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Schlafen in der Kaserne, Frage bzgl. Heimschläfer

Begonnen von Timxsd, 18. Juni 2016, 23:27:19

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CIRK

Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 14:31:29
;D Was bist du denn für einer? Papi Langstrumpf Syndrom?
Ich deute Ihren Beitrag so, dass es bei Ihnen unterkunftspflichtige Soldaten gibt, die keine Heimschläfer sind, denen keine dienstliche Unterkunft gewährt werden kann und die sich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen.

Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge schon mehr als fraglich ist, wäre interessant auf welcher Grundlage dies geschieht. 

Ralf

Die Befreiung von der Verpflichtung kann nicht nur auf Antrag des Soldaten erfolgen, sondern auch dienstlichen (!) Gründen. Somit existiert dann keine Anordnung mehr.
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CIRK

Zitat von: Ralf am 19. Juni 2016, 16:16:00
Die Befreiung von der Verpflichtung kann nicht nur auf Antrag des Soldaten erfolgen, sondern auch dienstlichen (!) Gründen. Somit existiert dann keine Anordnung mehr.
Selbst wenn dies zulässig ist (da hab ich schon mal meine Zweifel), hab ich noch nie davon gehört, dass so etwas praktiziert wird. Im Gegenteil, es gibt Standorte, wo die Bw die von mir beschriebenen Wege geht und sogar Kasernen zurückkauft, bzw. Unterkunftsgebäude neu baut, damit die UKS untergebracht werden können.

Würde mich mal interessieren, wo tatsächlich mit den UKS, so wie von Ihnen beschrieben, umgegangen wird. 

Ralf

Zur Zulässigkeit hat KlausP ja auf die Verwaltungsvorschriften hingewiesen:
Zitat(1) Die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur
oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung kann im Einzelfall
Soldatinnen oder Soldaten von der Verpflichtung zum Wohnen
in einer Gemeinschaftsunterkunft aus persönlichen oder dienstlichen
Gründen auf Widerruf befreien.
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CIRK

Aus welcher Verwaltungsvorschrift stammt denn Ihr Zitat, in der zu §18 SG finde ich da nichts.

Ralf

Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft, Stand: 1. November 2011.
Siehe auch ZDv 70/1 (bzw. Nachfolgezentralerlass)
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Andi

Zitat von: CIRK am 19. Juni 2016, 16:03:57
Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge schon mehr als fraglich ist, wäre interessant auf welcher Grundlage dies geschieht.

Bevor du nach der Grundlage für eine Nichtgewährung fragst solltest du erst mal eine Grundlage für die Gewährung kennen.  ???
Fürsorge greift da bekanntlich nicht.
the rest is silence...

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wolverine

Und im Standort Mayen können Sie die praktische Umsetzung erfahren. Stammpersonal unter 25 wohnt dort in der selbst gesuchten und selbst finanzierten Unterkunft.
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CIRK

Also unterkunftspflichtige Soldaten, die gegen ihrer Willen von der Pflicht zum wohnen in der Gemeinschaft befreit werden, das irritiert mich dann doch sehr.
Leider kann ich im Moment nicht auf das Intranet zugreifen und die frei im Internet verfügbaren Dokumente (zumindest die, die ich gefunden habe) geben diese Vorgehensweise nicht her.

Die Sache interessiert mich jetzt aber sehr und ich werde mir das Thema mal etwas genauer ansehen, wenn ich wieder an das Intranet herankomme.

Getulio

Ist doch eigentlich logisch. Solange man es als Pflicht des Soldaten zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft begreift (und nicht etwa als Recht des Soldaten auf kostenlose/günstige Unterkunft am jeweiligen Dienstort), kann davon natürlich auch einseitig dispensiert werden. Die Pflichten des Soldaten spiegeln sozusagen das Interesse des Dienstherrn, und wo es dessen Interessen dient, kann er natürlich darauf verzichten, einen Teil der soldatischen Pflichterfüllung einzufordern.

Gast0815

205. Soldatinnen und Soldaten haben einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft, wenn und solange sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind. (ZDV 70/1)

Ralf

Genau. Und wenn man die Verpflichtung aus dienstl. Gründen widerruft, haben sie keinen Rechtsanspruch. Genau darüber schreiben wir doch nun sei x Posts.
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Gast0815

Da aber die Befreiung von Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft nur auf Antrag durchgeführt wird, erübrigt sich die Diskussion.
Entscheidend ist nämlich, dass ein offizieller Bescheid auszuhändigen ist.
Dieser Bescheid ist aber davon abhängig, dass der Antragsteller ( und damit der Soldat / die Soldatin) eine Wohnung nachweisen kann
und das Vorhandensein der Wohnung von der Verwaltung geprüft wurde.
Da man aber niemanden zwingen kann, eine Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG anzumieten, kann man auch niemanden Zwangsbefreien!

Immer schön auch den Anhang zu den Vorschriften lesen ;-)

CIRK

Zitat von: Gast0815 am 21. Juni 2016, 16:26:38... kann man auch niemanden Zwangsbefreien ...

So sehe ich das auch. Bisher wurde hier auch nichts gepostet, was mich vom Gegenteil überzeugt. Es würde auch allem widersprechen, was ich bisher erlebt habe und wie ich bereits geschrieben habe, werden derzeit alle möglichen Klimmzüge durchgeführt, unterkunftspflichtige Soldaten entsprechend unterzubringen.

Getulio

Nun, die Rechtsgrundlage für das, was Sie "Zwangsbefreiung" nennen, hat Ralf gepostet. Ein Beispiel, wo es auch in der Praxis genau so läuft, hat wolverine genannt.

Wenn Ihnen das zu wenig überzeugend ist, ist das zunächst einmal Ihr Problem; wesentlich substantielleres als "kann ich mir nicht vorstellen" oder "kann ja wohl nicht wahr sein" haben Sie hier nicht geliefert, vermutlich, weil es mehr dazu nicht gibt.

Dass man unabhängig davon bemüht ist, den Interessen der Soldaten entgegen zu kommen, wo das möglich ist, steht auf einem vollkommen anderen Blatt.

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