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Anreise Lehrgang auf einen Sonntag

Begonnen von Tole, 22. September 2016, 10:01:15

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Tole

 Moin moin Kameraden!
Ich bin kommandiert vom 26.09.-11.10.16, Anreise dazu ist der 25.09. (18.00-20.00Uhr) Natürlich Reise ich dort im Dienstanzug an. 
Nun die eigentliche Frage.
Was genau kann ich da Stunden technisch geltend machen? Meine Einheit sagt: nix.
Ich aber bin der Meinung das es nicht geht wo wir jetzt dieses tolle "EU azr" haben.
Mir wird ja quasi befohlen einen vernünftigen Anzug herzustellen und mich dort zu melden. Also bin ich doch im Dienst?!

Freue mich auf antworten, die mir da weiterhelfen können.

Grüße

Andi

Zitat von: Tole am 22. September 2016, 10:01:15
Was genau kann ich da Stunden technisch geltend machen? Meine Einheit sagt: nix.

Und genau so ist es. Und genau so war es auch schon vor der Soldatenarbeitszeitverordnung. Du führst eine Dienstreise durch und für Dienstreisetage ist Arbeitszeit gemäß Regeldienstplan anzurechnen - und das ist an einem Sonntag im Normalfall exakt "0 Stunden".

Gruß Andi
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Tole


Airborne72

Die von Andi gegebene Antwort war (und ist) ebenso schnell, wie falsch.

Grundsätzlich steht Dir bei Dienstreisen Ausgleich für die Zeit zu, die Du selbst ein Fahrzeug (ursprünglich nur DienstKfz, aber das wurde inzwischen - natürlich erst auf dem Klageweg - auf PrivatKfz ausgeweitet) bewegst.
Fährst Du also sieben Stunden mit dem Auto, um vom Wohnort/Dienstort zum Ziel der Dienstreise zu kommen, stehen Dir auch sieben Stunden Ausgleich zu.
Fährst Du hingegen nur eine Stunde mit dem Auto zum nächsten Flughafen, fliegst dann zehn Stunden mit dem Flugzeug und wirst vor Ort abgeholt, steht Dir nur die eine Stunde zu. Nimmst Du vor Ort nen Leihwagen und fährst selbst eine Stunde vom Flughafen zum Dienstreiseort, wären es wieder zwei Stunden; die "eingeschlossene" Flugzeit zählt (außerhalb der regulären Dienstzeit; s.u.) nicht (bzw. erst, wenn sie eine bestimmte Gesamtzeit pro Kalendermonat überschreitet; Vorsicht vor Dienstreisen, deren Hin- und Rückreise in unterschiedlichen Monaten liegt!).
Ob der Tag der Dienstreise ein regulärer Diensttag oder aber ein dienstfreier Tag (Sa/So/Feiertag) ist, wirkt sich nur dahingehend aus, dass Deine Reisezeit während der regulären Dienstzeit grundsätzlich als "geleistete Dienstzeit" verbucht wird.
Als Beispiel mit Dienstzeit von 07:00 bis 16:30 (also 8h45min plus 30min Mittagspause und 15min Abendessenpause): Abfahrt mit dem Auto um 06:00, Ankunft am Flughafen um 07:00, Abflug des Fliegers um 09:00, Landung um 15:00, danach Gepäcksuche etc., Weiterfahrt als Selbstfahrer mit Leihwagen um 16:00 und Ende der Fahrt um 17:00 ergäbe im Vergleich zum obigen Beispiel (mit Auto, Flug und Leihwagen) nur 1,5h Mehrarbeitszeit (aber eben die 8h45 reguläre Dienstzeit), da die eine Stunde von 06:00 bis 07:00 anrechnet und dann aber erst ab 16:30 weiter angerechnet wird.
Wer sich jetzt beklagt, dass er die 15 Minuten Pause, die ihm von 16:15 bis 16:30 abgerechnet werden, ja gar nicht genommen hat, weil er ja im Auto saß und gefahren ist, erreicht damit höchstens, dass man ihm noch wegen Lenk- und Ruhezeiten "einen dreht".
Dass das Herumgerenne auf Bahnhöfen und Flugplätzen ebenfalls nicht anrechnet, obwohl es deutlich anstrengender ist, als das Lenken eines Kfz, ebenso wie das Warten auf einem Bahnsteig sicher unangenehmer ist, ist nur bedingt logisch, aber derzeit eben stand der Rechtsverdrehung.  :P
Ich hoffe, dass ich das hier richtig stellen konnte und mehr geholfen als verwirrt habe.  :-\

Ralf

Zitat(ursprünglich nur DienstKfz, aber das wurde inzwischen - natürlich erst auf dem Klageweg - auf PrivatKfz ausgeweitet).
Und das steht wo?

Ich zitiere mal aus einer aktuellen Dienstzeitvereinbarung:
ZitatFür Beschäftigte gelten auch die Reisezeiten als Dienst, soweit während dieser Reisezeiten
angeordneter Dienst (z.B. als ,,Selbstfahrer" unter Nutzung von Dienstfahrzeugen)
verrichtet wird.
ZitatÜberschreiten bei Dienstreisen, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen, die nicht
anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, kann bis zum Ende
des Folgemonats mittels Korrekturbeleg ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit dem
Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
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Jupp94

Da der Thread grad reaktiviert wurde, kann ich meine Frage vielleicht gleich hier stellen.
Ich habe diese Woche noch Urlaub und habe erfahren, dass ich am Donnerstag  um 0700 für einen zweiwöchigen Lehrgang anreisen muss. Ich werde da am Mittwoch  vorher aber noch keine Stube bekommen können (engpass oder soetwas).. kann dann von mir verlangte werden, dass ich dort bis 0700 aufschlage? Ich müsste mir dann wahrscheinlich ein Hotelzimmer nehmen, da ich zur Zeit nur mit der Bahn anreisen könnte. Bekomm ich die Kosten irgendwie wieder zurück?

