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Autor Thema: "Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?  (Gelesen 4746 mal)

JohnnyRico

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"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« am: 24. März 2016, 11:54:04 »

Mahlzeit,

ich habe zu folgender Fragestellung keine adäquaten Informationen selbst recherchieren können, und hoffe deswegen darauf, dass ein (ehm.) Kamerad vielleicht hier einen Erfahrungswert oder sein Wissen, teilt:

Unabhängig von der Primärfunktion des E-Scheins, also die Eingliederung in ein Beamtenverhältnis (im gehobenen Dienst(!)) nutzen viele Kameraden auch diesen um ihre Dienstzeit "strategisch" zu verlängern um ggf. nahtlos in eine andere berufliche Verwendung (nicht zwingend im öD, also auch in der Privatwirtschaft) zu kommen.

Nach der Beantragung des E-Scheins wird die Dienstzeit um bis zu 18 Monate verlängert -allerdings mit dem eigentlichen Ziel, "möglichst schnell" in den ÖD eingegliedert zu werden. Insofern besteht hier auch eine "Mitwirkungspflicht".

Unbenommen von dieser bleibt der potentielle E-Schein-Nutzer Soldat mit einem entsprechenden Auftrag (er sitzt also nicht zum Selbstzweck bzw. nur zum "Spaß" rum und wartet auf die Eingliederung - so zumindest meine persönliche Auffassung).

Auf der anderen Seite steht also die sog. "Mitwirkungsplicht" des Soldaten, an diesem Prozess also mitzuwirken, sprich: Auch aktiv Bewerbungen zu schreiben und ggf. darüber hinaus (Assesmentscenter, zu Gesprächen fahren etc.).

Wie sich der letztgenannte Aspekt genau ausgestaltet, das wäre hier meine Frage. Was kommt da auf einen zu, welche "Pflichten" bestehen hier genau? Wann begeht man eine "Pflichtverletzung" und wer entscheidet darüber?

Sind Euch ggf. Fälle bekannt, in denen E-Scheine "aberkannt" wurden, weil der Nutzer "nicht ausreichend" mitgewirkt hat? Was hat das für Folgen?

Danke im Voraus für jedweden Beitrag zum Thema.

JR

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LwPersFw

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #1 am: 24. März 2016, 17:28:16 »

Setzen Sie sich einmal mit den Ausführungen in diesem Urteil des BVerwG auseinander... zu finden im Internet

BVerwG  v. 28.11.2002 - 2 C 30.01
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JohnnyRico

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #2 am: 27. März 2016, 10:42:32 »

Guten Morgen und frohe Ostern,

zunächst vielen Dank für den Beitrag. Ich habe mir wie empfohlen mal die Ausführungen zu dem erwähnten Urteil mal an dieser Stelle angeschaut: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-2-C-30-01_Urteil_28.11.2002.html

Vorausgesetzt, ich habe das richtige Urteil erwischt, bzw. wir reden hier nicht von zwei verschiedenen Dingen:

Ich vermag trotzdem leider nicht einen scharfen Zusammenhang zu meiner Fragestellung zu erkennen, auf den Sie mich hinweisen wollen? In dem Urteil haben wir es mit einem recht spezifischen Fall zu tun, in denen kurz gesagt anscheinend zu viele Übergangsgebührnisse gewährt wurden, nach einigem Hin und Her des "Beklagten"...

MkG
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Papierberg

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #3 am: 27. März 2016, 11:27:30 »

