Laut SAZV muss nach einem 24h diente eine Ruhepause von 11h gewährleistet werden, korrekt?
Allerdings muss man auch betrachten, dass seit dem 1.1.16 gerade der OvWa in der Regel ein Bereitschaftsdienst und kein Dienst ist.
Hier eine Info an die Truppe von:
BAPersBw PA 1.1 (alt: I 2.3.2)
Sachgebiet 3 - Grundsatz Besoldung, Wehrsold Teilsachgebiet Zulagenwesen
Die erste Aussage vom 14.01.2016 war:
"a) Wachdienst:
Ab dem 1. Januar 2016 ändert sich die Rechtsanwendung dahingehend, dass dem Wachdienst
nur die Dienste gem. der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1130/21 zugrunde gelegt werden.
Die bisher zu berücksichtigenden Sonderdienste gem. der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ (z.B. UvD, GvD, FvW etc.) sowie vergleichbare Dienste sind ab 1. Januar 2016
als Bereitschaftsdienst im Sinne des § 3 Abs. 3 EZulV zu werten."
Diese Aussage wurde von
der selben Stelle am 29.01.2016 wie folgt
berichtigt:
"a) Wachdienst:
Entgegen der mit Mail vom 14. Januar 2016 mitgeteilten Änderung der Rechtsanwendung bezüglich der Behandlung von Sonderdiensten und vergleichbaren Diensten,
sind diese Dienste weiterhin, also auch über den 01. Januar 2016 hinaus, wie Wachdienst im Sinne der Vorschrift zu behandeln."
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Dann noch zur Frage Freistellung nach einem 24h-Dienst...
Im IntranetBw gibt es ein moderiertes Forum zur SAZV...
Dort wurde folgende Frage gestellt:
"Guten Tag, ich hab eine Frage und zwar wenn der Soldat einen Sonderdienst geleistet hat muss er dann die Aufgebauten Std
direkt abbauen oder kann er es in Zeitraum von 12 ab Erwerb abbauen?
Beispiel:
Soldat hat am 11.1.2016 Montag auf den 12.01.2016 Dienstag UvD und baut 9,5 Std auf und
muss ihn jetzt in der Woche wo er ihn aufgebaut hat abbauen,
also dann am 13.1.2016 Mittwoch,
oder kann ich z.B. am 11.2.2016 Donnerstag nehmen?"Geantwortet hat einer der Moderatoren von BMVg FüSK III 1:
"Der Disziplinarvorgesetzte legt Art, Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs von Amts wegen fest;
Der betroffene Soldat hat kein "Wahlrecht",ist aber vor der Entscheidung des Chefs zu beteiligen (d.h. zu "befragen").
Eine Zustimmung des Soldaten zur Chefentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, genauso wenig wie ein (schriftlicher) Antrag.
Das bedeutet in Ihrem dargestellten Fall:
Ihr Chef hat insgesamt 12 Monate Zeit, Ihre erworbenen Ansprüche auszugleichen, möglichst jedoch belastungsnah.
Das muss aber nicht in derselben Woche sein, ok?"Auf Grund der Vorgabe in der SAZV, dass innerhalb 24h eine Ruhezeit von 11h dem Soldaten gewährt werden soll,
wird dies oft so gehandhabt, dass der Soldat direkt nach dem Dienst frei hat...
Damit dies stundentechnisch passt...werden auch die Dienstzeiten angepasst...
Beispiel:
Soldat leistet in der Woche normal Dienst (41h-woche) + 1 Wachdienst 24h
Pausen lasse ich unberücksichtigt... Mo - Do 9 h / Fr 5 h = 41 h
Bisher : OvWa Mi 07:00 - Do 07:00
Jetzt : OvWa Mi 09:00 - Do 09:00 (Der Soldat kommt auch erst um 09:00 zum Dienst)
Folge : Am Mi ergeben sich 15 h geleisteter Dienst 09:00 bis 24:00
Am Do ergeben sich 9 h geleisteter Dienst 00:00 bis 09:00
Am Do hat der Soldat also seine normal zu leistenden 9 h bereits gedient... geht also nach dem Dienst um 09:00 nach Hause.
Und hat so auch seine 11h Ruhezeit...
Insgesamt würde er in der Woche Dienst leisten : 9+9+15+9+5 = 47 h ... also 6 h über 41 h...
Deshalb legt der Chef fest...das er am Freitag diese Stunden direkt abbaut.
Somit ist der Forderung des zeitnahen Ausgleichs Rechnung getragen...
...und es bleibt nur 1 h übrig, die noch auszugleichen wäre...
Generell ist es aber vorgesehen
und auch so gewollt, dass jeder Disziplinarvorgesetzte die
SAZV so umsetzt, wie es in seinem Zuständigkeitsbereich am besten passt.
Er muss nur die grundsätzlichen Vorgaben der SAZV einhalten...
Und sollte sich an die - hoffentlich bald - zur Verfügung stehenden Arbeitshilfen halten...
Ich persönlich kann jedem Chef, der sich unsicher ist, nur empfehlen, seine konkrete
Fragestellung an die jeweilige Ansprechstelle des KdoBer zu senden. Dafür sind diese da.