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Wiedereinstellung trotz Vorstrafe möglich?

Begonnen von Beckz81, 19. Juli 2016, 20:36:38

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Beckz81

Hallo!

Ich war vor 10 Jahren Fwdl 23 bei FschJgBtl 373 und LLFmKp100. Ich würde mich gern als Wiedereinsteller UffzFd bewerben. Bin gelernter Bürokaufmann, hab ein 3/4 Studium (BWL, interkulturelle Kommunikation,Sprachen) und gerade eine Weiterbildung zum Immobilienökonom abgeschlossenen.
Leider hab ich bereits "ein paar Böcke geschossen".
Vorstrafe wegen Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, in Tateinheit = 180 Tagessätze (also mit Eintrag...) sowie Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung = 80 Tagessätze (ohne Eintrag).

Folgende Fragen ergeben sich:

Ist das ein grundsätzlicher Ausschlussgrund? War damals in der KpFü eingesetzt und kann mich erinnern, dass wir auch einige etwas vorbelastete Kameraden dabei hatten...

Wenn ich mich bewerben sollte... sollte ich die Problematik gleich im Karrierecenter ansprechen, oder sollte ich es einfach probieren und die Formulare einfach wahrheitsgemäß ausfüllen, und darauf hoffen, dass die Übergeordnete Stelle positiv entscheidet? Ich befürchte ich werde im Karrierecenter gleich abgewimmelt, falls ich offen bin.

Kennt jemand sich mit einer solchen Problematik aus, und kann mir fundierte Antworten geben? Gerne auch per PM, wird selbstverständlich vertraulich behandelt!!!

F_K

Datum Rechtskraft der Urteile?

(Beide sind im BZR drin ... - kein Eintrag ist Quatsch ...  was lief vorher ohne Eintrag?)

Beckz81

Vor 10 Jahren Trunkenheit und Strassenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung, auch 80 Tagessätze. Ja, hab mich missverständlich ausgedrückt, ich meinte damit, dass es bis 90 Tagessätze ja formell nicht als Vorstrafe gilt.

Rechtskraft für die 180 Tagessätze ca. 3 Monate, die 80 Tagessätze vor ca. einem Jahr.

F_K

Auf Nachfrage sind es nun 3 Urteile?

Rechtskraft für die letzten Beiden in diesem Jahr?


Beckz81

Ja ich es sind 3 Urteile:

Rechtskraft:

Trunkenheit im Straßenverkehr ca. August/September 2006 = 80 Tagessätze
Wiederstand usw. 05.05.2015 = 80 Tagessätze
Körperverletzung usw. 19.04.2016 = 180 Tagessätze

F_K

Der Rechtsberater wird entscheiden - nicht das Forum.

Ähnliche Fälle haben allerdings zu mehreren Jahren Einstellungssperre geführt.

KlausP

Bewerber für die Laufnahnen ab Uffz allgFD aufwärts müsssen zustimmen, dass die Bundeswehr eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einholt. Ob ihre Vorstrafen dort eingetragen sind müssten Sie im BZRG mal nachlesen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Beckz81

Die Bundeswehr findet es definitiv heraus,  da sie ja Zugriff aufs grosse Führungszeugnis hat. Die letzte Strafe ist definitiv auch im kleinen Führungszeugnis ersichtlich.

Wäre eine Bewerbung als Mannschafter zunächst sinnvoller/chancenreicher?


Vielen Dank schon mal für die Antworten!

KlausP

Bewerber füür die Mannschaftslaufbahn müssen die Übersendeung eines "Führungszeugnisses für Behörden" bei ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt veranlassen. Auch was darin steht, finden Sie im BZRG.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Beckz81

Hmmm naja... ich probiere es einfach mal.

Schönen Abend!

KlausP

Lesen Sie sich diie entsprechenden Formulierungen im Bewerbungsbogen und im Erläuterungsblatt genau durch.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Eine Körperverletzung, bei der die Rechtskraft des Urteils keine vier Monate zurück liegt? Und ein weiteres Urteil, das gerade mal ein flottes Jahr rechtskräftig ist? Vergessen Sie´s :D ! Der Rechtsberater kommt doch auch nicht auf der Wassersuppe daher gesurft :D !

Ich biete jedem eine "5er-Wette" an, dass der Rechtsberater hier erstens die Akten aus dem Strafverfahren einsehen möchte, und dass er zweitens eine Einstellungssperre von drei Jahren verhängen wird! Möchte wer einschlagen ;) ?

Tommie

Weiterhin möchte ich darauf wetten, dass über die Bewerbung in diesem Jahr (2016) nicht mehr entschieden werden wird! Die Absage mit Sperre wird dann wohl Anfang 2017 bei Ihnen eintrudeln ...

Beckz81

Ich finde Ihren Ton unangemessen. Einblick in die Strafakte würde eher für mich sprechen. Es handelt sich bei den Körperverletzungen um einen Schubser gegenüber einem Polizisten, sowie um einen Faustschlag mit auf DVD dokumentierter Vorgeschichte - Notwehrüberschreitung. Niemand musste ärztich behandelt werden.

Tommie

Tja, Sie sind ja offensichtlich schlauer als wir alle hier ;) ! Fakt ist, dass die Rechtsberater speziell bei Delikten körperlicher Gewalt zu sehr restriktivem Verhalten von Seiten BMVg angewiesen sind! Finden Sie es raus, was in Ihrem Fall passieren wird, aber jammern Sie nicht, wenn dann genau das raus kommt, was ich oben prophezeit habe!

Fazit: Warum sollte die Bundeswehr einen vorbestraften Bewerber einstellen, wenn es genügen gibt, die dieses Manko nicht haben? Und sooo speziell sind Ihre Ausbildungen alle nicht, dass Sie sich für Mangel-Verwendungen bewerben! Meine "Diagnose" steht ... Sie werden abfahren!