Nochmal Mahlzeit Kameraden,
Zunächst an dieser Stelle nochmal Danke bzgl. der umfassenden Antworten. Ich erlaube mir, das Thema nochmal aufzugreifen, da ich doch glaube, dass in dem einen oder anderen Punkt noch Bedarf für Vertiefung vorhanden sein könnte und auch die Informationen in solchen Foren von Kameraden als „erster Angriff“ auf mache Themen genutzt werden könnten.
- Bei Erteilung eines E-Scheines zum DZE verlängert sich zwar das DV und die Dienstbezüge werden weitergezahlt, es entfällt jedoch ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Förderung schulischer- und fachberuflicher Qualifizierungsmaßnahmen, es werden keine Übergangsgebührnisse gewährt, die Übergangsbeihilfe wird um 75% gekürzt. Wird der Schein dann nicht in Anspruch genommen entfällt auch die ggf. mögliche Inanspruchnahme der 10 jährigen Zahlung von Ausgleichsbezügen. Dies dürfte unter Strich keine Win-win-Situation zwischen Dienstherr und Soldat/in sein, vor allem dann nicht, wenn gar kein Wechsel in ein Beamtenverhältnis angestrebt wird.
Wegfall der sog. BFD-Förderung: Ja, AUßER aller internen Maßnahmen, die nach wie vor wahrgenommen werden können. Weiterhin bleibt die Bewilligung von Vorstellungsreisen (auch solche, auf Stellen in der privaten Wirtschaft) unverändert bestehen.
Wegfall Übergangsgebührnissen: Ja, aber die benötigt man ja auch insofern nicht, als dass man entweder weiter im Dienstverhältnis Soldat bleibt bzw. später in das eines Beamten übergeht.
Übergangsbeihilfe (sog. „Abgängergeld“) nur noch 25%, stimmt auch.
Bei Rückgabe entfallen logischerweise auch die Ausgleichsbezüge, da man nicht in das Beamtenverhältnis wechselt (jedenfalls nicht über den E-Schein),
ALLERDINGS leben alle bis dato durch die Beantragung des E-Scheins aufgegeben bzw. auf Eis gelegten Ansprüche wieder auf:
Der Soldat scheidet dann später als das ursprüngliche DZE wieder aus, hat aber wie vorher auch Anspruch auf
- Vollen Satz Übergangsbeihilfe (sog. „Abgängergeld)
- Förderung von schulischer und beruflicher Weiterbildung (sog. „BFD-Förderung“, zumindest was dann den „Topf“ der Förderung nach Dienstzeit betrifft, bei Offizieren SaZ12 mit Studium als beispielsweise ~6700 EUR) und der
- Übergangsgebührnisse,
Der E-Schein kann zurückgegeben und gleichzeitig das Erlöschen des Rechts aus dem E-Schein beim zuständigen BFD beantragt werden. Der BFD leitet den E-Schein und den Antrag weiter. Mit der Feststellung des Erlöschens des Rechtes aus dem E-Schein erhält der ehm. SaZ den Anspruch auf den vollen Satz der ÜBeih. Außerdem lebt der Anspruch auf schulische und berufliche Bildung (§ 5 SVG) und ÜGeb wieder auf.
Quelle: Michael Krämer, „Meine Rechte danach als Zeitsoldat“.
Sie sprachen von keiner WinWin Situation, sollte der E-Schein nicht wie im Sinne des Erfinders genutzt werden. Allerdings ist dies für den Soldaten u. U. die bessere Option, sofern es Zeit zu überbrücken gilt und er nicht „lediglich“ mit seinen ÜGeb „Zuhause sitzt“. Richtig ist, dass man dann natürlich nahezu jedwede weitere berufliche Förderung (abgesehen von „internen BFD-Maßnahmen) aus der eigenen Tasche bezahlen muss, sofern dies nötig ist.
Richtig ist auch: Der Soldat verliert natürlich v. a. eigentlich nur: Zeit (im Hinblick auf die nachmilitärische Zukunft). Doch das ist ja relativ und v. a. eine Frage, wie man diese für sich selbst nutzt.
Relativiert dies Ihr doch recht scharfes Urteil, dass dies im Prinzip ein sinnloses Unterfangen ist, sofern man die tatsächliche Eingliederung nicht anstrebt, bzw. das sich die Frage gar nicht erst erschließt? In der Praxis findet man schließlich auch Kameraden, die diesen Weg gehen…
MkG