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Alkohol am Steuer

Begonnen von Magor, 02. Januar 2016, 15:30:22

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MMG-2.0

Zitat von: ulli76 am 02. Januar 2016, 15:54:05
[...]
Das Ganze war nicht gerade eine Glanzleistung, aber hat rein gar nichts mit der Bundeswehr zu tun.
Jeder Soldat mit einer Bundeswehrfahrerlaubnis kann als Kraftfahrer eingeteilt werden, auch wenn er nicht in dieser Verwendung ist; spätestes
dann ist er gegenüber seinen Vorgesetzten zur Wahrheit verpflichtet. Die Bw bzw. die ehm. ZMK hat damit immer wieder Probleme, weil
Soldaten eingeteilt wurden ohne ziv. FE, welche dann in Unfälle verwickelt waren. Soldaten ohne ziv. FE dürfen nicht als Kraftfahrer eingeteilt werden.

Kraftfahrer.

Getulio

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Inhaber einer Bw-FE den Verlust seiner zivilen FE (sei es Fahrverbot, sei es Entzug der FE) umgehend melden muss, nicht erst wenn er tatsächlich als Fahrer eingeteilt werden soll.

KlausP

Zitat von: Getulio am 04. Januar 2016, 23:35:36
Ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Inhaber einer Bw-FE den Verlust seiner zivilen FE (sei es Fahrverbot, sei es Entzug der FE) umgehend melden muss, nicht erst wenn er tatsächlich als Fahrer eingeteilt werden soll.

Genau so ist das.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MMG-2.0


Jens79

Vermutlich in der B 1050/3

505. Fahrer bzw. Fahrerinnen von DFzg sind verpflichtet, unverzüglich dem bzw. der Disziplinar- vorgesetzten oder dem bzw. der vergleichbaren Vorgesetzten zu melden:
• die rechtskräftige Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten, die sie im Zusam- menhang mit dem Fahren von DFzg begangen haben83,
• Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund einer Mitteilung aus dem FAER,

• die Abnahme des Dienstführerscheins der Bundeswehr und/oder des Führerscheins durch die Polizei,
• die Anordnung eines Fahrverbots,
• die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
• die Entziehung, Einschränkung oder Rücknahme der Dienstfahrerlaubnis und/oder der allgemeinen
Fahrerlaubnis,
• den Verzicht auf die allgemeine Fahrerlaubnis,
• die nachträgliche Erteilung bzw. die Erweiterung der allgemeinen Fahrerlaubnis,
• den Verlust, die Beschädigung oder Unbrauchbarkeit des Dienstführerscheins der Bundeswehr
sowie
• den Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Klassen der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr.
Für Reservistendienst Leistende gelten die Bestimmungen auch für Maßnahmen, die seit dem Aus- scheiden aus der Bundeswehr getroffen sind. In Zweifelsfällen ist die ZMK zu beteiligen.
Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!
 

MMG-2.0

Jens79, es geht um solche Soldaten, welche eine FE haben, aber nicht als Fahrer vorgesehen sind - einen Soldaten welcher seit Jahren
kein Dienstfahrzeug mehr bewegt hat und im Besitz einer Bw-FE ist.

Jens79

Ich hab das schon verstanden. Es ist doch nicht so schwer. Jetzt lesen wir doch mal genau. Dann dürfte auch deine Frage beantwortet sein.


Fahrer von DFzg sind verpflichtet.

Das sagt doch schon alles.

Konkret zu deinem geschilderten Fall: Nein, er muss es nicht melden.

Sollte er eines Morgens dann doch ein DFzg bewegen, muss er es melden.

Wenn außerhalb der 1050/3 zu dem Thema geschrieben wird, bin ich gerne lernfähig.

 

MMG-2.0

Schön das wir uns ein mal im Kreis gedreht haben, denn nicht anderes hatte ich bereits geschrieben.

Zitat von: MMG-2.0 am 04. Januar 2016, 23:27:39
Zitat von: ulli76 am 02. Januar 2016, 15:54:05
[...]
Das Ganze war nicht gerade eine Glanzleistung, aber hat rein gar nichts mit der Bundeswehr zu tun.
Jeder Soldat mit einer Bundeswehrfahrerlaubnis kann als Kraftfahrer eingeteilt werden, auch wenn er nicht in dieser Verwendung ist; spätestes dann ist er gegenüber seinen Vorgesetzten zur Wahrheit verpflichtet. [...]

