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Stabsfeldwebel in Richtung OffzMilFD

Begonnen von BarnyB, 01. November 2015, 14:05:32

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BarnyB

Werte Kameraden,

ich hätte da mal einen derzeit noch rein fiktiven Fall zur Diskussion gestellt und bitte mal um fundierte Aussagen dazu.

Lw-Uniformträger im Dienstgrad Stabsfeldwebel wird nachträglich zum Laufbahnwechsel OffzMilFD zugelassen und sollte gemäß SLV dann ab Zulassung den DstGrd StFw OA führen.

Folgende Fragen:

1. Nach Schadlosstellung (Zulassung Rückwirkend) kann er am nächsten OffzLehrgang in FFB teilnehmen, welche Vor- oder Nachteile hätte dies?
2. In der SLV wir geschrieben das die Ausbildung zum Offizier 36 Monate dauert aber bis zu 18 Monate anerkannt werden können, wie ist das definiert bzw woran wird das festgemacht.
3. wenn wie in 2. beschrieben die Ausbildung nach 18 Monaten bereits abgeschlossen ist, kann dann schon eine Beförderung zum Lt erfolgen, oder muss immer ein Zeitraum von 36 Monaten durchlaufen werden?
4. ist eine Teilnahme an der Fachausbildung in Fassberg für einen StFw überhaupt möglich (gem. Lehrgangskatalog nur bis HFw)?
5. ist alternativ eine Ausbildung zum Stabsmanager (wie die Kameraden des Herres es praktizieren) möglich?

Vielleicht hat der eine oder andere Kamerad ja ein wenig Zeit hier ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Danke


Ralf

#1
1. Keine Vor-/Nachteile. Der Lehrgang ist sowieso zu durchlaufen. Oder ich verstehe die Frage nicht richtig.
2. Keine Anrechnung, da du keine Ausbildungszeit einsparende Ausbildung mitbringst, die du während der Dienstzeit erworben hast. Vgl. hierzu auch ZDv 20/7 Nr. 810 ff.
3. entfällt
4. Ja.
5. Nein, da es für die Luftwaffe nicht vorgesehen ist, wie für die Kameraden des Heeres.
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miguhamburg1

Der einzige Unterschied ist, dass dieser Kamerad nicht mit seinen Jahrgangskameraden zum Oberfähnrich befördert würde, sondern bis zur Ernennung zum Leutnant Stabsfeldwebel OA bleiben würde.

Im Übrigen gibt es, lieber Fragensteller, keine HFw. Das wären Heeresfeldwebel. Sie meinten sicher HptFw (Hauptfeldwebel).

BarnyB

Zitat von: Ralf am 01. November 2015, 14:11:14
1. Keine Vor-/Nachteile. Der Lehrgang ist sowieso zu durchlaufen. Oder ich verstehe die Frage nicht richtig.
2. Keine Anrechnung, da du keine Ausbildungszeit einsparende Ausbildung mitbringst, die du während der Dienstzeit erworben hast. Vgl. hierzu auch ZDv 20/7 Nr. 810 ff.
3. entfällt
4. Ja.
5. Nein, da es für die Luftwaffe nicht vorgesehen ist, wie für die Kameraden des Heeres.

Danke für die prompte Antwort, allerdings hätte ich da noch ein / zwei Nachfragen.

zu 2. welche während der Dienstzeit erworbene Ausbildung gehört denn dazu? Aus der A-1340/49 geht das für mich nicht hervor, bzw erschließt sich mir nicht vollständig.
zu 4. Warum ja wenn ein Lehrgangskatalog was anderes aussagt?
zu 5. Ja des Heeres  ;D

BarnyB

Zitat von: miguhamburg1 am 01. November 2015, 16:39:21
Der einzige Unterschied ist, dass dieser Kamerad nicht mit seinen Jahrgangskameraden zum Oberfähnrich befördert würde, sondern bis zur Ernennung zum Leutnant Stabsfeldwebel OA bleiben würde.

Im Übrigen gibt es, lieber Fragensteller, keine HFw. Das wären Heeresfeldwebel. Sie meinten sicher HptFw (Hauptfeldwebel).

Vielen Dank für den Hinweis bzgl der falsch aufgeführten Dienstgradbezeichnung  ::)

Die restliche Antwort war aber leider nicht Bestandteil der Frage.

Ralf

Z.B. wäre das ein bestandener Offz-Lehrgang, den haben wir regelmäßig als ausbildungszeitverkürzend anerkannt. Das muss auch nicht Teil eines Zentralerlasses sein. Ein Zentralerlass gibt den Handlungsrahmen der Personalführung vor, in der sie sich bewegen kann. Die Festlegung, was die Personalführung dann anerkennt, obliegt ihrem Ermessen.

Ein Ausnahmeantrag aufgrund eines anderen DstGrd ist reine Formsache. Das ändert ja nichts an der grundsätzlichen Forderung des Bedarfsträgers, diesen Lehrgang erfolgreich abzuschließen.

Ich wills mal etwas platt ausdrücken: wer das eine will, muss das andere mögen. Also auch als StFw muss man -wenn man OffzMilFD werden will- sich den grundsätzlichen Ausbildungserfordernissen stellen. Noch ist das der Besuch der Fachschule, ggf. wird es zukünftig mal ein Bachelor, wer weiß.

Man kann doch auch Antworten außerhalb der Fragestellung geben. Der Hinweis, dass du falsch abkürzt hast, sollte doch eher als hilfreicher Tipp aufgefasst werden. Sei doch froh, wenn du in Zukunft dort keine falschen Abkürzungen verwendest. Warum wird das Hinweisen auf gemachte Fehler eigentlich immer als lästig oder unnötig abgetan? Was meinst du denn, wie das bei Untergebenen ankommt, die den Unterschied kennen und das bei ihren Vorgesetzten sehen? Wenn ich in einem Vortrag eines A16/B3 solche oder andere formale Fehler sehe, dann wertet das den ganzen Vortrag ab, weil es mir zeigt, dass hier nicht die nötige Sorgfalt vorhanden war.
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BarnyB

Zitat von: Ralf am 02. November 2015, 10:32:25
Z.B. wäre das ein bestandener Offz-Lehrgang, den haben wir regelmäßig als ausbildungszeitverkürzend anerkannt. Das muss auch nicht Teil eines Zentralerlasses sein. Ein Zentralerlass gibt den Handlungsrahmen der Personalführung vor, in der sie sich bewegen kann. Die Festlegung, was die Personalführung dann anerkennt, obliegt ihrem Ermessen.

Ich denke der StFw weiß das er die gleichen Dinge / Voraussetzungen erfüllen muss wie jeder andere auch. Nur manchmal ist das eine oder andere was der lebensältere Soldat ja schon erlebt hat vielleicht ausbildungsverkürzend (zum Bespiel LehrFw mit IHK AdA Bescheinigung).


wolverine

AdA war doch schon vor 20 Jahren Standard in der Fw-Ausbildung, sprich: den musste doch jeder haben. Hatte sich das zwischenzeitlich wieder geändert?
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