu schauen gegen ein anderes KFZ gefahren ist.
Bei der Vernehmung sagte er dies aus, worauf diese an die WBV ging.
Die WBV zieht ihn mit dem Höchstsatz (!!!) von 3 Brutto- Monatsgehältern in Regress, was meiner Meinung nach VIEL zu hoch angesetzt ist. Zwar war dies eine grob fahrlässige Handlung, jedoch gab es keinerlei Personenschäden....
Was kann man da tun?


ulli76

Was ist dabei kaputt gegangen?
Dienstfahrzeuge? Privatfahrzeuge? Ein Privatfahrzeug, ein Dienstfahrzeug?
Wie hoch war den Schaden an den Fahrzeugen?
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http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Frage:

- Wo war der Einweiser?

- zusätzlich (schriftlich) eingeräumt, auch nicht nach hinten geschaut zu haben?

- War der Schaden höher als 3 Monatsgehälter? (bei zwei Fahrzeugen durchaus wahrscheinlich)

- Was soll ein Personenschaden mit der Frage der Haftung zu tun haben?

@ Daniel:

Du darfst HAFTUNG nicht mit einer Disziplinarbuße verwechseln, auch gibt es dort keine "Prozentsätze".

Ist der Schaden größer als der Höchstsatz, kommt grundsätzlich der Höchstsatz in Betracht, wenn auf Haftung entschieden wird (normalerweise wäre der GESAMTE Schaden zu ersetzten - dies kommt aber aus Fürsorgegründen nicht zum Tragen, deshalb der Höchstsatz).

Was man tun kann? Rechtsmittel einlegen - wenn die Sachlage so ist, wie geschildert, sehen die Chancen da aber schlecht aus ...

Daniel191183

Es sind 2 dienstfahrzeuge beschädigt worden. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt ca. 8000 Euro. Um die 5300€soll er bezahlen. Damit liegt er genau am maximalsatz der 3 monatsgehälter brutto. In der Vernehmung gab er zu nicht nach hinten geschaut zu haben. Er teilte keinen Einweiser ein

wolverine

"Grob fahrlässig handelt wer verkennt, was für jeden evident!"
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ulli76

Dann passt das doch alles.
Er hat grob fahrlässig gehandelt. Also muss er für den Schaden gerade stehen.
Damit er aber nicht in´s finanzielle Verderben gestürzt wird, hat die Bundeswehr die Begrenzung auf die 3 Monatsgehälter.

Was das mit einem Personenschaden zu tun haben soll und warum das unverhältnismäßig hoch sein soll, erschließt sich mir nicht.

Wie schon geschrieben wurde: Das ist ja keine Disziplinarbuße, sondern einfach die Kosten für den Schaden.
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Daniel191183

Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?. Bzw wie man den unabhängig von den monatlichen Kosten des Soldaten berechnen kann. Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?

Lidius

Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?. Bzw wie man den unabhängig von den monatlichen Kosten des Soldaten berechnen kann. Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?

Da gibts keinen Bemessungsspielraum. Bei grober Fahrlässigkeit wird voll gehaftet.

Damit dem Soldaten kein zu grosser finanzieller Schaden ensteht ist diese Vollhaftung bei 3 Monatsgehältern gedeckelt. Der Regressbetrag ist auch nicht zu senken, der Schaden ist ja nunmal unstrittig entstanden und der Soldat hat die grobe Fahrlässigkeit zugegeben.

F_K

@ Daniel191183:

Du verkennst hier wesentliche Sachverhalte - es geht um Schadenersatz.

Schadenersatz hat NICHTS mit monatlichen Kosten oder Einkommen zu tun - er ist in VOLLER HÖHE zu leisten.

Die WBV hat in pflichtgemäßen Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob hier auf Haftung wegen grober Fahrlässigkeit zu entscheiden ist - in dem geschilderten Fall ist dies offensichtlich (da gibt es keinen Spielraum).

Wenn Haftung - dann Haftung in voller Höhe - lediglich begrenzt durch die "Sozialgrenze" von 3 Monatsgehältern.

(Für alle anderen: Genau DESWEGEN sollte man gerade als BW Kraftfahrer prüfen, ob man diesen seltenen Fall durch eine Versicherung abdeckt).

Randbemerkung: Ggf. folgt noch eine Disziplinarmaßnahme ...

ulli76

Da die meisten Soldaten allerdings nicht so viel Geld auf einmal zur Verfügung haben, gibt es in der Regel die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Und nochmal einfacher:
Soldat macht grob fahrlässig was kaputt (oder verliert was). Es wird berechnet, wie groß der Schaden ist.
Soldat ist für die Erstattung dieses Betrages verantwortlich.