Der Eingliederungsschein kann vom Anspruchsberechtigten (im Wesentlichen SaZ 12+) jederzeit (sowohl vor als auch nach dem Dienstzeitende) zurückgegeben werden, sofern er diesen nicht nutzen möchte. Bereits aus diesem Grund dürfte eine Mitwirkungspflicht in der von Ihnen angedachten Weise eher ein rechtstheoretischer Ansatz sein. Es macht auch wenig Sinn, sich den E-Schein erteilen oder vorher den Anspruch darauf bestätigen zu lassen und ihn dann nur wegen der Verlängerung des Dienstverhältnisses zu nutzen:
- Das Ende der festgesetzten Dienstzeit ist ein bekannter Termin, man hat ausreichende Möglichkeiten sich mit seiner Wiedereingliederung auseinanderzusetzen und wird dabei auch institutionell und finanziell unterstützt,
- Das Eingliederungsverfahren in den öffentlichen Dienst beginnt regelmäßig 1 1/2 Jahre vor dem gewünschten Einstellungstermin (als ab Dienstzeitende), so dass man eine ernsthafte Absicht zum Wechsel in ein Beamtenverhältnis üblicherweise frühzeitig verfolgt oder recht massive Nachteile in Kauf nehmen muss,
- Bei Erteilung eines E-Scheines zum DZE verlängert sich zwar das DV und die Dienstbezüge werden weitergezahlt, es entfällt jedoch ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Förderung schulischer- und fachberuflicher Qualifizierungsmaßnahmen, es werden keine Übergangsgebührnisse gewährt, die Übergangsbeihilfe wird um 75% gekürzt. Wird der Schein dann nicht in Anspruch genommen entfällt auch die ggf. mögliche Inanspruchnahme der 10 jährigen Zahlung von Ausgleichsbezügen. Dies dürfte unter Strich keine Win-win-Situation zwischen Dienstherr und Soldat/in sein, vor allem dann nicht, wenn gar kein Wechsel in ein Beamtenverhältnis angestrebt wird.
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LwPersFw

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #4 am: 28. März 2016, 22:32:57 »

Sie wollten wissen was der Soldat erfüllen muss und was wer veranlassen kann, wenn er dem nicht nachkommt...

Dies kann man aus den Äußerungen im Urteil erkennen...

"Unter welchen Voraussetzungen das Recht aus dem Eingliederungsschein untergeht, regelt abschließend § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG. Danach erlischt das Recht aus dem Eingliederungsschein für seinen Inhaber erst mit der Feststellung, dass

1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,

2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,

3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder

4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vor der Anstellung geendet hat.

Die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein trifft die Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der Vormerkstelle, welche den Bewerber zuletzt einer Einstellungsbehörde zugewiesen hat. Hierüber erteilt sie einen Bescheid (vgl. § 16 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG vom 16. Dezember 1969, BGBl I S. 2347). Die Feststellung des Erlöschens hat nicht nur deklaratorische Bedeutung. Das bringt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut "Das Recht erlischt mit der Feststellung" zweifelsfrei zum Ausdruck.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG) bestätigt die konstitutive Bedeutung der Erlöschensfeststellung. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet danach mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SVG) unanfechtbar festgestellt worden ist. Diese Regelung knüpft daran an, dass sich das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit für Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 40 Abs. 3 SG bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre, verlängert. Die Dienstzeitverlängerung kraft Gesetzes trägt der Lage der Soldaten auf Zeit Rechnung, die im Anschluss an ihre Dienstzeit Beamte werden wollen und deswegen einen Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG erhalten haben. Da diese Soldaten häufig nicht unmittelbar nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, verlängert sich ihr Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes bis zu ihrer Ernennung zum Beamten. Während sonst das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bestehen bleibt, wenn der Soldat zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt wird (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BRRG), ist ein Soldat auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheins ist, mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf entlassen; seine Entlassung gilt auch nicht als Entlassung auf Antrag (§ 125 Abs. 2 Satz 5 BRRG). Außer durch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf endet das nach § 40 Abs. 3 SG um bis zu eineinhalb Jahren verlängerte Dienstverhältnis des Inhabers eines Eingliederungsscheins vorher nur dann, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SVG) unanfechtbar festgestellt worden ist. Der bloße Verzicht des Soldaten auf seine Rechte aus dem Eingliederungsschein oder dessen Rückgabe bewirken dagegen weder die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit noch den Verlust der Rechte aus dem Eingliederungsschein. Verzicht und Rückgabe können nur Veranlassung geben, eine Erlöschensfeststellung zu treffen (vgl. Vogelgesang in: Fürst GKöD, SG, § 54 Rn. 4; Scherer/Alff, SG, 6. Aufl. § 54 Rn. 3), wenn sie die Weigerung zum Ausdruck bringen, am weiteren Eingliederungsverfahren mitzuwirken (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SVG)."

