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Urlaubstage vom letzten Arbeitgeber

Begonnen von allesbanane, 26. August 2015, 14:31:44

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TaskForceHN

Die rechtlichen Tage müssen dann ausbezahlt werden.

Oder du beantragt eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht ein. Da hat bislang jeder Arbeitgeber verloren weilse  keinen Urlqub gewähren wollten

MiraC

Warum die Bundeswehr den Urlaub abfragt?
Weil sie das als Arbeitgeber muss. Das müsste auch jeder zivile Arbeitgeber...

Zitat Bundesurlaubsgesetz:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Theoretisch kann Dir auch dein neuer Urlaub den Urlaub gewähren, den Du vom alten Arbeitgeber nicht bekommen hast (habe ich aber noch nie gehört)
Theoretisch kann er dann den "alten" Arbeitgeber für die Tage in Regress nehmen - Sprich eine Ausgleichszahlung verlangen. (Habe ich auch noch nie gehört)

Den Mindesturlaub muss der Arbeitgeber gewähren, den kann er auch nicht abgelten. Wieviel das ist steht im Bundesurlaubsgesetz.
Das was darüber hinausgeht kann er wenn "dringende betriebliche Gründe bestehen" abgelten.

SCPO

Hier von der IHK Lüneburg

https://www.ihk-lueneburg.de/recht_und_fair_play/arbeit_und_personal/Urlaubsrecht/862540

Zitatanfang

Urlausanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben und in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf einen vollen Tag aufzurunden. Bei einem Ausscheiden am 1.7. oder später besteht dagegen der volle Urlaubsanspruch, das heißt, der Mitarbeiter kann diesen Urlaub entweder in Anspruch nehmen oder - wenn eine Inanspruchnahme nicht möglich war - die Abgeltung verlangen. Als dritte Variante kann er seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch mit zu einem eventuellen neuen Arbeitgeber nehmen.

Urlaub bei Arbeitsplatzwechsel

Der Jahresurlaub steht dem Arbeitnehmer jährlich nur einmal zu. Der von einem vorherigen Arbeitgeber im laufenden Jahr gewährter Urlaub ist daher auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber wirksam. Der Arbeitnehmer kann dann vom neuen Arbeitgeber nur den noch nicht genommenen Urlaub verlangen (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Daher hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Beschäftigungsdauer auch den bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub zu bescheinigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Ein übertragener Vorjahresurlaub bleibt dabei außer Betracht, da er für die Berechnung des Resturlaubs für das laufende Kalenderjahr keine Rolle spielt. Es obliegt dem Arbeitnehmer, durch Vorlage der Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsrestanspruch beim neuen Arbeitgeber nachzuweisen.

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung, also eine ,,Auszahlung" des nicht gewährten Urlaubs, ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaub nicht durch Geldzahlungen ersetzt werden. Arbeitgeber würden damit sogar das Risiko eingehen, den (vermeintlich durch Auszahlung abgegoltenen) Urlaub im Streitfall noch einmal vergüten zu müssen. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die mit dem Urlaub bezweckte Erholung der Mitarbeiter sicherzustellen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich wirksam auf die Abgeltung des Urlaubs verzichten. Dies gilt auch, wenn eine abstrakte Erledigungsklausel verwendet wird wie z. B. ,,Mit dieser Vereinbarung sind alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt." Eventuelle Abgeltungsansprüche sollten in einem solchen Fall daher besonders berücksichtigt und ggf. ausdrücklich in eine entsprechende Vereinbarung mit aufgenommen werden.

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