Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

fristlose Entlassung nach 55/5

Begonnen von florianmk1, 07. Juni 2014, 23:19:06

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

wolverine

Zitat von: F_K am 11. Juni 2014, 19:21:36
Allerdings wird der Dienstherr einfach auf das rechtskräftige Urteil schauen - und da gibt es dann wenig Handlungsspielraum - in Streitkräften,
Da gibt es gar keinen Spielraum. Das steht in § 34 Abs. 1 WDO.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

justice005

Die Bindungswirkung gilt aber nur für ein Disziplinarverfahren. Hier gibt es kein Disziplinarverfahren sondern einer Entlassung nach Soldatengesetz. Disziplinar gibt es allenfalls noch eine Absehensverfügung. Außerdem geht es bei der Entlassung einzig und alleine um die Frage, ob der Soldat - kurz gesagt - noch tragbar ist oder nicht.

Man kann auch fristlos entlassen werden, ohne eine Straftat begangen zu haben. Ebenso kann man in anderen Fällen seinen Dienst fortsetzen, auch wenn man eine Straftat begangen hat. Das ist alles kein Automatismus.

Vor allem hat der Entlassungstatbestand nichts mit dem Strafrecht zu tun und beides wiederum hat auch nichts mit einem Disziplinarverfahren zu tun. Das sind 3 (!) unterschiedliche Dinge.


wolverine

Gibt es Rechtsprechung dazu, die eine analoge Anwendung oder zumindest Übertragung des Rechtsgedankens ausschließt?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

itschie

Zitat von: F_K am 11. Juni 2014, 08:46:01
ZitatSie hatten einfach Pech!

Dieser TE hat eine STRAFTAT verwirklicht und wurde deswegen (rechtskräftig) verurteilt.

Dies als "Pech" zu bezeichnen ist schon ein starkes Stück.

das "Pech" war nicht aufs Urteil bezogen, sondern darauf das der TE-Fhr so gehandelt hat, wie er gehandelt hat! Man hätte es halt auch in der Einheit klären können, weil es um ein Kommentar ging und nicht darum, dass das ganze Profil zu war mit irgendwelchen Parolen. Man hätte da halt auch andere Wege suchen können! Also mal ehrlich: "Wer unter euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein." Mehr fällt mir dazu nicht mehr ein. Es nur um das "Vorspiel" zur Bemühung der Gerichte!

Da nach einen Urteil, der Handlungsspielraum nicht mehr das ist klar!

F_K

... Klar kann man versuchen, alles zu deckeln.

Hier lag aber ein Straftatbestand vor, der Rechtskräftig von zwei Instanzen so festgestellt wurde.

Also Ratschlag: solche Bilder nicht kommentieren oder linken - das könnte einen Straftatbestand verwirklichen, der Regelmäßig in den ersten 4 Jahren zur Entlassung führt.

Ist komisch, liebe Kinder, ist aber so ...

justice005

ZitatGibt es Rechtsprechung dazu, die eine analoge Anwendung oder zumindest Übertragung des Rechtsgedankens ausschließt?

Eine disziplinare Entscheidung bindet später das Verwaltungsgericht. Deshalb muss auch jeder Disziplinarvorgesetzte - auch wenn er kein Diszi neben einer Entlassung verhindern will - ein Dienstvergehen im Sinne der WDO feststellen. Das erfolgt üblicherweise durch eine Absehensverfügung. Diese disziplinare Entscheidung bindet dann später den Verwaltgungsrichter, sodass man eine neue Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren verhindert.

Die disziplinare Entscheidung widerum kann sich auf das rechtskräftige Strafurteil stützen, wie du ja schon mit § 34 WDO richtig gesagt hast.

Der normale Weg ist folgender:

1. Soldat wird strafrechtlich verurteilt.
2. Der Disziplinarvorgesetzte stellt ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab.
3. Der Soldat wird fristlos aufgrund der festgestellten Tatsachen entlassen und es wird zusätzlich begründet, dass der Soldat untragbar ist.
4. Vor dem Verwaltungsgericht später wird dann nur noch über die Frage gestritten, ob der Soldat tragbar ist oder nicht. Die Tatsachen werden nicht mehr geprüft.

--> Deshalb sollte ein Soldat gegen eine solche Absehensverfügung auch unbedingt Beschwerde einlegen, um das Dienstvergehen prüfen zu können. Das macht aber kein Mensch, weil der Soldat für sich nur die Botschaft rausnimmt, dass er ja gar kein Diszi bekommen hat. Dass der Teufel im Detail steckt, nämlich in der rechtskräftigen Feststellung eines Dienstvergehens, erkennt er nicht.

Das klappt also alles meines Wissens nach über die Ecke Strafrecht --> WDO --> Entlassung.

Eine unmittelbare Bindungsgwirkung zwischen Strafrecht und Entlassung gibt es meines Erachtens nicht, obgleich natürlich ein Strafurteil ein mächtiges Indiz ist, an dem der Verwaltungsrichter kaum vorbei kommt.

