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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: §26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung  (Gelesen 5555 mal)

S_G

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§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« am: 03. Februar 2015, 21:26:40 »

Schönen guten Abend,

Ich bin Wiedereinsteller (SAZ4), abgeschlossener Bachelor, welcher bereits von der UniBW anerkannt wurde (somit direkt Masterstudium), Abgeschlossenen OAL, derzeit Mannschaftsdienstgrad (OA).

eine Frage zum §26, im speziellen zu (4):
"Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend"
Ergänzend:
Absatz 1:
Nr.2 "Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre sowie"
Nr.3 "erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung."
§24 Abs.2 S.2: "Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden."

So wie ich das sehe erfülle ich die Anforderungen, warum also werde ich nicht angemessen befördert?
Wie wird in solchen Fällen verfahren? Vllt befindet sich ein Fachmann/frau hier im Forum...

Vielen Dank
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Ralf

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #1 am: 03. Februar 2015, 21:29:27 »

Weil:
Zitat
Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden,...
Du kannst ja nicht eingestellt werden, du bist ja Soldat.
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slider

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #2 am: 04. Februar 2015, 10:35:13 »

Nach welchem Paragraph wurdest du denn eingestellt?
Wenn du erst mal Soldat bist, gelten natürlich die entsprechenden Paragrapgen für BEFÖRDERUNGEN und nicht die möglichen Arten einer EINSTELLUNG (wie Ralph ja schon sagte).
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F_K

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #3 am: 04. Februar 2015, 10:52:43 »

Der TE wurde als OA mit Studium eingestellt, und damit entfällt eine Einstellung mit höherem Dienstgrad.

Er wird entsprechend seines OAJ befördert werden, ggf. erfolgt, je nach Studienfortschritt, eine Zuordnung zu einem anderen OAJ.
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Niederbayer

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #4 am: 04. Februar 2015, 11:03:01 »

Auch bei Zuordnung in einen "älteren" Studentenjahrgang wird man nicht schneller befördert (Kann-Ausnahme bei mind. einjähriger Vordienstzeit VOR der OA-Laufbahn, soweit ich weiß).
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ToMA

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #5 am: 04. Februar 2015, 11:04:27 »

Ich bin Wiedereinsteller (SAZ4), abgeschlossener Bachelor, welcher bereits von der UniBW anerkannt wurde (somit direkt Masterstudium), Abgeschlossenen OAL, derzeit Mannschaftsdienstgrad (OA).

Ich vermute, er ist OA mit (Master-)Studium und er war vorher SaZ4, jetzt SaZ13. Aber die Frage kann nur S_G beantworten.  ::)
Beginn 01.07.2014, OAL zum 31.12.2014 abgeschlossen und nun OL1. Aber wie gesagt, nur Vermutung.  8)
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Niederbayer

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #6 am: 04. Februar 2015, 11:07:40 »

Wenn ich micht nicht irre, kann die vorherige Dienstzeit dann angerechnet werden und man wird ein Jahr eher Leutnant.
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S_G

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #7 am: 04. Februar 2015, 11:27:15 »

Ich bin Wiedereinsteller (SAZ4), abgeschlossener Bachelor, welcher bereits von der UniBW anerkannt wurde (somit direkt Masterstudium), Abgeschlossenen OAL, derzeit Mannschaftsdienstgrad (OA).

Ich vermute, er ist OA mit (Master-)Studium und er war vorher SaZ4, jetzt SaZ13. Aber die Frage kann nur S_G beantworten.  ::)
Beginn 01.07.2014, OAL zum 31.12.2014 abgeschlossen und nun OL1. Aber wie gesagt, nur Vermutung.  8)

Völlig richtig.

Das mit der Einstellung verstehe ich schon, nur wie kann man eine Eignungsübung/Offizierprüfung ablegen wenn man vorher nicht eingestellt wurde, was ja die Vorraussetzungen für die Beförderung sind?

Eingestellt wurde ich als OA Truppendienst, § steht leider keiner dabei. Zu dem anzurechnenden 1 Jahr Vordienstzeit wurde von P gesagt, dass dieses breits in dieser Laufbahn (OA) abgeleistet worden sein muss? In der SLV steht davon allerdings nichts, nur "[...] in der Bundeswehr [...]".

Meine Festsetzung beläuft sich auf 6 Jahre (davon 3 Vordienstzeit) und endet laut Schreiben mit dem 31.01.15;D Das Verstehe ich nicht!?
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KlausP

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #8 am: 04. Februar 2015, 11:56:26 »

Der Zweck einer Eignungsübung ist Ihnen aber bekannt? Und dass der Dienstgrad bei einem Eignungsübenden nur ein vorläufiger ist, der nur für die Zeit der EÜb verliehen wird?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #9 am: 04. Februar 2015, 12:04:08 »

Zitat
Das mit der Einstellung verstehe ich schon, nur wie kann man eine Eignungsübung/Offizierprüfung ablegen wenn man vorher nicht eingestellt wurde, was ja die Vorraussetzungen für die Beförderung sind?
Z.B. als ROA oder innerhalb einer Vordienstzeit.

Zitat
Eingestellt wurde ich als OA Truppendienst, § steht leider keiner dabei. Zu dem anzurechnenden 1 Jahr Vordienstzeit wurde von P gesagt, dass dieses breits in dieser Laufbahn (OA) abgeleistet worden sein muss? In der SLV steht davon allerdings nichts, nur "[...] in der Bundeswehr [...]".

Es heißt:
Zitat
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem
Jahr angerechnet werden.
. Welche Ausbildung in der Bundeswehr hast du denn vorher abgeschlossen, die man nun innerhalb der Ausbildung zum OA sparen würde? Ich nehme mal an keine, deswegen auch keine Anrechenbarkeit. Die Begründung "muss als OA gewesen sein" ist etwas unscharf, träfe aber zu, wenn du schon vorab z.B. den OL gemacht hättest und ihn nun nicht mehr zu durchlaufen bräuchtest. Denn ergänzend kommt dazu zum tragen:
Zitat
Alle Angehörigen eines Offizieranwärterjahrganges (OAJ)/einer Offizieranwärtercrew (OAC) werden regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt befördert.
Da den selben Ausbildungsstand hast, wirst du zusammen befördert.

Zitat
Meine Festsetzung beläuft sich auf 6 Jahre (davon 3 Vordienstzeit) und endet laut Schreiben mit dem 31.01.15.  ;D Das Verstehe ich nicht!?
Das ist sicherlich eine Zwischenfestsetzung, lässt sich anhand der wenigen Informationen aber nicht nachvollziehen. Ich gehe aber davon aus, dass du direkt gefragt hast, als du sie bekommen hast und das gesehen und nicht verstanden hast.
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S_G

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #10 am: 04. Februar 2015, 15:09:14 »

Durch einen mitgebrachten, verwendungsfähigen Bachelor spart sich die BW schließlich eine Menge Ausbildungskosten für mich.
Aber na gut, dann ist das eben so. Schade.

Bei der Festsetzung zum 31.01.15 habe ich damals nicht nachgefragt. Ich bin davon ausgegangen es handelt sich eben um eine Zwischenfestsetzung auf 6 Monate "Probezeit" (OAL). Mich wundert eben nur, dass bis zum heutigen Tag (4.2.15) keine weitere Festsetzung kommt.  ;)
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F_K

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #11 am: 04. Februar 2015, 15:41:04 »

Die Bundeswehr investiert viel in Deine Ausbildung - ein Einsparung kann ich da nicht erkennen.

Aber, Ja - ISSO.

Falls Du keine erneute Zwischenfestsetzung bekommen hast, wäre das für mich ein Grund, mal nachzufragen ...
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Ralf

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #12 am: 04. Februar 2015, 17:14:51 »

Durch einen mitgebrachten, verwendungsfähigen Bachelor spart sich die BW schließlich eine Menge Ausbildungskosten für mich.
Aber na gut, dann ist das eben so. Schade.

Bei der Festsetzung zum 31.01.15 habe ich damals nicht nachgefragt. Ich bin davon ausgegangen es handelt sich eben um eine Zwischenfestsetzung auf 6 Monate "Probezeit" (OAL). Mich wundert eben nur, dass bis zum heutigen Tag (4.2.15) keine weitere Festsetzung kommt.  ;)
Nein, so kannst du das nicht sehen. Zum einen ist das keine Ausbildung in der Dienstzeit gewesen (denn so lautet der Text in der ZDv 20/7). Zum anderen -wenn er anerkannt werden würde- müsstest du mit dem Dienstgrad OLt eingestellt werden. Hier war anscheinend kein Bedarf gegeben. Hier muss man schon eng am Text bleiben, deswegen erkläre ich das auch so ausführlich. Oftmals wird das nämlich so nebenbei gelesen und Dinge hineininterpretiert und kommt zu einem falschen Schluss.

Zitat
Bei der Festsetzung zum 31.01.15 habe ich damals nicht nachgefragt. Ich bin davon ausgegangen es handelt sich eben um eine Zwischenfestsetzung auf 6 Monate "Probezeit" (OAL). Mich wundert eben nur, dass bis zum heutigen Tag (4.2.15) keine weitere Festsetzung kommt. 
Der Berufungserlass gibt hier vor, dass jemand, der nicht rechtzeitig seine Dienstzeitfestsetzung von 6 Monate auf x Jahre ausgehändigt bekommen hat, automatisch als festgesetzt gilt. Von daher bist du weiterhin Soldat (was bei einer unterbliebenen Festsetzung von 3 auf 4 Jahre z.B. nicht der Fall gewesen wäre).Das hat aber nichts damit zu tun, dass man dir deswegen nichts aushändigen muss. Wie bereits empfohlen: nachhaken!
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S_G

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Antw:§26 SLV Offiziere mit Hochschulausbildung
« Antwort #13 am: 04. Februar 2015, 18:56:39 »

Alles klar, vielen Dank für die Antworten.  :)

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