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4-5 Jahre nach meiner Bewährung zur Bundeswehr, ist das möglich?

Begonnen von MichaelK96, 28. Februar 2016, 16:19:52

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MichaelK96

Hallo liebe Community

Ich habe hier eine ernst gemeinte Frage
Mein Name ist Michael K. ich bin 19 Jahre alt

Jetzt zu meiner Frage:

Ich bin zurzeit bis November auf Bewährung (Ich bereue alles was mich in diese Lage gebracht hat, und seitdem ich vor ca 2 Jahren verurteilt wurde ist nichts mehr passiert was Negativ auf mich zu sprechen ist.

Ich hatte vor nach 4-5 Jahren meiner Bewährung oder wenn möglich auch früher mich bei der Bundeswehr als Soldat verpflichten zu lassen und wollte von euch wissen ob das überhaupt möglich ist oder ich mir überhaupt keine Hoffnungen machen sollte.

Tut mir leid falls mein Artikulation nicht perfekt ist. Und auch bitte nur ernst gemeinte Antworten.

Mit freundlichen grüßen

Michael K.




Edit:
Klarnamen gelöscht

Ralf

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wolverine

Gucken Sie in § 38 Soldatengesetz. Ansonsten ist ohne Strafmaß eine Beurteilung gar nicht und ohne den beurteilenden Rechtsberater der Bundeswehr nur sehr eingeschränkt möglich.
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KlausP

Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).

Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.

MichaelK96

Ich wurde ja zu 2 Jahren Bewährung und was ich noch vergessen habe ich musste zwei Wochenden in einer Gerichtszelle verbringen das zählt doch aber nicht zu einer Gefängnisstrafe oder?

Und Freiheitsstrafe kenne ich so dass man die Zeit im Gefängnis absitzt, daher zählt eine Bewährung nicht als Freiheitsstrafe, bitte korrigieren wenn ich bei beiden Punkten falsch liege.

Ralf

Ja da liegst du falsch. Wie lange war denn nun das Strafmaß? Die Bewährung war 2 Jahre, aber das Strafmaß?
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KlausP

Schreiben Sie das doch gleich richtig, dass Ihre Strafe zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Lesen Sie doch mal Ihr Urteil durch, da steht doch das Strafmaß drin. War das denn 2 Wochen Dauerarrest als Jugendstrafe? Und was würde dann noch zur Bewährung ausgesetzt?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Zitat von: Getulio am 28. Februar 2016, 16:57:02
Zitat von: KlausP am 28. Februar 2016, 16:37:02
Wenn Sie zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden war es das mit der Bundeswehr (und nicht nur damit).

Das kommt darauf an, sag ich mal. In § 38 I SG ist von einem Jahr FS oder mehr wegen eines Verbrechens die Rede. Das heißt im Umkehrschluss, bei Vergehen gilt es nicht.

Ja, das ist falsch. Jede Verurteilung zu mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis  dar.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MichaelK96

Oben steht doch Bewährung
Und das Strafmaß war an zwei Wochenenden jeweils von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtsgebäude zu verbringen.

F_K

Nochmal: Delikt, Strafe, Bewährungszeit und Auflagen sauber trennen ... Welche Laufbahn soll es werden?

Jens79

Zitat von: MichaelK96 am 28. Februar 2016, 16:33:46
Das Delikt war: Einbruch
Dauer: 2 Jahre

Einbruch ist keine Straftat gemäß StGB. Also was jetzt. Haben Sie ihr Urteil überhaupt mal durchgelesen?
 

MichaelK96

Ich habe sie mir durchgelesen, die genaue Bezeichnung habe ich gerade nicht im Kopf, bin erst in 2 Stunden zuhause dann schreibe ich die genaue Bezeichnung rein.

Ich trenne mal eben:

Delikt: Einbruch oder Schwerer Einbruch mit Diebstahl (wie geschrieben bin ich erst in 2 Stunden zuhause und werde dann die genaue Bezeichnung reinschreiben)

Strafe: An zwei Wochenenden von Freitag bis Sonntag in einer Zelle im Gerichtagebäude verbringen.

Bewährungszeit: laut der Richterin 1 Jahr es wurde aber trotzdem bis zum 11.11.2016 angesetzt also 2 Jahre.

Auflagen: nach rechtskraft des Urteils die Ausbildung für mindestens 1 Jahr fortsetzen.
Den Bewährungshelfer regelmäßig besuchen.
Bei Umzug dem Gericht schriftlich bescheid geben.


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