Ich denke, das Verhältnis ist wie bei Strafrecht und nachfolgendem Zivilrecht, wo beispielsweise Schadensersatz vom Straftäter eingeklagt wird. Dort gibt es zwar auch keine Bindungswirkung, aber mit einem Strafurteil in der Hand ist der folgende Zivilprozess einfach.


F_K

Zitat--> Deshalb sollte ein Soldat gegen eine solche Absehensverfügung auch unbedingt Beschwerde einlegen, um das Dienstvergehen prüfen zu können.

Dies würde ich anders formulieren - eine Beschwerde sollte nur dann eingelegt werden, wenn der Soldat tatsächlich der Meinung ist, dass hier kein Dienstvergehen vorliegt.

Im hier geschilderten Fall liegt wohl ein Dienstvergehen vor - schon das "verlinken" von Inhalten auf dem eigenen Webspace erfüllt den Tatbestand der "Verbreitung" (selbst wenn es um "unterlinks" der Webseite geht) - im Falle von Facebook und "teilen" entsteht sogar eine Kopie des Inhaltes auf dem "eigenen Bereich".

ZitatEine unmittelbare Bindungsgwirkung zwischen Strafrecht und Entlassung gibt es meines Erachtens nicht, obgleich natürlich ein Strafurteil ein mächtiges Indiz ist, an dem der Verwaltungsrichter kaum vorbei kommt.

Es gibt keine Bindungswirkung der Urteile - aber Gerichte sind an (rechtskräftige) Tatsachenfeststellungen anderer Gerichte gebunden.
In dem Fall der "Straftaten gegen die FDGO u. ä." wird der Disziplinarvorgesetzte wohl regelmäßig ein Entlassungsverfahren (in den ersten vier Jahren) mit Absehensverfügung einleiten - da "versteht der Bund keinen Spass".

justice005

ZitatDies würde ich anders formulieren - eine Beschwerde sollte nur dann eingelegt werden, wenn der Soldat tatsächlich der Meinung ist, dass hier kein Dienstvergehen vorliegt.

Das ist natürlich richtig.

ZitatEs gibt keine Bindungswirkung der Urteile - aber Gerichte sind an (rechtskräftige) Tatsachenfeststellungen anderer Gerichte gebunden.

Das widerspricht sich. Man muss unterscheiden. Manchmal gibt es eine echte Bindungswirkung. Manchmal ist aber ein Urteil eines anderen Gerichts nur ein Beweismittel ohne Bindungswirkung.

Beispiel: Ein Täter wird rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt. Anschließend klagt das Opfer vor einem Zivilgericht auf Schmerzensgeld. Dann ist das Strafurteil zwar ein wichtiges Beweismittel, dass ein solcher Anspruch gegen den Täter besteht und höchst wahrscheinlich wird er dann auch vom Zivilgericht zur Zahlung verurteilt. Aber der Zivilrichter ist nicht gesetzlich daran gebunden. Er könnte theoretisch auch zu der Aufassung kommen, dass der Täter gar keine verletzungshandlung getätigt hat und daher kein Schmerzensgeld zusteht. Das ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber die Gesetzeslage gibt diese abweichenden Entscheidungen her.

Nur ganz selten gibt es eine echte Bindungswirkung, die dann aber auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, wie zum Beispiel der genannte § 34 WDO.

Wie gesagt, im vorliegenden Fall sind wir uns ja wohl alle einig.



F_K

Ja justice,

ich habe nachgelesen und formuliere neu:

Eine "echte, gesetzliche" Bindungswirkung an andere Urteile gibt es nicht.

Ein Urteil ist bezüglich der Tatsachenfeststellungen aber ein Beweis, den das Gericht natürlich in seine Wertungen einbezieht. Da die Anforderungen an den Tatnachweis bei Strafgericht deutlich höher sind als im Zivilprozess, ist z. B. ein Strafurteil wegen Körperverletzung ein extrem starker Beweis für die Täterschaft - diesem Beweis wird das Zivilgericht in aller Regel folgen.

Gleiches gilt für den Fall hier - der DV wird in aller Regel die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes als Beweis "übernehmen".

florianmk1

Hallo.
Ich habe nochmals Einsicht in die Strafregister genommen und stelle fest, dass nie etwas gegen mich vorlag, bzw sind alle führungszeugnisse ohne Eintrag. Kann dann meine Verurteilung/Entlassung aus der Bundeswehr rechtens sein?
Gruß und Frohe Weihnachten.


florianmk1

Mhh weis nicht, wenn nichts gegen mich vorliegt/lag ist doch eig die Kündigung auch auf sand gebaut oder?

wolverine

Haben Sie gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch eingelegt?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann


KlausP

Seit wann muss man für einen Widerspruch (oder bei einer Beschwerde) gegen eine Verwaltungsentscheidung bezahlen?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau