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Erfahrungsstufen-wie funktioniert das?

Begonnen von Ralf, 24. Januar 2015, 06:16:13

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Andi8111

Zitat von: SolSim am 17. Februar 2021, 17:46:27
Da wird nichts angerechnet.
Bei einer Einstellung im niedrigsten Dienstgrad ist eine Anrechnung nicht vorgesehen.

Thomi35

In der Pauschalität stimmt es nicht: Nach §§ 27 II, 28 BBesG gilt: ,,... Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten ... anerkannt: Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses ..." (§ 28 I 1 Nr. 1 BBesG). Allerdings denke ich nicht, daß in dem geschilderten Fall diese geforderte Voraussetzung gegeben ist.

Vermutlich wird die Stufenfestlegung von Amts wegen geprüft.

LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 14. August 2018, 13:54:35
Zitat von: LwPersFw am 27. November 2017, 15:20:07
Da ja öfters noch Fragen zur Berechnung der Erfahrungsstufe für ab dem 01.01.2016 (wieder-)eingestellte Soldaten auftauchen...

Hier kann man, u.a. in den Gesetzesentwürfen ... Begründungen ..., nachlesen, was sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der entsprechenden Paragraphen des BBesG gedacht hat...

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68569.html

Ausgangspunkt ist immer der § 27 BBesG.

Unter bestimmten Voraussetzungen tritt der § 28 BBesG hinzu.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass es zwei Arten von Zeiten gibt:

+ Zwingend anzuerkennende Zeiten
+ Kann-Zeiten

Auf Grund dieser Differenzierung sind hier im Forum nur sehr eingeschränkte Aussagen zu diesem Thema möglich.

Denn gerade zu den "KANN-Zeiten" ... können hier keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.

Nur als Anhalt:

Zu den zwingend anzuerkennenden Zeiten zählen Zeiten gemäß BBesG:

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Gleichwertige hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für die Einstellung bis A 13 sind.

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Einstellung im untersten Dienstgrad 1 bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten als BS oder SaZ

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten von insgesamt mindestens vier Monaten und höchstens zwei Jahren, in denen
- Wehrdienst (nicht BS oder SaZ),
- Zivildienst,
- Bundesfreiwilligendienst,
- Entwicklungsdienst oder
- ein freiwilliges soziales oder
- ökologisches Jahr
geleistet wurde.

+ § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz

+ § 28 Abs. 1 S. 4 (Einstellung im untersten Dienstgrad bzw. Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten


Zu den KANN-Zeiten zählen gemäß BBesG:

+ § 28 Abs. 3 S. 1 (Einstellung mit höherem Dienstgrad 2)

Bestimmte berufliche Qualifikationszeiten

+ § 28 Abs. 3 S. 2 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Für die Verwendung förderlicher hauptberuflicher Zeiten

+ § 28 Abs. 3 S. 3 (Einstellung mit höherem Dienstgrad)

Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen


1
In der Regel ausgeschlossen, da in dieser Zeit regelmäßig ein höherer Dienstgrad erreicht wurde, mit dem dann die Wiedereinstellung erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 SLV).

2
Nur in den Laufbahnen der Unteroffiziere oder Offiziere.






Habe das Zitat ergänzt ... was die einzelnen § bedeuten...

Es bleibt aber bei der grundsätzlichen Aussage:

+ den Festsetzungsbescheid des BAPersBw abwarten !
+ Erst mit diesem herrscht Klarheit !
+ Insbesondere zu den "KANN"-Zeiten

Bsp.:

Bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten
als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine
berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt.
Aus diesen Gründen ist auch eine Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ausgeschlossen.

Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe kann sich durch die Anerkennung folgender weiterer Zeiten erhöhen:
• Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis und
• Zeiten der Betreuung eines Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen


Da das Ganze nach Dienstantritt von Seiten des BAPersBw geprüft und festgesetzt wird...
Kann man sich nach Einstellung auch parallel selbst in die dazu erlassene Vorschrift A-1451/1 einlesen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Thomi35

Vielen Dank für das ausführliche Zitat, wieder etwas dazugelernt. Die Problematik ist dort sehr gut aufbereitet.

