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WÜ und BAföG

Begonnen von Piet, 01. November 2005, 16:58:34

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Piet

Kameraden!

Als williger und treuer Reservist habe ich auch dieses Jahr meine WÜ abgeleistet und, weil ich ja ein ehrlicher Mensch bin, meine Einnahmen (also Sold + USG) dem BAföG-Amt gemeldet. Als Student hat man ja einen Freibetrag von um die 2.500€ pro Jahr, die nicht angerechnet werden.

Nun kriege ich Samstag doch tatsächlich einen Rückforderungsbescheid über 1020 Euro (Sold + LZ + V-Geld), weil es sich hier um "Einkünfte aus öffentlichen Mitteln" handelt, die nicht unter den Freibetrag fallen sollen. Nachdem ich erst einmal schallend gelacht habe (nach der Argumentation würden ja auch Beamte keine Einkünfte haben, sondern öffentliche Mittel erhalten), habe ich mich gleich an den Widerspruch gemacht.

Bevor ich den aber abschicke (hab ja 4 Wochen Zeit), würde ich gerne wissen, ob von Euch auch jemand als BAföG-Empfänger einmal eine WÜ hatte und wie er das gehandhabt hat. Es tut immer gut, einige Referenzen angeben zu können, und ich habe erst 2 Seiten geschrieben. ;)

ehemals 4./FmRgt 920 KASTELLAUN
AK03/ III. Insp. HUS I MÜNSTER

"Ich möchte nachher keinen sehen, der noch Munition hat. Sie hauen den Gurt in einem Feuerstoß raus und gut... FLIEGERALARM! Flieger Rot aus 12!" (Hptm. K, HFlaS)

wolverine

#1
Richtig! Beamte bekommen keine Leistungnach USG! Steht auch auf dem Antrag.  Ausnahme: Wenn die öffentliche Leistung geringer ist als der Mindestsatz, wird die Differenz gezahlt! Aber Sold und Leistungszuschlag dürften nicht darunterfallen. Da würde ich einmal in den zitierten Gesetzesgrundlagen lesen. Wenn Sie jetzt noch keine §§ genannt haben, werden Sie es spätestens im Widerspruchsbescheid machen.
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Piet

#2
Sehe ich auch so. Ich finde es nur erschreckend, dass da Leute in der Verwaltung sitzen, die einfach mal auf gut Glück bzw. nicht einmal mit Begründung so einen Bescheid erstellen. Zur Begründung wird ausgeführt: "Änderung, aufgrund Ihres Wehrsoldes", Punkt. Aber gute Idee, im Widerspruch darauf zu bestehen, dass die mir eine Rechtsgrundlage nennen. Notfalls kommt eben die Anfechtungsklage.  8)


€: Das Komma in der Begründung ist übrigens echt, die haben das wirklich so geschrieben. Ich weiß, dass da eigentlich keins hingehört.  ;D

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diodon-IV

Sowie ich das sehe ist das Handeln des BAföG-Amtes "nicht ganz korrekt". :o


Zitat§ 21 BAföG

Einkommensbegriff

(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),

2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,

3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und

4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.

Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu diesem § 21 gibt es Ausführungsbestimmungen:

Zitat21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 5) und
- Einkommen nach § 21 Abs. 4.

Quelle ist übrigens:
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_01.php

Gem. § 1 Abs. 1Wehrsoldgesetz (WSG) erhalten Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten...Wehrsold, ... Leistungszuschlag...

Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) STEUERFREI!

Das sollte in Deinem Fall ganz klar bedeuten, dass der Bescheid rechtswidrig ist und Dein Widerspruch sollte dementsprechend erfolgreich sein. ;D ;D ;D


Ich bin selbst nicht Betroffener, beschäftige mich aber zivilberuflich u.a. mit ähnlichen Problematiken  8)...

Laß uns mal wissen, wie es weiter- und ausgeht.

Lidius

#4
Sehr verwirrendes Gesetz....

Ich hab mal nen bissel gesucht:
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_03.php

Lies mal hier §23 Absatz 4 Satz 2, sowie die unten die Verwaltungsbestimmungen dazu.