Für mich persönlich erschließt sich Ihre Fragestellung nicht...
Wer Beamter werden will... sollte dieses Ziel auch verfolgen...

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JohnnyRico

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #5 am: 04. August 2016, 11:38:00 »

Nochmal Mahlzeit Kameraden,
Zunächst an dieser Stelle nochmal Danke bzgl. der umfassenden Antworten. Ich erlaube mir, das Thema nochmal aufzugreifen, da ich doch glaube, dass in dem einen oder anderen Punkt noch Bedarf für Vertiefung vorhanden sein könnte und auch die Informationen in solchen Foren von Kameraden als „erster Angriff“ auf mache Themen genutzt werden könnten.
Zitat
- Bei Erteilung eines E-Scheines zum DZE verlängert sich zwar das DV und die Dienstbezüge werden weitergezahlt, es entfällt jedoch ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Förderung schulischer- und fachberuflicher Qualifizierungsmaßnahmen, es werden keine Übergangsgebührnisse gewährt, die Übergangsbeihilfe wird um 75% gekürzt. Wird der Schein dann nicht in Anspruch genommen entfällt auch die ggf. mögliche Inanspruchnahme der 10 jährigen Zahlung von Ausgleichsbezügen. Dies dürfte unter Strich keine Win-win-Situation zwischen Dienstherr und Soldat/in sein, vor allem dann nicht, wenn gar kein Wechsel in ein Beamtenverhältnis angestrebt wird.
Wegfall der sog. BFD-Förderung: Ja, AUßER aller internen Maßnahmen, die nach wie vor wahrgenommen werden können. Weiterhin bleibt die Bewilligung von Vorstellungsreisen (auch solche, auf Stellen in der privaten Wirtschaft) unverändert bestehen.
Wegfall Übergangsgebührnissen: Ja, aber die benötigt man ja auch insofern nicht, als dass man entweder weiter im Dienstverhältnis Soldat bleibt bzw. später in das eines Beamten übergeht.
Übergangsbeihilfe (sog. „Abgängergeld“) nur noch 25%, stimmt auch.
Bei Rückgabe entfallen logischerweise auch die Ausgleichsbezüge, da man nicht in das Beamtenverhältnis wechselt (jedenfalls nicht über den E-Schein),
ALLERDINGS leben alle bis dato durch die Beantragung des E-Scheins aufgegeben bzw. auf Eis gelegten Ansprüche wieder auf:
Der Soldat scheidet dann später als das ursprüngliche DZE wieder aus, hat aber wie vorher auch Anspruch auf
-   Vollen Satz Übergangsbeihilfe (sog. „Abgängergeld)
-   Förderung von schulischer und beruflicher Weiterbildung (sog. „BFD-Förderung“, zumindest was dann den „Topf“ der Förderung nach Dienstzeit betrifft, bei Offizieren SaZ12 mit Studium als beispielsweise ~6700 EUR) und der
-   Übergangsgebührnisse,
Zitat
Der E-Schein kann zurückgegeben und gleichzeitig das Erlöschen des Rechts aus dem E-Schein beim zuständigen BFD beantragt werden. Der BFD leitet den E-Schein und den Antrag weiter. Mit der Feststellung des Erlöschens des Rechtes aus dem E-Schein erhält der ehm. SaZ den Anspruch auf den vollen Satz der ÜBeih. Außerdem lebt der Anspruch auf schulische und berufliche Bildung (§ 5 SVG) und ÜGeb wieder auf.
Quelle: Michael Krämer, „Meine Rechte danach als Zeitsoldat“.
Sie sprachen von keiner WinWin Situation, sollte der E-Schein nicht wie im Sinne des Erfinders genutzt werden. Allerdings ist dies für den Soldaten u. U. die bessere Option, sofern es Zeit zu überbrücken gilt und er nicht „lediglich“ mit seinen ÜGeb „Zuhause sitzt“. Richtig ist, dass man dann natürlich nahezu jedwede weitere berufliche Förderung (abgesehen von „internen BFD-Maßnahmen) aus der eigenen Tasche bezahlen muss, sofern dies nötig ist.
Richtig ist auch: Der Soldat verliert natürlich v. a. eigentlich nur: Zeit (im Hinblick auf die nachmilitärische Zukunft). Doch das ist ja relativ und v. a. eine Frage, wie man diese für sich selbst nutzt.
Relativiert dies Ihr doch recht scharfes Urteil, dass dies im Prinzip ein sinnloses Unterfangen ist, sofern man die tatsächliche Eingliederung nicht anstrebt, bzw. das sich die Frage gar nicht erst erschließt? In der Praxis findet man schließlich auch Kameraden, die diesen Weg gehen…