Zivilist21

Wenn ein Beamter im mittleren Dienst eine der Aufstiegsmöglichkeiten nutzen möchte um einen Aufstieg in den gehobenen Dienst zu machen, wird dann die Erfahrungsstufe mitgenommen?
Also ich sag mal A8 Stufe 4, nach dem Aufstieg dann A9 Stufe 4?
Oder startet man wieder bei Stufe 0?
BBesG sagt ja dass bei erster Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden können, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.
Bei mittlerer Dienst und gehobener Dienst kann man ja nicht von gleichwertig sprechen, wobei auch mindestens eine Dienstzeit von 3 Jahren nach Beendigung der Probezeit vorliegen muss, um den Aufstieg zu machen. Also wäre das ja teilweise eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes.
Aber die erste Stufenfestsetzung erfolgt ja auch bei der Ernennung zum Beamten auf Probe (also bereits erfolgt im mittleren Dienst)?
Hab leider auf Anhieb nichts gefunden, was sich direkt mit einen Aufstieg befasst und die Ausschreibungen befassen sich leider auch nicht mit dem Thema.

LwPersFw

Zitat von: Zivilist21 am 09. Juni 2021, 09:14:34
Wenn ein Beamter im mittleren Dienst eine der Aufstiegsmöglichkeiten nutzen möchte um einen Aufstieg in den gehobenen Dienst zu machen, wird dann die Erfahrungsstufe mitgenommen?
Also ich sag mal A8 Stufe 4, nach dem Aufstieg dann A9 Stufe 4?
Oder startet man wieder bei Stufe 0?
BBesG sagt ja dass bei erster Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden können, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.
Bei mittlerer Dienst und gehobener Dienst kann man ja nicht von gleichwertig sprechen, wobei auch mindestens eine Dienstzeit von 3 Jahren nach Beendigung der Probezeit vorliegen muss, um den Aufstieg zu machen. Also wäre das ja teilweise eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes.
Aber die erste Stufenfestsetzung erfolgt ja auch bei der Ernennung zum Beamten auf Probe (also bereits erfolgt im mittleren Dienst)?
Hab leider auf Anhieb nichts gefunden, was sich direkt mit einen Aufstieg befasst und die Ausschreibungen befassen sich leider auch nicht mit dem Thema.

Der "Aufstieg" eines Beamten ist keine "Ernennung".

Hat somit keine Auswirkungen auf die Erfahrungsstufe.

Ausnahme:

ggf. längere Laufzeiten in den Stufen...z.B. beim Wechsel aus dem einfachen Dienst in eine höhere Laufbahn.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

christoph1972

Erstmalige Ernennung => Verleihung eines statusrechtlichen Amtes, hier: A 6 Regierungssekretär im Beamtenverhältnis auf Probe; Da wird erstmals (und häufig letztmals) eine Stufe festgesetzt. Die Stufenlaufzeiten ergeben sich aus dem BBesG.

Beförderung/Aufstieg => Verleihung eines Amtes mit anderen Endgrundgehalt ohne Eingriff in den beamtenrechtlichen Status; Da Du vermutlich schon BaL bist, bleibst Du BaL und die Stufe wird mitgenommen. Wärst Du zB RAI und würdest RI werden, würdest Du Dich ja schlechter stellen, wenn die Stufen nicht "mitgenommen" werden dürfen. Daher bleibt die erreichte Stufe erhalten, vgl. dazu § 19a BBesG.

Stufenaufsteig, § 27 Abs. 3 BBesG.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Barko

kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

SolSim

Zitat von: Barko am 18. Juni 2021, 15:18:26
kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

Was bringen Sie denn als Mannschafter mit, um 15 1/2 Jahre angerechnet zu  bekommen?

christoph1972

Zitat von: SolSim am 18. Juni 2021, 20:18:49
Zitat von: Barko am 18. Juni 2021, 15:18:26
kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

Was bringen Sie denn als Mannschafter mit, um 15 1/2 Jahre angerechnet zu  bekommen?

