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Autor Thema: § 55 Abs. 4 SG  (Gelesen 1811 mal)

ölfuss

  • Gast
§ 55 Abs. 4 SG
« am: 04. Mai 2016, 21:10:31 »

Moin liebe Community


Kann man auch nach dem 4. Dienstjahr Antrag auf Entlassung gem. § 55 Abs. 4 SG stellen?

Bzw. zählen die 4 Jahre wieder neu wenn ich im Jahr 2014 weiterverpflichtet wurde? Bin jetzt im 6. Dienstjahr.

Danke euch im Voraus für die hilfe!

LG

ölfuss
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Tommie

  • Gast
Antw:§ 55 Abs. 4 SG
« Antwort #1 am: 04. Mai 2016, 21:21:40 »

Ich würde vorschlagen, Sie lesen sich zunächst einmal den § 55, Absatz 4, des Soldatengesetzes durch, z. B. hier :

http://www.gesetze-im-internet.de/sg/__55.html

Danach lesen Sie Ihre Frage nochmal durch und kommen zu einem Ergebnis ;) !

Die vier Jahre zählen ab dem ersten Tag im Dienst bzw. ab der Einstellung!
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KlausP

  • Reservespieß
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  • Beiträge: 29.567
Antw:§ 55 Abs. 4 SG
« Antwort #2 am: 04. Mai 2016, 21:23:55 »

Wer will den Antrag stellen? Sie selber? Das ist nicht vorgesehen.
Zitat
...
(4) 1Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. 2Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. 3Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. ...

Was verstehen Sie im konkreten Fall unter "weiterverpflichtet"?
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Gastritis

  • Gast
Antw:§ 55 Abs. 4 SG
« Antwort #3 am: 04. Mai 2016, 21:42:23 »

Anstatt einfach mal zu antworten, wie man es von einem vernünftigen Soldaten und Vorgesetzten erwarten könnte. Aber anstatt den Paragraphen 12 zu beachten, schreiben hier irgendwelche vergreisten Hobbysoldaten und Reservisten sich die Finger wund - Schämen Sie sich!

Wie auch immer die Intention dahinter sei, eine Entlassung nach oben genannten Paragraphen ist NACH Festsetzung auf die neue Dienstzeit nicht mehr möglich, es zählt damit auch der ERSTE Diensttag. Zum Beispiel 4 Jahre Mannschafter, dann Feldwebelanwärter. Sie könnten bei einem Fehlverhalten nur noch in die alte Laufbahn zurückgeführt werden, wenn es der Dienstgrad zulassen sollte - sehr unwahrscheinlich da Sie nach 12 Monaten Uffz FA werden. Sollte trotzdem ein Laufbahnlehrgang nicht geschafft werden (mehrmalig), dann bleiben Sie solange wie festgesetzt, zumeist weitere 3 Jahre. So sieht die Praxis aus und wir in Köln setzen diese auch mehrmals im Jahr so um.
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