@Getulio & @KlausP sind jedoch der Meinung, dass grds. jeder FE-Inhaber verpflichtet ist, den Verlust der FE seinem DV anzuzeigen.
Mir wäre das neu, deshalb meine Frage nach der Quelle.


Jens79

Auch das ist mit klar. Ich hatte dir auch nicht wiedersprochen.


Sieh es doch mal so. Jetzt weißt du, und andere Mitleser auch, was in der 1050/3 zu dem Thema steht. Aber das wusstest du sicher schon alles vorher.....

Dann dürfen jetzt die anderen beiden ran. Dem Klaus traue ich zu das er noch irgendwas aus dem Hut zaubert.
 

LwPersFw

A1-1300/25-5000 Grundsätze des personellen Meldewesens

3.3 Meldepflicht der Bundeswehrangehörigen

"Alle Bundeswehrangehörigen sind verpflichtet, die im Kapitel 6 aufgeführten Änderungen in
ihren persönlichen Verhältnissen ihrer zuständigen Dienststelle/Einheit unverzüglich zu melden
und die für die Meldung geforderten Unterlagen beizubringen."


...und im Kapitel 6 wird u.a. der vorübergehende bzw. dauerhafte Entzug der zivilen Fahrerlaubnis angeführt.

Und warum ist dies so ? ...

Weil die B 1050/3 in der Nr. 508 u.a. bestimmt:

"Der Dienstführerschein ist abzunehmen, wenn

• die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht ein Fahrverbot ausgesprochen hat,
• die Polizei den zivilen Führerschein abgenommen hat,
• ein Gericht die allgemeine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat,
• die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht die allgemeine Fahrerlaubnis entzogen hat"


...und weiter

"Die Abnahme des Dienstführerscheins und die unverzügliche Übersendung an ...
ist Aufgabe der Disziplinarvorgesetzten oder vergleichbaren Dienststellenleiter
bzw. Dienststellenleiterinnen.
Die Abnahme ist den Betroffenen unter Angabe der Gründe, und soweit bekannt,
der Dauer der Abnahme durch die ,,Verfügung über die Abnahme des Dienstführerscheins"
schriftlich mitzuteilen."



Diese Regelungen betreffen jeden Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis der Bw
unabhängig davon wann er ein Dienstfahrzeug konkret zu führen hat.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Danke! Muss ich nicht weiter in meinem Hut rumkamen.  ;D
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Jens79

Manchmal ist das Forum gewinnbringend.  ;D

Danke Perser.

Klaus. Heb dir den Hut für demnächst auf.  ;D
 

Tommie

Zitat von: Magor am 02. Januar 2016, 15:46:01Ich bin momentan seit über 4 jahren bei der Bundeswehr aber kein Kraftfahrer

Jetzt wäre demnach nur noch zu klären, ob er nur nicht als Kraftfahrer eingesetzt ist, oder ob er generell keine Dienstfahrerlaubnis besitzt! In letzterem Falle wäre er ja auch nicht meldepflichtig, oder ;) ?

F_K

@ Tommie:

Es geht um Meldepflichten von Bundeswehrangehörigen - die gelten unabhängig von der Frage, ob jemand Kraftfahrer oder als solcher eingesetzt ist.

Wir haben also gelernt: Jeder Soldat darf dies melden!

(Wird ja auch in den Personalsystemen erfasst - zivile Führerscheinklassen, auch wenn man kein Fahrer ist.).

Tommie

Für mich geht es mehr um die Frage, ob ein Soldat, der zwar eine zivile Fahrerlaubnis hat, jedoch keine Dienstfahrerlaubnis besitzt, den Verlust der privaten Fahrerlaubnis melden muss? Wenn eine Straftat zu diesem Entzug geführt hat und keine OWi, dann erfährt es die Bundeswehr sowieso über die MiStra, aber muss es denn vom Soldaten explizit gemeldet werden? Meiner Meinung nach nicht! Was stimmt da jetzt?

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