MkG
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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #6 am: 05. August 2016, 11:10:28 »

Nochmal .... Ihre Ausgangsfragestellung war:


Auf der anderen Seite steht also die sog. "Mitwirkungsplicht" des Soldaten, an diesem Prozess also mitzuwirken, sprich: Auch aktiv Bewerbungen zu schreiben und ggf. darüber hinaus (Assesmentscenter, zu Gesprächen fahren etc.).

Wie sich der letztgenannte Aspekt genau ausgestaltet, das wäre hier meine Frage. Was kommt da auf einen zu, welche "Pflichten" bestehen hier genau? Wann begeht man eine "Pflichtverletzung" und wer entscheidet darüber?


Sie fragten also nach Pflichten...und möglichen Folgen bei Nichtbefolgen derselben...

z.B. "er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,"


Dies muss man trennen von der legalen Möglichkeit einen E-Schein wieder zurückgeben zu können.

In einem Fall handelt der Soldat "schuldhaft" (mit ggf. negativen Konsequenzen)... Akteur sind die zust. Behörden

...im anderen nicht (ohne neg. Konsequenzen) ... Akteur ist der Soldat
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Papierberg

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #7 am: 06. August 2016, 23:00:16 »

Insgesamt dürfte es sich bei der von Ihnen angenommenen Situation (Verlängerung Dienstverhätnis mittels E-Schein zur Überbrückung von irgendwelchen Zeiträumen) um eine, sagen wir mal, nicht sehr praxisrelevante bzw. eher rechtstheoretische Konstruktion handeln. Im Regelfall wird während der Dienstzeit mit dem BFD geklärt, ob eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst überhaupt sowie dann unter Inanspruchnahme eines E/Z-Scheines als Eingliederungsziel verfolgt werden soll. Sofern Wartezeiten zwischen Dienstzeitende und einem unbestimmten Ereignis (keine Begründung eines Beamtenverhätnisses) zu überbrücken sind, wäre dann mit Blick auf die Wiedereingliederung eine vorbereitende Fachausbildungsmaßnahme im Regelfall sinnvoller.
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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #8 am: 07. August 2016, 10:40:57 »

Insgesamt dürfte es sich bei der von Ihnen angenommenen Situation (Verlängerung Dienstverhätnis mittels E-Schein zur Überbrückung von irgendwelchen Zeiträumen) um eine, sagen wir mal, nicht sehr praxisrelevante bzw. eher rechtstheoretische Konstruktion handeln.

Das scheint mir nicht so, mir ist diese Konstellation inzwischen schon mehrfach untergekommen (ohne dass ich selbst damit befasst gewesen wäre).
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Papierberg

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Antw:"Mitwirkungspflicht" bei Nutzung des E-Scheins?
« Antwort #9 am: 07. August 2016, 16:08:04 »

OK...dann spricht einiges dafür, dass bei der Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben leider suboptimale Begleiterscheinungen aufgetreten sind.
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