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Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend

Begonnen von Juergen76, 10. August 2015, 14:49:41

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MMG-2.0

@Wolve:
Ja, da hast Du recht, das gilt für RDL.

Mein Einwand galt für Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes. Ok, das hat jetzt nicht direkt mit dem Problemfall zu tun.


@F_K:
Dass Beiträge bei freiwilligen (selbstständigen) GKV Versicherten gezahlt werden müssen, bestreitet keiner. Diese Beträge (verminderten) werden aber während der RDL vom Bund getragen.

wolverine

Jetzt habt Ihr mich soweit und ich bin im Leistungskatalog. Im Punkt 15.2 auf Seite 23 steht für Wehrübende, dass die Beiträge der PKV nicht erstattet werden im Hinblick auf die USG-Leistungen. Das sollte genau mein Punkt sein: Man bekommt das, was man sonst hat, über das USG und zahlt quasi einfach weiter (ergo: keine Schlechterstellung).
GKV wird (gemindert) gezahlt bei Pflichtversicherten im Öffentlichen Dienst.

Die freiwillige GKV ist eher PKV, jedenfalls keine Pflichtversicherung, und er ist nicht im ÖD. Danach wird das wohl nicht vom Bund übernommen.
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MMG-2.0

ZitatDie freiwillige GKV ist eher PKV, 
Das ist jetzt Wirr! ^^

Ob gesetzlich oder freiwillig in der GKV versichert, es ist niemals eine PKV. Man kann aber eine freiwillige Zusatzversicherung bei der GKV abschließen, was dann eher einer PKV gleich kommt.

Im Leistungskatalog steht: "Eine bei einer gesetzlichen
Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten. Der Anspruch auf
Leistungen ruht. Die Beiträge zahlt der Bund."



wolverine

Zitat von: MMG-2.0 am 12. August 2015, 17:14:49
ZitatDie freiwillige GKV ist eher PKV, 
Das ist jetzt Wirr! ^^
Das ist nicht wirr. Um sich überhaupt "freiwillig gesetzlich" (für den terminologischen Widerspruch kann ich nichts) versichern zu können, muss man die Voraussetzungen einer privaten Versicherung erfüllen. Von Konstrukt her ist das also eine "Privatversicherung", die nur bei einer GKV abgeschlossen wird.

Und da eben die Beiträge der PKV (gem. Leistungskatalog) nicht erstattet werden können (Begründung hatten wir jetzt oft genug), wird das auch für die Beiträge zur freiwilligen GKV gelten. Alles andere wäre meiner Meinung nach auch unbillig.
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F_K

Eben.

Die "gesetzliche Fiktion" bei Selbstständigen ist doch zumindest ein mittlerer bis guter Verdienst - also Höchstsatz bei freiwilliger GKV.

Da ändern dann auch Einkünfte wie Wehrsold nichts dran ....

Der Selbstständige, der so schlecht verdient, das er von allen Einkunftsarten GKV Beiträge zählen muss, ist ein doppelter Sonderfall - und hier darf er halt zahlen.

Lieber MMG, ließ bitte nach, wie dann die Beitragsgestaltung ist - dann sollte es klar sein.

LwPersFw

Warum wird nicht einfach das Gesetzliche beachtet...

1. in der PKV Versicherte

Diese erhalten die Beiträge gem. § 7 USG erstattet.

"Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung..."


2. GKV Versicherte ( egal ob Pflicht-GKV oder Freiwilliges Mitglied )

Hier gelten die Bestimmungen des SGB V, da das USG keine Anwendung findet !


§ 193  Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(2) ...... bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach ......
§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht.....

(§ 6 Abs 1 WPflG : "Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate...")

D.h. die Mitgliedschaft eines freiwillig in der GKV Versicherten Selbstständigen besteht während der Wehrübung fort.


Da in der PKV Versicherte vom Staat die Ruhensbeiträge ihrer KV über die USG erstattet bekommen...

...gilt auch eine adäquate Regelung zur Übernahme der Kosten für GKV-Versicherte.

Dabei werden Pauschalbeträge ermittelt, die auf den u.a. Anteilswerten beruhen

§ 244 (1) Nr. 1 gilt dabei für

"Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist..."

§ 244 (1) Nr. 2 gilt dabei für

"Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern..."


§ 244  Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

1.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,

2.  Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel des Beitrags ermäßigt,


der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war.

Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.


Die ermittelten Pauschbeträge werden dann, wie es ja auch im Leistungskatalog ausgeführt ist,
gem. der entsprechenden Rechtsverordnung vom Staat (vertreten durch die Bw) an die GKV'en
abgeführt.

Leistungen für GWDL(als es sie noch gab) / FWDL

"Krankenversicherung

Eine bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehende Pflicht- oder freiwillige
Versicherung wird aufrechterhalten.

Der Anspruch auf Leistungen ruht.

Die Beiträge zahlt der Bund.

Für eine private Krankenversicherung werden Ruhensbeiträge auf Antrag erstattet (s. lfd. Nr. 14)"

D.h. die Beiträge - nach den o.g. Regeln - zahlt für GKV-Versicherte die Bundeswehr.

Der Hinweis auf die private KV bezieht sich auf die Nr. 14 im Leistungskatalog...und dort geht es um die PKV über das USG!


Unter dem Punkt 15.2 Krankenversicherung im Leistungskatalog
steht dann unter der Spalte "Reservisten und Reservistinnen" :


"wie GWDL

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung können im Hinblick auf
Unterhaltssicherungsleistungen nicht erstattet werden, auch nicht als
Ruhensbeiträge.

Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst,
deren Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, haben den auf ein Drittel ermäßigten
Krankenversicherungsbeitrag weiter zu entrichten, davon zahlt die Hälfte der
Arbeitgeber."


D.h. für Reservisten finden die selben Bestimmungen wie für GWDL/FWDL Anwendung.

Und wieder das selbe >> PKV - Versicherte >> Verweis auf das USG

Und eine Sonderregel für im ÖD beschäftigte Arbeitsnehmer.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Nö - bei RDL gelten deutlich andere Bestimmungen als für Grundwehrdienst leistende - einfach mal USG lesen und verstehen ...

wolverine

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MMG-2.0

Wenn wir davon ausgehen, dass die freiwillige GKV auch als freiwillige GKV und nicht als PKV angesehen wird, dann zahlt der Bund die Beiträge.
Steht halt so im Leistungskatalog!

Für dieses Konstrukt, dass die freiwillige GKV eine "Privatversicherung" sein soll, hätte ich gerne mal eine Quelle.





wolverine

Eine Quelle für eine Analogie? Hatten wir eben schon wirr?

Wer kann sich "freiwillig gesetzlich" versichern? Nur, wer sich auch privat versichern könnte. Er wählt einfach die GKV als Versicherung und kann sie auch jederzeit kündigen (weil er eben nicht verpflichtet ist). Und gezahlt wird der Beitrag aus dem Nettoeinkommen. Damit sind die Rahmendaten der PKV ähnlicher als der normalen GKV.
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?
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LwPersFw

F_K ...

...ja klar... das BMVg gibt einen Leistungskatalog heraus ... der auf den rechtlichen Vorgaben basiert ...

in dem dann steht 

"15.2 Krankenversicherung"  > Spalte "Reservisten und Reservistinnen" >> "wie GWDL"

...und dann gelten nach Ihrer Meinung für GWDL/FWDL deutlich andere Bestimmungen als für Reservisten...

Und dazu noch aus dem IntranetBw:

Krankenversicherung Reservisten

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst
angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund.
Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)


Und ein Selbstständiger, der freiwilliges Mitglied der GKV ist, ist eben freiwilliges Mitglied der GKV und wird nicht mit einem PKV-Mitglied verglichen...



Aber ich lerne doch gerne dazu...

Erhellen Sie uns doch mal damit welche deutlich anderen Bestimmungen bzgl. der Krankenversicherung
für Reservisten gelten, als für GWDL/FWDL...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Naja, der Passus ist aber mindestens mehrdeutig, wenn nicht eher widersprüchlich. Ich versuche das nach Sinn und Zweck zu verstehen und bin da eher auf F. K. 's Seite.
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MMG-2.0

@Wolve:
Zitat von: wolverine am 12. August 2015, 19:57:40
[...]
Wo sehen Sie denn den Unterschied bzw. Das Problem?

Wir können gerne beim DU bleiben. :)

Mein Problem zum Thema GKV=PKV:
Der Unterschied zwischen (freiwilliger) GKV und PKV ist ja das System (
Solidaritätsprinzip/Äquivalenzprinzip). Insbesondere gilt, dass für GKV Versicherungsnehmer Leistungen durch den Gesetzgeber (SGB V)
geregelt ist. Bei der PKV stellt der Versicherungsnehmer seine Leistungen individuell nach seinen Bedürfnissen zusammen.

Die AOK bezieht sich mit ihrem Zweizeiler ja auf das SGB und sieht den TE selber als freiwilliges Mitglied und nicht als freiwilliger PKV Versicherter.

Daher bleibe ich dabei, dass der Bund die Beiträge als freiwilliges Mitglied in einer GKV während einer RDL übernimmt.


Dein Rat "Statt Anwalt würde ich auch mal den Sozialdienst des Beorderungstruppenteils kontaktieren." im ersten Post von Dir dürfte wohl
am sinnvollsten sein.

F_K

Lieber LwPersFw:

Damit Steuergelder an RDL gezählt werden können, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Mag komisch klingen, ist aber so.

USG Leistungen werden nach dem entsprechenden Gesetz gezahlt - und dies unterscheidet sehr deutlich zwischen RDL und FWDL.

Wenn Sie mir eine gesetzliche Quelle nennen, wie ich mir meine PKV ruhensbeträge erstatten lassen kann - wäre nett.

Allerdings würde ich dann Zahlungen "doppelt" erhalten, weil mein Netto ja schon erstattet wird ...

Ich hatte dies Thema schon selber geprüft.

wolverine

Von der Leistungsseite ist das doch noch indefferenter. Es gibt mittlerweile PKV, die auf den Katalog gesetzlicher Leistungen begrenzt sind und umgekehrt Zusatzleistungen, die man bei GKV zubuchen kann. :-\

Ich sehe das eben von der Beitragsseite: Der Selbstständige verdient einen Betrag X regelmäßig im Monat und zahlt den Betrag Y für die PKV oder eben die freiwillige GKV. Die bezahlt er von dem Betrag X. Jetzt macht er eine RDL von einem Monat und bekommt von der USG-Behorde den Betrag X ersetzt. Wo ist also das Problem? Steht er sich mit der Mindestleistung besser, beantragt er die ohne Nachweis. Dann zahlt er seine Versicherung davon, was mehr ist als sonst. Wieder kein Problem.
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