Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Jugendstarfen als Hindernis um als Erwachsener zum Bund zu kommen?

Begonnen von Steven Urban, 14. November 2013, 15:41:54

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

KlausP

Ich hatte keine Frage gestellt und werde hier auch keine mehr stellen. Sie schreiben hier ein so wirres Zeug, dass daraus nicht einmal unsere Rechtsgelehrten schlau werden. Das Schlimme ist, dass Sie es noch nicht einmal begreifen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Steven Urban

Bevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.
Dort steht es detailliert.
Nun gut,
dann lassen wir es lieber mit diesem Thread
der anscheinend überfordert bzw uninterssant genug ist um sich alles duchzulesen,
ich möchte mich nicht widerholen.
Gruß Steven.

Andi

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25
Bevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.
Dort steht es detailliert.

Dort hast du weder etwas genau, noch detailliert geschildert. Im Gegenteil, auf simpelste Fragen reagierst du entweder gar nicht oder noch kryptischer als vorher.

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25
Nun gut,
dann lassen wir es lieber mit diesem Thread der anscheinend überfordert bzw uninterssant genug ist um sich alles duchzulesen,

Also ich habe mir deine Beiträge mehrfach durchgelesen, aber sie geben mehr Fragen auf, als Antworten gegeben werden.

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 19:55:25ich möchte mich nicht widerholen.

Du Armer...
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

Steven Urban

§_38   SG (F)
Hindernisse der Berufung
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist
bedutet dass, das ich nach 1 Jahr Gefängnis Dienstuntauglich bin,oder reicht schon die alleinige Androhnug,sprich wenn ich Bewährung bekommen habe und die Haftandrohung 1 Jahr ist.
Im Netz steht verschiedenen dazu.

Steven Urban

Ich dachte ebend das es ganz simpel reicht mit insgesamt 36 Monaten auf Bewährung wleche bei Nichteinhaltung 18 Haft nach sich ziehen.
Ich bitte um Nachsehen.

wolverine

Der Urteilstenor lautet dann "wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder sogar 18 Monaten) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird"

Und damit haben wir die Verurteilung von einem Jahr (oder sogar mehr) und das war es dann. Schrieb ich aber schon vor einer Weile. ::)
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Andi

the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

ulli76

Und nochmal für die Steinmetze zum Mitmeisseln:
Mann kann nicht zu Bewährung verurteilt werden. Man wird zu einer Strafe verurteilt. Diese kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ist das denn so schwer zu verstehen.
Die 36 Monate sind die Länge der Bewährung aber nicht der ursprünglichen Strafe.

Beim §38 ist es egal, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es reicht die Verurteilung zu einer einjährigen Haftstrafe. Die Bewährung  quasi der 2. Schritt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Steven Urban

@ wolverine..ja das ist richtig,also die zur Bewährung ausgesetze Haftstrafe war einmal 12 und einmal 6 Monate.
Ich dachte bis dato dass diese 1 Jahres Grenze lediglich Haftstrafen beinhaltet welche auch abgessen wurden,und nicht Strafen auf Bewährung einschließen.
Zumal war ich in dem Glauben ,dass Verurteilungen nach Jugendstrafrecht bei der BW anderen Bestimmungen vorruasgesetzt sind.
Das war dann mein Fehler,
aber deshalb habe ich ja auch diesen Thread aufgemacht.
Ich werde trotzdem zu dem Gespräch erscheinen,
da laut paragraph 38 von der 1 Jahressache Das Bundesministerium der Verteidigung  in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Ich bedanke mich nochmals für ihre Antworten.

wolverine

Und welchen Grund sollte das BMVg in Ihrem Fall haben von der gesetzlichen Rechtsfolge abzuweichen?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

KlausP

ZitatBevor Sie meine Antworten als wirr darstellen,wäre es schön gewesen wenn Sie auch die 1. Seite gelesen hätten,dort habe ich alles genau geschildert.

Ich habe Ihre Ergüsse alle gelesen. Was Sie dort geschildert haben ist wirr, sonst hätte es keiner mehrfachen Nachfragen bedurft.

ZitatIch dachte bis dato dass diese 1 Jahres Grenze lediglich Haftstrafen beinhaltet welche auch abgessen wurden,und nicht Strafen auf Bewährung einschließen.

Genau das habe ich doch schon zweimal geschrieben.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Steven Urban

Gut,dann habe ich das wirklich nicht verstanden.
Mir war nicht bewusst dass Haftandrohung dort die primäre Rolle spielt.Ich war in dem Glauben dass nur abgessene Haftstrafen dazu zählen.

Zitat von: wolverine am 14. November 2013, 20:16:47
Und welchen Grund sollte das BMVg in Ihrem Fall haben von der gesetzlichen Rechtsfolge abzuweichen?
Ich hoffe, dass ich glaubhaft den Standpunkt verteten kann,dass dies ein dunkles Kapitel meiner Jugend gewesen ist.
Eventuell noch die positiven Sozialprognosen der Anwaltschaft,sowie dessen Anerkennung durch den Richter, desweiteren die  Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie mein nach den Strafen positiver Werdegang.
Alles weitere werde ich ja dann vom Karriereberaten  bekommen.

Lidius

Zitat von: Steven Urban am 14. November 2013, 20:25:29
Ich hoffe, dass ich glaubhaft den Standpunkt verteten kann,dass dies ein dunkles Kapitel meiner Jugend gewesen ist.
Eventuell noch die positiven Sozialprognosen der Anwaltschaft,sowie dessen Anerkennung durch den Richter, desweiteren die  Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie mein nach den Strafen positiver Werdegang.
Alles weitere werde ich ja dann vom Karriereberaten  bekommen.

Du kannst es gerne probieren. Aber such dir lieber schon mal nen Plan B.

Die Erfahrung hier ausm Forum zeigt, das Bewerber schon wegen viel kleinerer Dinge abgelehnt werden (wenige Sozialstunden, kleine Geldstrafen etc.). Deine Motivation in allen Ehren, aber es wird nicht funktionieren.  So etwas wird im Rahmen der Bewerbung nach Aktenlage entschieden, niemand wird dich dazu anhören.

Ralf

Spar dir den Weg. Es gibt kein außerordentliches dienstliches Interesse dich einzustellen. Du hast weder außergewöhnliche Qualifikationen noch eine außergewöhnliche Tat, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte. Das sind Dinge, die ggf. eine Ausnahme außerhalb des Soldatengesetzes rechtfertigen könnten.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

ulli76

Außerordentliches dienstliches Interesse: Wäre bei jemandem, dessen Qualifikation die Bundeswehr dringend braucht. Also eine Qualifikation bei der die Bundeswehr einen erheblichen Mangel hat.
In meinem Fachgebiet könnte das z.B. ein renomierter Experte für Psychotraumatologie sein. Dann könnte man mal über eine Ausnahme überlegen. Und selbst da kommt es auf die Tat an.

Und um das Missverständnis zukünftig zu vermeiden:
Streiche das Wort Haftandrohung. Du bist zu einer Haftstrafe verurteilt worden- lediglich die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Diese Info ging aus deinen ersten Posts nicht hervor und kam auch erst auf die 10. Nachfrage.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau