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Versetzungsantrag - Besuch vom Sozialdienst

Begonnen von Mara, 01. Februar 2016, 19:51:35

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Mara

Guten Abend,
am kommenden Montag besucht uns der Sozialdienst im häuslichen Umfeld. Grund ist ein Antrag auf Versetzung (Härtefall).
Was erwartet uns bei diesem Besuch?

MfG Mara

Mara

Guten Abend,

kann mir denn zumindest jemand sagen, ob dieses VMBl VMBl 2009 S. 86 Nr 2 noch aktuell ist oder ob es neue Bestimmungen gibt? Die Aussage des Sozialdienstes am Standort deckt sich nicht damit.

ulli76

Der Besuch vom Sozialdienst hängt wahrscheinlich mit deiner Begründung des Antrags zusammen. Ich denke, die werden sich ein Bild vor Ort machen wollen.

Welche Aussage des Sozialdienstes deckt sich nicht mit den Informationen im VMBl?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Mara

"...oder
eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Angehörigen oder eines in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Kindes notwendig
"
Laut Sozialdienst gilt die Härtefallregelung nur bei Pflege von einem Erwachsenen, sprich Elternteil.

ulli76

Nein, das betrifft auch Kinder. Das sagt ja auch schon der gesunde Menschenverstand.hä
ABER: Wenn das Kind schon vor Eintritt in die Bundeswehr pflegebedürftig war, wird es problematisch. Die Regelung soll unverhältnismäßige Härten verhindern. Die wäre aber nicht gegeben, wenn das Problem schon vorher absehbar war.

Wenn du uns konkreter schreiben willst, worum es geht, können wir dir auch konkreter helfen
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Mara

Konkreter, na gut: Mein Mann ist seit Okt. 2014 als Wiedereinsteller zurück zur Bundeswehr. Unser Sohn hat Pflegestufe 1 mit eingeschränkten Alltagskompetenzen (zusätzliche Betreuungsleistungen) und einen GdB (Grad der Behinderung) von 40. Der GdB stand erst fest, nachdem ich Widerspruch eingelegt habe. Abgeschlossen wurde dieses im November 2014. Die Pflegestufe stand auch erst Ende September fest.
Diagnosen, "die dem Kind einen Namen geben", stehen noch aus. Ab 01.03. geht es mit der Diagnostik weiter, im Sommer dann die Untersuchungen ob er "nur" Medikamente für die zukünftige Schule oder ob er Hilfe in Form eines Integrationshelfers benötigt. Neue Therapien sollen begonnen werden und alle drei bis sechs Monate EEGs.
Diagnostik unseres großen Kindes beginnt spätestens im Juni.


ulli76

Das wird aber nicht einfach werden, da unabhängig davon, welche Diagnose deine Kinder haben, schon vor der Einstellung deines Mannes der Pflegebedarf bekannt war.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Mara

Guten Morgen,
nein, einfach wird es tatsächlich nicht.
Für mich war interessant, ob die Aussage so ihre Richtigkeit hat und ob VMBl 2009 S. 86 Nr tatsächlich noch aktuell ist.
Natürlich hätte ich auch weiter googlen können, doch ist dieses sehr umfangreicher Lesestoff und meine Zeit vor dem PC sehr begrenzt.
Danke für die Hilfe!
Nun ruft die Arbeit.
Einen guten Start ins Wochenende

Ralf

Ihr habt ja die Einstellung in die Bw mit dem Bewusstsein der Gesamtsituation gemacht und für machbar befunden.
Hat sich denn seitdem etwas geändert? Wenn ja wäre das doch die Begründung, auf der sich die Argumentation stützen müsste. Denn alles andere war euch ja schon bekannt.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Das genannte VMBl ist nicht mehr gültig.

Die darin enthaltenen Vorgaben wurden in den Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" überführt.

Zweck dieses Erlasses:

"Grundsätzliche Regelungen, Festlegung von Versetzungsgründen, Verfahrensregelungen für die Bearbeitung, Regelungen für besondere Personengruppen."