Lebenserfahrung nach dem vollendeten 18 Lj.  8)
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Zitat von: christoph1972 am 18. Juni 2021, 22:18:10
Zitat von: SolSim am 18. Juni 2021, 20:18:49
Zitat von: Barko am 18. Juni 2021, 15:18:26
kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

Was bringen Sie denn als Mannschafter mit, um 15 1/2 Jahre angerechnet zu  bekommen?

Lebenserfahrung nach dem vollendeten 18 Lj.  8)




ZitatBei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt.

Aus diesen Gründen ist auch eine Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ausgeschlossen.

Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe kann sich durch die Anerkennung folgender weiterer Zeiten erhöhen:
• Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis und
• Zeiten der Betreuung eines Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen

Steigerung der Mannschaften ab Stufe 1:

2+3+3+3+3+3+3 Jahre
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Barko

Zitat von: LwPersFw am 19. Juni 2021, 06:21:11
Zitat von: christoph1972 am 18. Juni 2021, 22:18:10
Zitat von: SolSim am 18. Juni 2021, 20:18:49
Zitat von: Barko am 18. Juni 2021, 15:18:26
kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

Was bringen Sie denn als Mannschafter mit, um 15 1/2 Jahre angerechnet zu  bekommen?

Lebenserfahrung nach dem vollendeten 18 Lj.  8)




ZitatBei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt.

Aus diesen Gründen ist auch eine Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ausgeschlossen.

Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe kann sich durch die Anerkennung folgender weiterer Zeiten erhöhen:
• Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis und
• Zeiten der Betreuung eines Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen



Steigerung der Mannschaften ab Stufe 1:

2+3+3+3+3+3+3 Jahre


also, wenn ich mich, so am frühem morgen, dann nicht verrechnet habe, dann bin ich in der 5 und ca 1,5 jahre von der 6 entfernt :)

LwPersFw

Zitat von: Barko am 19. Juni 2021, 12:44:32
Zitat von: LwPersFw am 19. Juni 2021, 06:21:11
Zitat von: christoph1972 am 18. Juni 2021, 22:18:10
Zitat von: SolSim am 18. Juni 2021, 20:18:49
Zitat von: Barko am 18. Juni 2021, 15:18:26
kurze frage....

mannschafter, ü21. anrechnungsfähig 15 jahre und 6 monate. das wäre dann doch die stufe 6 oder?

Was bringen Sie denn als Mannschafter mit, um 15 1/2 Jahre angerechnet zu  bekommen?

Lebenserfahrung nach dem vollendeten 18 Lj.  8)




ZitatBei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften (Einstellung nach § 8 SLV) gilt, dass alle hauptberuflichen Tätigkeiten als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind, da die Laufbahn der Mannschaften weder eine berufliche Qualifikation vorsieht noch eine solche voraussetzt.

Aus diesen Gründen ist auch eine Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 BBesG ausgeschlossen.

Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe kann sich durch die Anerkennung folgender weiterer Zeiten erhöhen:
• Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis und
• Zeiten der Betreuung eines Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen



Steigerung der Mannschaften ab Stufe 1:

2+3+3+3+3+3+3 Jahre


also, wenn ich mich, so am frühem morgen, dann nicht verrechnet habe, dann bin ich in der 5 und ca 1,5 jahre von der 6 entfernt :)


2 Jahre > Stufe 2
3 Jahre > Stufe 3
3 Jahre > Stufe 4
3 Jahre > Stufe 5
3 Jahre > Stufe 6 nach 14 Jahren

Also Stufe 6 , mit einer Restlaufzeit von 1,5 Jahren zu Stufe 7.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ffobzb

Moin Moin von der Ostsee

Ich habe dazu eine Frage die mich selber betrifft
Ich Osg Diensteintritt 4/2015 Koch in der OHG bis heute mit Stufe 1 eingestiegen heute 3.Den Beruf Koch 2001 Ausbildung angefangen 2004 erfolgreicher Abschluss.Hat man hier ne Chance auf Anrechnungszeiten im Beruf oder eher nicht???

Ralf

Du bist doch bereits eingruppiert und zwar zu den damaligen gesetzl. Bedingungen, eine Neurechnung erfolgt nicht.
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Helft mit, dass es so bleibt.

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