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FWD was steht mir alles zu?

Begonnen von Blocky, 28. Januar 2014, 20:08:41

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Blocky

Schönen guten Abend, ich wollte mal Fragen was einem alles an Leistungen von der Bundeswehr zustehen? In einem Flyer konnte ich folgende Informationen entnehmen und zwar Truppenverpflegung die wohl für 3 Mahlzeiten steht und Familienfahrten. Eine Gemeinschaftsunterkunft, das heißt sicher das ich mit anderen Soldaten in der Kaserne Wohne, aber darf ich mir auch eine eigene kleine Wohung suchen oder Wohngemeinde? Wie ist das dann mit den Kosten, wird man da unterstützt, wenn man sich eine eigne kleine Wohnung sucht? Soweit wie ich weiß, kann man sich auch schlecht aussuchen in welcher Kaserne denn man jetzt eingesetzt wird. Ich meine, falls ich hier eine Stelle in Leipzig kriegen würde dann wärs nicht so schlimm, weil die Kaserne natürlich auch sehr schön ist. Nur wenn das nicht klappen würde, dann wärs mir am liebsten im Teil Norden Deutschlands zugeteielt zu werden. Das sollte auch möglichst nah einer groß Stadt sein, wie Rostock, Kiel oder Lübeck. Ich gehe auch bald wieder zum Wehrdienstberater der wird mir das sicher auch sagen können, aber ich bin jetzt schon sehr neugierig drauf.

Max

Ralf

Also ein Penthouse in einer Großstadt sollte es schon sein, finde ich.

ZitatEine Gemeinschaftsunterkunft, das heißt sicher das ich mit anderen Soldaten in der Kaserne Wohne
So siehts aus.
Du bekommst alles, was die Grundbedürfnisse befriedigt, also essen, wohnen und Gesundheitsfürsorge. Dazu kommen noch die Heimfahrten zu deinem Lebensmittelpunkt per Bahn.
Wenn du nun in einer Großstadt wohnen willst in einem Penthouse, dann musst du schon selbst dafür sorgen.
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KlausP

ZitatWie ist das dann mit den Kosten, wird man da unterstützt, wenn man sich eine eigne kleine Wohnung sucht?

Warum sollte der Dienstherr sich an solchen Kosten beteiligen, wenn er Ihnen schon eine dienstliche Unterkunft kostenlos bereitstellt?

Und was ist jetzt mit dieser erst 2 Wochen alten tiefschürfenden Erkenntnis?

Zitat von: Blocky am 13. Januar 2014, 08:44:04
Na dann sollte ich doch erstmal eine Berufsausbildung abschließen und mich danach nochmal für die BDPL bewerben.
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Blocky

Nein, so war das doch nicht gemeint^^ Darf man sich denn keine 1-2 Raum Wohnung suchen die vielleicht maximal 30km weit von der Kaserne entfernt ist wohnen + Unterstützung? Ich meine, man nimmt ja dann im eigentlichen Sinne die Gemeinschaftsunterkunft nicht in Anspruch. Ich dachte ehrlich gesagt, das es sowas mal gegeben hätte, aber anscheinend nicht für FWD.

Ich möchte, jetzt doch erstmal die Erfahrung bei der Bundeswehr machen. Ich bin immerhin noch jung und vielleicht gefällts mir ja auch dort.

Andi

Stichwort Unterhaltssicherung für FWDL. Damit hat die Bundeswehr aber nichts zu tun.
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KlausP

ZitatIch meine, man nimmt ja dann im eigentlichen Sinne die Gemeinschaftsunterkunft nicht in Anspruch.

Sie sind als FWDL sogar zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Selbst, wenn Sie auf Ihren Antrag hin von dieser Verpflichtung befreit werden, ist der Unterhalt einer eigenen Wohnung Ihr Privatvergnügen.
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Blocky

Auf der Seite steht was zu Mietbeihilfe im 2 Absatz letzter Stichpunkt, aber das gilt alles nach der Probezeit.

KlausP

Zitat von: Blocky am 28. Januar 2014, 20:43:27
Auf der Seite steht was zu Mietbeihilfe im 2 Absatz letzter Stichpunkt, aber das gilt alles nach der Probezeit.

Auf welcher Seite? Und was soll die Mietbeihilfe von der zivilen Unterhaltssicherungsbehörde mit der Probezeit zu tun haben?
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Ralf

Dann muss aber schon eine anerkannte Wohnung bestehen. Dann kann das USG unterstützen. Ist aber eine zivile Sache, keine der Bundeswehr. Diese stellt dir eine Kasernenunterkunft zur Verfügung.
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Blocky


KlausP

ZitatDie Bundeswehr bietet darüber hinaus eine Reihe sozialer Leistungen, z.B. eine Mietbeihilfe für die Wohnung. Wer verheiratet ist und eine Familie hat, dem steht monatlicher Unterhalt für Ehepartner und Kinder zu.

Und genau DIESE Aussage ist falsch. Das zahlt nicht die Bundeswehr sondern die Unterhaltssicherungsbehörde auf Antrag. Werfen Sie einfach mal einen Blick in das Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
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Andi

#11
Zitat von: Ralf am 28. Januar 2014, 20:47:19
Dann muss aber schon eine anerkannte Wohnung bestehen.

Nein, wenn die Wohnung erst nach Dienstantritt gemietet wird mindert sich nur der Anteil, der erstattet wird.
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Andi

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