Auszüge daraus:

Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften stellt insbesondere aufgrund der Besonderheiten des militärischen Dienstes hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Regelmäßig sind berechtigte Anliegen des Dienstherrn und der Soldatin bzw.
des Soldaten gegeneinander abzuwägen.

Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf
Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Wird eine Versetzung beantragt, sind bei der Entscheidung hierüber aus Fürsorgegründen sowie wegen der Schutzpflichten
für Ehe und Familie auch die persönlichen, wie z. B. auch gesundheitliche und familiäre Interessen der Soldatin bzw. des
Soldaten (...) angemessen zu berücksichtigen.

Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben.

Bei Soldatinnen und Soldaten gehören die jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, sie bedarfsgerecht einzusetzen,
zu den von ihnen freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses.
Sie müssen es deshalb hinnehmen, wenn ihre persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für sie daraus Härten entstehen.

Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für die Soldatinnen bzw. die Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich
vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin bzw. den Soldaten dort zu verwenden wo sie oder er gebraucht wird,
im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hinten angestellt werden.

Schwerwiegende persönliche Gründe können sein:

a) Eine Versetzung oder ein Verbleib am bisherigen Standort wird aufgrund eines (militär-)ärztlichen
Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin bzw. des Soldaten oder einer bzw.
eines mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen (Nr. 206) oder eines in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes (Nr. 205) notwendig. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn die bzw. der Angehörige oder das Kind nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist
und von der Soldatin bzw. vom Soldaten tatsächlich betreut und gepflegt wird.

b) Ein mit der Soldatin bzw. dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind kann eine über
das Ausbildungsziel der Hauptschule (oder vergleichbar) hinausführende allgemeinbildende
Schule vom bisherigen/künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen.

c) Eigene Eltern sowie Eltern der Angehörigen im Sinne dieses Zentralerlasses können dann
Berücksichtigung finden, wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind und keine
Geschwister der Soldatin bzw. des Soldaten oder Geschwister der Angehörigen vorhanden sind
bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen

Kinder nach Nr. 204 Buchstabe a) und b) sind

• Leibliche bzw. Adoptivkinder,
• Kinder in Adoptiv- oder Vollzeitpflege sowie
• Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners

Als Angehörige nach Nr. 204 a) und c) gelten:

Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in
gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, Geschwister und deren Kinder,
Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und
Ehepartner, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).


Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann
. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Mara

Danke für den Auszug!
"Vereinbarkeit von Familie und Beruf" hatte ich mir ausgedruckt, bin allerdings noch nicht weit gekommen. Habe nur überflogen und den Absatz gelesen, in dem es um Pflege von älteren Generationen geht.

Mara

Zitat von: Ralf am 05. Februar 2016, 07:59:40
Ihr habt ja die Einstellung in die Bw mit dem Bewusstsein der Gesamtsituation gemacht und für machbar befunden.
Hat sich denn seitdem etwas geändert? Wenn ja wäre das doch die Begründung, auf der sich die Argumentation stützen müsste. Denn alles andere war euch ja schon bekannt.

Das ist ein sehr komplexes Thema. Wie beschrieben, steckten und stecken wir in der Diagnostik. Nur Integrationsantrag, GdB und Pflegestufe war zu der Zeit angestoßen. Wann man welche Bescheinigungen oder Bestätigungen bekommt ist sehr unterschiedlich

Ralf

Die formale Anerkennung ist ja das eine, der in der Praxis anfallende Betreuungsaufwand der andere. Ob der sich verändert hat, war meine Frage.
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Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Die Pflegestufe stand vor Dienstantritt fest, und so eine Anerkennung geht nicht von heute auf morgen.
Insoweit bestand die Herausforderung schon weit vor Dienstantritt.

Mara

Die Herausforderung bestand schon einige Zeit zuvor, das ist richtig.
Alles andere kam ins Rollen zu einer Zeit, als schon längst fest stand, dass mein Mann ab 01.10.2014 wieder zurück zur Bundeswehr geht.