Dass die Arbeitszeitregelung insgesamt auf die Bundeswehr zu übertragen war, ist aus meiner Sicht insgesamt unstrittig. Hätte der Bundestag - früher - einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand für die Bundeswehr geschaffen, wäre dieser letztlich über eine entsprechende Forderung der EU auch wieder zurück genommen worden.
Vielen Dank, Andi, dass das Meckern Einiger über das BMVg und die darin aus Sicht dieser Nutzer völlig (bundeswehr)weltfremden arbeitenden Personen von Ihnen relativiert wurde. Nicht nur alle Inspekteure (die streng genommen ja nicht mehr unmittelbar zum Ministerium gehören) haben vor dieser Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie gewarnt, es ging bis in die Leitung des Ministerium zum GI, der ebenfalls seine Bedenken geußert hat.
Die Resistenz gegen Veränderungen betrifft ja nun nicht nur die Bundeswehr. Das scheint insgesamt ja ein deutsches Phänomen zu sein, dass das Lamento bei anstehenden Veränderungen groß ist. Ob Sozilaversicherungssystem, Krankenversicherungen, Porto, Haushaltsabgabe für die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, Flüchtlinge oder eben hier die Umsetzung der Europäischen Arbeitszeiterordnung im Bereich der Bundeswehr: Der Untergang der Kultur, des Abendlandes oder die vollkommene Handlungsunfähigkeit sind immer schnell genannt, aber eben auch nie so eingetreten.
Der Kern des handwerklichen Fehlers dieser Arbeitszeitvorschrift der Bundeswehr ist es, dass es schlicht keinen vergleichbaren "Grundbetrieb" für alle Dienststellen/Truppenteile gibt. Was ist denn zum Beispiel mit den "helfenden Händen"? Was ist mit den ja immer noch vorhandenen militärischen Wachen? Was ist mit Tagesausbildungsfahrten schwimmender Einheiten? Was ist mit IGF, wenn Standortschießanlagen/Standortübungsplätze etc. nicht in enger Anlehnung an die Truppenunterkünfte vorzufinden sind? Um nur mal einige Beispiele zu nennen. Dann gibt es zusätzlich in einigen Truppenteilen einen "Grundbetrieb", der eben nicht 9-17 stattfindet, sondern bei dem "Abenddienste" mit langen An- und Rückreisezeiten vollkommen normal sind, z.B. im WachBtl.
Insofern ist es überhaupt nicht abwegig, über dieses - letztlich nicht zu verhindernde - Arbeitszeitgesetz eine Erhöhung des Personalansatzes zu begründen.