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SanOA 3.Zusatzsemester

Begonnen von Lorinca86, 13. September 2013, 23:15:17

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Lorinca86

Hallo,
ich studiere über die Bundeswehr Medizin und hatte einige Probleme in meinem Studium.
Nun muss ich mein 3. Zusatzsemester beantragen, und man sagte mir bereits, dass ich entlassen werde.
Nun wollte ich fragen, wie schnell geht denn so eine Entlassung? Und ist es meist nach dem Beantragen eines 3. Zusatzsemesters in Medizin üblich, den Soldaten zu entlassen? Hätte ich danach einen Anspruch auf ALG I?
Während meines 2. Zusatzsemesters habe ich ein zusätzliches Truppenpraktikum bei der Bundeswehr absolviert, da ich nur eine Prüfung wiederholen musste, hatte ich entsprechend Zeit, um mich zu engagieren. Kann mir dies vielleicht behilflich sein?
Leider kann ich aber im 3. Zusatzsemester kein Praktikum machen, bzw. wenn nur ein kurzes, da ich mich auf mein Physikum vorbereiten möchte (habe wegen 1 Punkt nicht bestanden).
Wenn mich jedoch der Bund entlassen sollte, was habe ich für Ansprüche?
Da auch das BaföG Amt bei einem solchen Verzug nicht zahlt, muss ich mich anders umsehen.
Kann mir vielleicht jemand helfen?
Danke

Alexa

wenn du schon fürs Physikum 3 Zusatzsemester brauchst, hast du die Regelstudienzeit bis dahin schon um 75% überzogen. Da dürfte eine Entlassung sehr wahrscheinlich sein.

Paramedic

Es hängt alles von einer einzigen Sache ab: Was genau möchtest du denn?

1) Das Studium fortführen -> Dies geschieht auf eigene Kosten -> dir werden keine Übergangsgebührnisse/-beihilfe gezahlt -> Alg I Anspruch besteht meines Wissens nach nicht

2) Das Studium nicht fortführen und aus der Bundeswehr ausscheiden -> etwas neues ziviles suchen, wobei bestimmte Dinge aus dem Studium für neue Ausbildungen angerechnet werden können (bspw. für Rettass)

3) Das Studium nicht fortführen und bei der Bundeswehr bleiben -> Antrag stellen auf Offz ohne Studium oder einen Wechsel in die FW Laufbahn -> Chancen schwer einschätzbar, aber meiner Meinung nach gering


Zitatwie schnell geht denn so eine Entlassung?

Hast du die beabsichtigte Entlassung nach 55(4) schon eröffnet bekommen? Dann solltest du die Kündigungsfrist von einem Monat ankreuzen, sonst kann die Entlassung sehr rasch gehen. Dort wird auch beschrieben, dass du keinen Anspruch auf Förderung nach §5 SVG hast. Du kannst auch eine Stellungnahme schreiben und auch eine Stellungnahme von deiner VP dazulegen, falls du dich zur bevorstehenden Entlassung äußern möchtest.

ZitatUnd ist es meist nach dem Beantragen eines 3. Zusatzsemesters in Medizin üblich, den Soldaten zu entlassen?

Bei leistungsbedingten scheint es wohl so zu sein, sollte Krankheit oder ein anderer Hinderungsgrund bestehen, dann kannst du mit dem PersAmt vielleicht noch mal reden?

ZitatHätte ich danach einen Anspruch auf ALG I?

Nach meinen Recherchen nicht, aber vielleicht weiß da jemand besser Bescheid?

ZitatLeider kann ich aber im 3. Zusatzsemester kein Praktikum machen, bzw. wenn nur ein kurzes, da ich mich auf mein Physikum vorbereiten möchte (habe wegen 1 Punkt nicht bestanden).

Dann solltest du deine ganze Energie auch in das Physikum stecken, was nützt dir da ein Truppenpraktikum?

ZitatWenn mich jedoch der Bund entlassen sollte, was habe ich für Ansprüche?

Da du den SaZ 4 nicht vollmachen kannst, hast du fast gar keine Ansprüche. Du kannst über den BFD interne Maßnahmen besuchen und hast ein kleines Budget für kostenpflichtige Maßnahmen, keine Geldansprüche, weil du nicht min. 4 Jahre dabei bist.


