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SAZ 4 - Heirat - Kind Unterwegs - Kind von Freundin - Hilfe :)

Begonnen von Silencer1990, 28. Juli 2015, 12:29:12

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Silencer1990

Guten "morgen" Kameraden ^_^,

Ich bin SAZ 4 (noch) und will mich im September weiterverpflichten.
Ich wohne bereits seit einem Jahr mit meiner Freundin zusammen, die aus einer früheren Beziehung ein 3 Jähriges Kind hat, welches auch hier lebt.
Nun kommt Ende September mein Eigenes Kind zur Welt, und ich wollte gern das es meinen Nachnamen besitzt, weshalb eine Heirat auf mich zukommen wird im
August. Was muss ich alles beachten?

Habe gehört das ich Frau und Kind dann Versichern muss? Wie teuer wäre das? Und würde es überhaupt sinn machen, falls ich nicht verlängert werden würde?
Muss ich zwecks Ihres Kindes irgendwas beachten? Ich werde es nicht Adoptieren (Vater von dem Kind bisschen **** und keine lust Monatelang hinterher zurennen über Gerichte).

Muss ich sonst noch irgendwas beachten?

Wäre super Froh über schnelle Antworten, da August ja in den Startlöchern steht :)
Gruß von der Marine
Silencer1990


KlausP

Wie ist Ihre Freundin denn jetzt krankenversichert? Wenn sie pflichtversichert ist, müssen Sie gar nichts unternehmen, ihr gemeinsames Kind kann dann bei ihr über die Familienversicherung laufen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Silencer1990

Sie ist ganz normal über eine Gesetzliche, läuft aber soweit ich weiß über ihren Vater, da sie Selber zwar eine Ausbildung macht, diese aber schulisch ist und somit nur Bafög und Kindergeld bekommt.

ulli76

Mein Tip- lass dir einen Termin beim Sozialdienst deines Standortes geben. Die sollten dir alle Fragen beantworten können oder zumidnest wissen, wer das kann.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

Das besoldungstechnische:

Sobald die Heirat erfolgt ist:

Beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt die Lohnsteuerklassen III (für Sie selbst) und V (für Ihre Frau).

Da Ihre Frau noch kein eigenes Einkommen hat macht dies Sinn. Bringt Ihnen im laufenden Monat deutlich mehr Netto.

Dann melden Sie bei Ihrem PersBearb die Heirat plus die Aufnahme eines Stiefkindes in den gemeinsamen ehelichen Haushalt.

Solange Ihr Stiefkind mit Ihrer Frau und Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, wirkt es sich besoldungserhöhend aus.

So wie die Hochzeit an sich und Ihr leibliches Kind.

Dazu legen Sie dem Pers die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt vor, aus der hervorgeht,
dass Sie, Ihre Frau und Ihr Stiefkind unter einer Adresse gemeldet sind.

Dies alles schickt der Pers zu Ihrer BVA.

Von der BVA erhalten Sie dann weitere Formulare, die sie ausgefüllt an die BVA zurücksenden.

Dort wird noch einmal geprüft und wenn dann alles "Grün" ist, nimmt die BVA die Zahlung
der entsprechenden Zuschläge auf.

Verheiratet + 2 Kinder müsste ca. 355 € / brutto sein.

Und durch den Lohnsteuerwechsel I auf III dürfte sich auch eine deutliche Erhöhung des Netto ergeben.

ABER OBACHT :
JA, die Klasse III bringt monatlich deutlich mehr Netto...

Es kann aber dazu kommen, dass man dann beim Lohnsteuerjahresausgleich als Ehepaar Steuern nachzahlen muss.
Hier muss man sich individuell steuerlich beraten lassen.

Wie gesagt...kann...!!!!  Mir erging es jedenfalls so...  ;D ::)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Wenn die Frau keine Einkünfte hat und auch neben den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, dürfte es bei der Kombi III/V zu keiner Nachzahlung bei der Jährlichen Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich gibt es seit zig Jahren nicht mehr) kommen.