Ist der Schaden niedriger als die Grenze von 3 Monatsgehältern, muss er den Schaden in voller Höhe bezahlen.
Ist der Schaden höher als die Grenze, zahlt er nur die 3 Monatsgehälter.

Da gibt es keinen Spielraum.
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Andi

#10
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?.

Was hast du denn für Bilder im Kopf. Der Junge hat unzeifelhaft grob fahrlässig einen erheblichen Schaden für den Fahrzeughalter verursacht und das zugegeben.
Das er für diesen Schaden zu haften hat ist doch wohl bitte eine Selbstverständlichkeit! Wieso soll der Bund bitte für Schäden haften, die irgendein Heiopei verursacht, weil er sich nicht mal an einfachste Regeln halten will?
Ausschließlich bei Fremdschäden tritt der Bund als "Versicherer" auf und muss auch bei grober Fahrlässigkeit - unter den gleichen Bedingungen, wie Kfz-Versicherungen - haften (Fürsorgepflicht des Bundes). Für die internen Schäden gilt das nicht.
Das ist ein privates Risiko eines jeden Soldaten, der MKF ist und dagegen sollte man sich nunmal versichern. Nicht gemacht? Pech!

Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?

Nein, warum? Das wird vermutlich sogar noch viel teurer - disziplinare Würdigung nicht vergessen-, denn bei mir wäre da noch eine D-Buße von einem vollen Monatssold fällig.

Gruß Andi
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christoph1972

Rechtsnorm für die Anspruchnahme des Soldaten: § 24 Abs. 1 SG

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

Verletzung einer Dienstpflicht ==> Ja, er hat Eigentum des Dienstherrn beschädigt, nämlich das von ihm geführte Dienst-Kfz sowie ein anderes abgestelltes Dienst-Kfz.

Grob fahrlässig ==> Ja, denn er hat entgegen einschlägiger ihm bekannter Vorschriften - in der Vernehmung auch noch zugegeben  ::) - ohne den vorgeschriebenen Einweiser das Dienst-Kfz eingeparkt und dabei sowohl das von ihm geführte Dienst-Kfz als auch noch ein weiteres Dienst-Kfz beschädigt.

Merkmale der (groben) Fahrlässigkeit = Als ,,Fahrlässigkeit" wird die innere Einstellung eines Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand bezeichnet. So wird eine Person, welche es bei einer Handlung an der nötigen Sorgfalt und Umsicht fehlen lässt, als ,,fahrlässig handelnd" bezeichnet. Wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von ,,grober Fahrlässigkeit" gesprochen. Ergo, da ich weiß, dass ich das Fahrzeug nur rückwärts einparken darf, wenn ein Einweiser vorhanden ist, ich jedoch aus Vergeßlichkeit oder Bequemlichkeit darauf verzichte, habe ich zumindest versäumt, die naheliegende Überlegung anzustellen, was passiert, wenn die Parklücke zu eng ist oder ich das Fahrzeugheck nicht sehe und dann einen Schaden verursache.

Ergo = TB-Merkmale erfüllt und damit Schadensersatzpflichtig ... von disziplinarischer Würdigung mal ganz abgesehen ... wobei der Schadenersatz natürlich auch schon heftig ist, wenn ich keine Diensthaftpflicht mit Einschluss Kfz-Schäden habe.

,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

wolverine

Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 09:54:07
ohne nach hinten zu schauen gegen ein anderes KFZ
Das begründet mMn die grobe Fahrlässigkeit. Man darf einfach nicht irgendwo hinfahren und diesen Raum nicht einsehen und das ist jedem hinreichend bekannt. Ob der fehlende Einweiser immer "grob" fahrlässig ist, steht bestimmt in der Kommentarliteratur; das weiß ich nicht auswendig. Aber das Rückwärtsfahren ohne hinzuschauen erfüllt das Tatbestandsmerkmal auf jeden Fall.
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Andi

Zitat von: wolverine am 03. Juli 2013, 13:22:54
Aber das Rückwärtsfahren ohne hinzuschauen erfüllt das Tatbestandsmerkmal auf jeden Fall.

...wenn man da nicht schon von billigender Inkaufnahme sprechen muss.
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wolverine

Bei "dolus eventualis" (hihi, jetzt darf ich wieder ungestraft Sauereien schreiben!) muss man den Schadenseintritt noch für wahrscheinlich halten und das billigen. Das haben wir wohl nicht.
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