Das ist eine schwierige Situation, du musst genau überlegen welche Schritte am besten für dich sind.



@ Alexa: du musst differenzieren zwischen leistungsbedingt, krankheitsbedingt und studienbedingt. Nur leistungsbedingte Zusatzsemester dürfen dem Studierenden zum Nachteil gereicht werden, es kann also auch sein, dass jemand der schon viele Zusatzsemester hat, trotzdem weiterstudieren darf.
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

Ralf

Zitat3) Das Studium nicht fortführen und bei der Bundeswehr bleiben -> Antrag stellen auf Offz ohne Studium oder einen Wechsel in die FW Laufbahn -> Chancen schwer einschätzbar, aber meiner Meinung nach gering
Offz: Das würde bedingen, dass eine andere TSK sie/ihn nehmen würde, das ist wirklich sehr sehr gering.
Fw: Eine Übernahme in die Fw-Laufbahn wäre nicht zulässig. Denn der OA ist zu entlassen oder in die alte Laufbahn, aus der er kommt, zurückzuführen. Da er/sie nicht aus der Fw-Laufbahn kommt, geht das nicht (vgl. 20/7 Nr 609), nur über Entlassung und dann Wiedereinstellung und bevor nun jemand sagt "ich kenn aber einen"...Fehler passieren nun mal.
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Lorinca86

Hallo,
danke für die Antworten, ich will natürlich mein Studium fortsetzen. Ich bin gerade mal wegen einem Punkt durchgefallen, und traue mir durchaus zu es bei nächsten Mal zu schaffen, nur geht es mir gerade auch um die Finanzierung.
Ich habe einen Bekannten der während seines Studiums ALG I bekommen hat, als er entlassen wurde, aber ich habe auch gelesen, das dies eher die Ausnahme ist.
Ich habe leider noch keine Nachrichten von meinem VP, da ich erst noch die mündliche mache und hoffe, dass wenn ich die mündliche habe, sie es sich vielleicht doch nochmal überlegen.
Das Truppenpraktikum wollte ich machen, damit ich zeigen kann, dass ich durchaus als SanOA geeignet bin, und ich bemüht bin.
Aber für mich steht mein Studium an oberster Stelle, also wenn ich nicht beim Bund bleibe, werde ich ich trotzdem Arzt...
Also wird sich die Entlassng innerhalb eines Monats abspielen, da habe ich ja wirklich kaum Zeit...

Paramedic

Ich hab nochmal wegen Beihilfe nachgesehen, du hast 12mon Anspruch auf Beihilfe:

Zitat2. SaZ mit einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren:
Grundlage: Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
a) Arbeitslosenbeihilfe können SaZ erhalten, die nach einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos werden. Der Anspruch ist zeitlich auf
höchstens 12 Monate begrenzt und verkürzt sich um die Zeit, für die Übergangsgebührnisse
zustehen. Umfang und Höhe entsprechen dem Arbeitslosengeld
nach dem SGB III.
b) Arbeitslosenhilfe können SaZ erhalten, die nach Ablauf der Arbeitslosenbeihilfe
oder der Übergangsgebührnisse weiterhin arbeitslos und u.a. bedürftig
sind (d.h. kein Einkommen, Vermögen).

ob dies aber in deinem Fall greift, kann ich nicht genau sagen.


Das Truppenpraktikum würde ich trotzdem schnell vergessen, denn die Bundeswehr brauch dich eben als Arzt und nichts anderes.
Außerdem wo hat hier jemand geschrieben das es innerhalb eines Monats ist? Es kann sich theoretisch auch noch einige Zeit verzögern, du hast lediglich bei Eröffnung der Entlassung nur 1mon Kündigungsfrist.
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

Lorinca86

Ich danke dir, ich hab echt versucht viel zu recherchieren, aber es gibt sehr viele Meinungen im Internet diesbezüglich.
Das genaue Gesetz habe ich nicht gefunden!!! Danke Danke Danke!!

Paramedic

es gibt eine komplette PDF dazu http://www.terrwv.bundeswehr.de/portal/a/terrwv/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9ktSiovIyvcTStPTEpNQ8vaTUzIzMnLRU_YJsR0UAR8AF-A!!/

einfach dort downloaden, da steht alles zu Versicherungen etc.


