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Schlafen in der Kaserne, Frage bzgl. Heimschläfer

Begonnen von Timxsd, 18. Juni 2016, 23:27:19

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Timxsd

Hallo,

ich habe eine kurze Frage; ich starte am 01/11 meine Karriere in der Bundeswehr.
Von den Karrierecenter habe ich eine Ansicht für meinen Dienstposten erhalten, dort steht alles relevante wo die GA ist, mein Stammtruppenteil etc.

In den Bereich "Dienststelle Stammtruppenteil/ Betreungstruppenteil" steht: Heimschläfer

Da ich nur 1 Std. von der Kaserne wohne, könnte ich natürlich jeden Tag nach Dienstschluss Nachhause fahren, aber das möchte ich nicht. Habe ich ein Anrecht das ich in der Kaserne schlafen darf oder nicht weil ich Heimatnah eingesetzt bin....


Steht das "nur so" dort oder heißt das, dass ich nicht in der Kaserne schlafen darf, weil keine Betten frei sind??  ???


Timxsd

Ich bin 23 Jahre alt, somit noch unterkunftpflichtig. - habe ich eben beim rechachieren erfahren!
Somit muss ich auch in der Kaserne bleiben oder?

Ab 25 bin ich nicht mehr unterkunftspflichtig, werde ich dann vor die Tür gesetzt oder kann ich dennoch in der Kaserne schlafen?
Mein Standort ist ländlich gelegen. Schleswig

mikro_do

Bei Heimschläfern steht da noch "Ja" dahinter

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Andi

#4
Zitat von: Timxsd am 19. Juni 2016, 00:20:04
Ich bin 23 Jahre alt, somit noch unterkunftpflichtig. - habe ich eben beim rechachieren erfahren!
Somit muss ich auch in der Kaserne bleiben oder?

Kein (!) Soldat hat innerhalb Deutschlands - mit Ausnahme von Lehrgängen - hat Anspruch auf Unterkunft.

Zitat von: Timxsd am 19. Juni 2016, 00:20:04
Mein Standort ist ländlich gelegen. Schleswig

Da gibt es nur noch das Karrierecenter und das hat keine Unterkünfte.
Eventuell lässt sich da etwas im Fliegerhorst in Jagel drehen.

Gruß Andi
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Pericranium

Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 00:45:00

Kein (!) Soldat hat innerhalb Deutschlands - mit Ausnahme von Lehrgängen - hat Anspruch auf Unterkunft.


Steht das nicht in Konflikt mit der "Verpflichtung zum Wohnen für U25"?
Weil die gibt es ja noch und dann muss die Bundeswehr ja auch eine Unterkunft stellen.

Andi

Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.
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Pericranium

Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 02:00:20
Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.

Ah, okay. Wieder was gelernt.

CIRK

Zitat von: Pericranium am 19. Juni 2016, 02:10:09
Zitat von: Andi am 19. Juni 2016, 02:00:20
Da diese Verpflichtung nur beinhaltet, dass der Soldat - sofern eine Unterkunft bereitgestellt wird - diese auch zu nutzen hat, steht das nicht in Widerspruch. GWDLer in Kreiswehrersatzämtern hatten regelmäßig auch zu Zeiten der Wehrpflicht keine Gemeinschaftsunterkunft.
Ah, okay. Wieder was gelernt.

Wenn die Bundeswehr keine Gemeinschaftsunterkunft stellen kann ist sie bei Unterkunftspflichtigen Soldaten aber trotzdem in der Pflicht für Unterkunft zu sorgen (z.B. durch Anmietung von Wohnraum).

Ralf

Zitat von: wolverine am 08. August 2015, 16:49:06
Zitat von: Flexscan am 08. August 2015, 16:06:12
Im Regelfall wird für unter 25 eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sind am Standort nicht genügend Stuben vorhanden, wird für Ersatz gesorgt, Hotel, Pension oder Wohnung.
Das ist so definitiv nicht mehr richtig. Wenn keine Unterkunft gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zum wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und man muss sich schlicht selbst etwas suchen.
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CIRK

Also da würde mich jetzt aber mal die Quelle interessieren, aus der hervorgeht, dass bei UKS, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden können, die Soldaten für ihre Unterkunft selber sorgen und auch bezahlen müssen.

Ralf

ZitatDer Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen...
Sie können auf Anordnung dazu verpflichtet werden. Erteilt man diese Anordnung nicht, ist keine Verpflichtung dazu da und es ist somit auch keine GU bereitzustellen.
Nur das was angeordnet ist, muss auch bereitgestellt werden.
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CIRK

Zitat von: Ralf am 19. Juni 2016, 14:10:59
Nur das was angeordnet ist, muss auch bereitgestellt werden.
Wenn der Soldat zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist handelt es sich ja auch genau um so eine Anordnung.

Gibt also mehrere Möglichkeiten bei den UKS


  • Wohnen direkt vor Ort in der Kaserne
  • Wohnen n einer anderen Kaserne und Transport mit Fahrzeugen
  • Bw mietet Wohnraum vor Ort an

Andi

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KlausP

Lesen Sie doch mal die entsprechende Verwaltungsvorschrift zum Paragraphen 18 SG.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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