Sollten weiter Einkünfte vorhanden sein, rate ich immer zur Kombi IV/IV, damit es bei der Jahreserklärungen halt nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt. Ich habe in meiner Laufbahn hunderte von Paaren an meinem Schreibtisch sitzen gehabt, die dann Probleme hatten die Nachzahlung zu leisten.
Die Vorausberechnung welche Kombi die günstigste ist, ist sehr Komplex und fehleranfällig. Zumal die meisten Ehepaare sich im laufe des Jahres dann auch keine Gedanken mehr machen wenn die Situation sich, gegenüber der bei der Vorausberechnung angenommenen, ändert.

Silencer1990

Super!
Danke schon einmal für die Antworten zwecks besoldung :)!
Frau hatte angemerkt, das sie ja immoment Unterhaltsvorschuss bekommt, da der Typ ja auch keinen Unterhalt zählt, stimmt dass das die Zahlung dann eingestellt wird?


Und zwecks Versicherung habe ich mal mit einem Kameraden gesprochen, er meint das man sie nicht mit versichern muss, ich nehme das mal erst einmal so hin und schaue was auf mich zukommt

Gruß

ulli76

Zitat von: Silencer1990 am 29. Juli 2015, 07:42:05
Und zwecks Versicherung habe ich mal mit einem Kameraden gesprochen, er meint das man sie nicht mit versichern muss, ich nehme das mal erst einmal so hin und schaue was auf mich zukommt

Das ist so ziemlich das dümmste, was du tun kannst. Frag jemanden, der sich damit auskennt- z.B. den Sozialdienst.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Silencer1990

Zitat von: ulli76 am 29. Juli 2015, 07:49:45
Zitat von: Silencer1990 am 29. Juli 2015, 07:42:05
Und zwecks Versicherung habe ich mal mit einem Kameraden gesprochen, er meint das man sie nicht mit versichern muss, ich nehme das mal erst einmal so hin und schaue was auf mich zukommt

Das ist so ziemlich das dümmste, was du tun kannst. Frag jemanden, der sich damit auskennt- z.B. den Sozialdienst.

Jawohl :) Termin wird morgen gemacht
Danke!

F_K

Eheleute sind gegenseitig zun Unterhalt verpflichtet - mit neuer Ehe entfällt also die Pflicht des Ex.

Ähnliches gilt für die GKV, da sind dann die Eltern raus und der Ehemann in der Pflicht.

Drum prüfe vorher, wer sich bindet - die Ehe hat viele Rechtsfolgen.

LwPersFw

Und der kindbezogene Anteil am Familienzuschlag
gleicht ja fast den Unterhaltsvorschuss aus...

"Unterhaltsvorschuss gibt es auf Antrag beim zuständigen Jugendamt längstens für 72 Monate.
Er beträgt für Kinder bis 6 Jahre 133 Euro monatlich,
für ältere bis unter 12 Jahren 180 Euro monatlich. Zusammen mit dem vollen Kindergeld ist damit der Mindestunterhalt der Kinder gesichert."


Und zum Thema BaföG

§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

Dieser muss aktiv beantragt werden !
Ihre Freundin soll sich bei Ihrer derzeitigen Versicherung
beraten lassen. Wenn sie zwar aus der Familien-
versicherung über die Eltern rausfällt...dort aber als
BaföG-Schüler freiwilliges Mitglied verbleiben kann...
wäre dies eine der möglichen Lösungen.
Die GKV'en bieten spezielle Schülertarife an,
die z.T. in etwa dem BaföG-Zuschuss entsprechen...


(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sindin der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oderbei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtigin der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oderbei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuchversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 11 Euro.


§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen

Lesen Sie deshalb genau im BaföG den Abschnitt IV

https://www.bafög.de/de/bundesausbildungs--foerderungsgesetz---bafoeg-204.php
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Lorr

Ach ja, nur so am Rande.

Um den Familiennamen an sein Kind weiter zu geben muss man nicht Verheiratet sein.

Mein Sohn hat mein Nachnahmen bekommen, so wie wir es wollten.

Andi

Da muss dann nur die Kindsmutter auch mitspielen. Und wenn die die "Auflage" Heirat macht, dann... ;)
the rest is silence...

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Cally

Zitat von: BulleMölders am 29. Juli 2015, 07:24:16
[...] (Lohnsteuerjahresausgleich gibt es seit zig Jahren nicht mehr) [...]

Klar gibt es den noch, den macht jetzt nur dein AG am ende des Jahres

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