Meinem Rechtsverständnis (welches allerdings auch falsch liegen kann) nach sind die Rückforderungen ungerechtfertigt, da nur öffentliche Mittel (in diesem Fall Sold) die der Ausbildung dienen voll angerechnet werden. Dies wären in meinen Augen beispielsweise SanOA die zivil studieren und ja ihr Ausbildungsgeld bekommen (und auf Grund dieser §§ nicht noch zusätzlich bafög einsacken sollen), aber keine Wehrübenden, schließlich bekommen diese ja keine öffentlichen Mittel die der Ausbildung dienen, sondern stinknormalen Wehrsold.

Siehe ebenfalls §21 Absatz 3 Nr. 4
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_01.php

in Verbindung mit §2 Absatz 1
http://www.bafoeg.bmbf.de/einkommensverordnung.php

Ich neige dazu zu behaupten das dort ein Fehler gemacht wurde, aber da man bei Rechtsthemen ja genrell vorsichtig sein soll, bin ich dies auch. Kannst ja mal schreiben wie du diese Gesetzestexte interpretierst.

EDIT: Wie ich sehe ist noch jemand, auch wenn mit anderen quellen meiner meinung, aber er hat wohl eher recht, meine Stärken liegen nicht wirklich im Steuerrecht, sondern woanders ;)

wolverine

Nur nicht zaghaft werden! Ein Widerspruchsbescheid ergeht Gebührenfrei und einen Anwalt benötigt man dafür noch nicht!
Die sollen die Hosen ´runter lassen, was sie für eine Gesetzesquelle angewendet haben.
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Piet

Danke für Eure Antworten so weit. Ich bin da ganz kämpferisch und werde nicht aufgeben (und das als Fernmelder! ;) ). Und da der Verwaltungsgerichtsweg in Ausbildungsförderungs-Sachen ebenfalls kostenfrei ist (zumindest was Gerichtskosten angeht), werde ich das Ganze bis zum bitteren Ende treiben. Ich gebe den Widerspruch morgen ab und halte Euch auf dem Laufenden!


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Piet

Zur Info: Ich schaue gerade auf mein Konto, und was sehe ich: Normaler Betrag, erhöht um eine monatliche Nachzahlung.

D.h.: Widerspruch durchgegangen!  ;D

Danke an alle, die mir wertvolle Tipps und Hinweise zu den Rechtsquellen gegeben und mir dadurch eine mühevolle Suche erspart haben.

Die Gerechtigkeit hat gesiegt.  8)

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wolverine

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BigLinus

"Fiat Iustitia - Das Motto der Wehrrechtspflege!" ???
Ich bin kein Latriner. ;)

diodon-IV

@ Piet:

Ich würde aber spasseshalber doch mal nach einem Widerspruchsbescheid fragen... selbstverständlich nur der Form wegen  ;D ;D ;D...

Gruß,

Diodon-IV

Piet

Ja klar. Ich denke auch, der wird morgen oder übermorgen eingehen. Werde den Wortlaut natürlich abdrucken.  ;D

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Die Luftige-Lw-Koryphäe

Auf jeden Fall Piet,

denn mir dünkt, ich könne in die gleiche Situation geraten. WÜ steht an und ich erhalte BAföG. Hoffe mal, mir bleiben diese Unannehmlichkeiten erspart.

Freut mich, dass du Dein Geld behalten darfst  ;D
Kameraden, wir lassen uns nicht von der Dilettanten-Bürokratie unseres Lohnes berauben!
:PDickes ÄTSCH an das BAföG-Amt.

Piet

Falls sich Probleme ergeben sollten, meld Dich. Ich hab n kampferprobtes Widerspruchsschreiben im Ordner.  8)

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s

@Piet

Kann i Dich viellecht etwas fragen, auch wenn es komisch erscheint und absolut nicht hier reinpasst...

Ist Dein wirklicher Name vielleicht Christian?

i hinterlasse lieber keinen Absender, weil es mir zu peinlich ist

gruß


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