Was sagt eigentlich dein Betreuungsoffizier dazu? Kann er/sie nicht noch helfen?
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

BSG1966

Grundsätzlich kann man mit P und Konsorten sicherlich reden. Beim 3. Zusatzsemester wird man definitiv NICHT rausgekegelt. Ind @Alexa das Rechenspiel mit der Regelstudienzeit und 75% hinkt ein bisschen. Ja, Vorklinik sind 4 Semester, bei dreien drüber kommt man auf 75%. Mathematisch korrekt. Aber - die Regelstudienzeit bezieht sich bekanntlich auf das gesamte Studium, und es ist in der Regel davon auszugehen, dass auch der, drei zweimaldurchs Physikum gerauscht ist, für den Rest nicht länger braucht als der Rest. been there, done that. Ergo kann man bisher nur bilanzieren, dass die Regelstudienzeit mit Sicherheit um drei Semester überschritten sein wird. Bei 12+3 Semestern haben wir dann eine Überschreitung um 25%. Das liest sich doch dann schon ein bisschen anders.

Andi

Zitat von: BSG1966 am 14. September 2013, 12:41:40Beim 3. Zusatzsemester wird man definitiv NICHT rausgekegelt.

Doch, denn genau das ist als Grundsatz im Erlass über das Studium von SanOA geregelt!
Also bitte nicht von Dingen schreiben von denen du keine Ahnung hast
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

BSG1966

Okay, dann "nicht DEFINITIV", nicht "definitiv NICHT", Formulierungsfehler. Ich kenne Fälle mit mehr als 2 Zusatzsemestern.

Andi

#11
Ja, die gibt es auch, denn es gibt auch Ausnahmen von der Regel, z.B. dann, wenn der SanOA die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat, davon ist in diesem Fall aber nicht auszugehen.
Ich gehe aber davon aus, dass die TE an einem Studienort studiert an dem es nur einen Studienbeginn pro Jahr gibt, so dass das Nichtbestehen bestimmter Prüfungen automatisch zu einem Jahr Studienverzögerung führt. Dementsprechend hat man dann aben nur "einen" frei.
the rest is silence...

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Paramedic

Wie ich es oben schon beschrieben hab:

leistungsbedingt - mehrere Zusatzsemester führen zum Rauswurf
krankheitsbedingt - kein Rauswurf (ggfs. DU wenn zu viele Semester -> ernsthafte Erkrankung)
organisatorisch - kein Rauswurf (wenn Studium zum Beispiel erst ein Semester später fortgeführt werden kann, meist wenn ein leistungsbedingtes eingereicht wird)
schwangerschaftsbedingt - kein Rauswurf


Andi hat schon recht, wer mehr als 2 Zusatzsemester leistungsbedingt verschuldet, der muss mit der Entlassung rechnen.
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

KlausP

Zitat von: Paramedic am 14. September 2013, 13:20:59
Wie ich es oben schon beschrieben hab:

leistungsbedingt - mehrere Zusatzsemester führen zum Rauswurf
krankheitsbedingt - kein Rauswurf (ggfs. DU wenn zu viele Semester -> ernsthafte Erkrankung)
organisatorisch - kein Rauswurf (wenn Studium zum Beispiel erst ein Semester später fortgeführt werden kann, meist wenn ein leistungsbedingtes eingereicht wird)
schwangerschaftsbedingt - kein Rauswurf


Andi hat schon recht, wer mehr als 2 Zusatzsemester leistungsbedingt verschuldet, der muss mit der Entlassung rechnen.

Mal 'nefrage so als Grenadier-Spieß:

Ist den SanOA das Prozedere eigentlich nicht bekannt oder wird es mehr oder weniger erfolgreich verdrängt?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BSG1966

Ich denke sowohl als auch. Als ziviler Student war für mich auch nie ein Thema, dass das mit dem Studium evtl nicht so erfolgreich verlaufen könnte und man dann mit anfang 20 nen PlanB machen muss. Der gravierendere Unterschied ist aber sicherlich das pekuniäre Moment, dass beim sich Bw-Angehörigen ja doch etwas anders gestaltet als beim Zivilisten.