LwPersFw

Zitat von: Airborne72 am 08. Januar 2018, 14:20:53

Grundsätzlich steht Dir bei Dienstreisen Ausgleich für die Zeit zu, die Du selbst ein Fahrzeug (ursprünglich nur DienstKfz,
aber das wurde inzwischen - natürlich erst auf dem Klageweg - auf PrivatKfz ausgeweitet) bewegst.


Dies galt VOR in Kraft treten der SAZV.   Wurde aber durch das BMVg nicht übernommen.

Gemäß der SAZV gilt nun:


1.
Reisezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit.
Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen.

2.
Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder

3.
sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs entstehen.

D.h. bezogen auf die Anreise zu einem Lehrgang am Sonntag:

Nur wenn eine Anreise mit einem Dienstfahrzeug, dass der Soldat auch selbst führt, erfolgt - entsteht ein Anspruch.




Das muss man trennen von der Thematik Verlegung in den Einsatz !

Hier wurde in der letzten Änderung der C1-100/0-8004 klargestellt:

Für die Kontingentangehörigen sind die Zeiträume der Verlegung in den Einsatz/aus dem Einsatz ganztägig anrechenbar (siehe Nr. 205 der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/34 ,,Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten"). D. h. sie erhalten für jeden Tag der Verlegung, auch für eventuelle ,,Zwischenaufenthalte" z. B. auf Flughäfen, einen ,,großen Anrechnungsfall". Ausgenommen ist der Tag der Ankunft im Einsatzland/der Tag des Abflugs aus dem Einsatzland, da für diese Tage AVZ-Anspruch besteht.

Die Vergütung bzw. der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (bzw. die entsprechende Freistellung vom Dienst), die Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte und die Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- und Schichtdienst werden neben einem AVZ nicht gewährt, da mit der Zahlung des AVZ alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der BesAuslVwdgBw, mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung, abgegolten sind.

Dies gilt insbesondere auch für den Dienst an Wochenenden und an gesetzlichen deutschen Feiertagen

(vergl. BBesG § 56).

Ausnahme: Bei Erhalt von ADB oder einem AVZ der Stufe 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich von mehrgeleisteten Dienst in Freizeit. Grundlage hierfür ist die individuelle Nachweisführung i. V. m. Wochendienstplänen, mit denen der bzw. die Vorgesetzte vor Ort den mehrgeleisteten Dienst angeordnet hat. Ein finanzieller Ausgleich ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ausgleich in Freizeit verfällt mit Beendigung der Abordnung/Kommandierung. Abweichungen gelten nur im Falle einer Kommandierung von weniger als 14 Tagen Dauer (vgl. Zentralerlass B-1431/1 ,,Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten").

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: Jupp94 am 08. Januar 2018, 14:59:10
Da der Thread grad reaktiviert wurde, kann ich meine Frage vielleicht gleich hier stellen.
Ich habe diese Woche noch Urlaub und habe erfahren, dass ich am Donnerstag  um 0700 für einen zweiwöchigen Lehrgang anreisen muss. Ich werde da am Mittwoch  vorher aber noch keine Stube bekommen können (engpass oder soetwas).. kann dann von mir verlangte werden, dass ich dort bis 0700 aufschlage? Ich müsste mir dann wahrscheinlich ein Hotelzimmer nehmen, da ich zur Zeit nur mit der Bahn anreisen könnte. Bekomm ich die Kosten irgendwie wieder zurück?

Klären Sie dies mit Ihrer Einheit ( Spieß ).
Wenn man Sie so kurzfristig Kommandiert, muss man auch die Rahmenbedingungen sicherstellen!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Airborne72

Zitat von: LwPersFw am 08. Januar 2018, 15:08:02
Zitat von: Airborne72 am 08. Januar 2018, 14:20:53

Grundsätzlich steht Dir bei Dienstreisen Ausgleich für die Zeit zu, die Du selbst ein Fahrzeug (ursprünglich nur DienstKfz,
aber das wurde inzwischen - natürlich erst auf dem Klageweg - auf PrivatKfz ausgeweitet) bewegst.


Dies galt VOR in Kraft treten der SAZV.   Wurde aber durch das BMVg nicht übernommen.


Klar, wie immer. Deswegen (mal wieder) der Klageweg.
Muss ich aber raussuchen; habe ich hier und heute nicht zur Hand.

Zitat von: Jupp94 am 08. Januar 2018, 14:59:10
Da der Thread grad reaktiviert wurde, kann ich meine Frage vielleicht gleich hier stellen.
Ich habe diese Woche noch Urlaub und habe erfahren, dass ich am Donnerstag  um 0700 für einen zweiwöchigen Lehrgang anreisen muss. Ich werde da am Mittwoch  vorher aber noch keine Stube bekommen können (engpass oder soetwas).. kann dann von mir verlangte werden, dass ich dort bis 0700 aufschlage? Ich müsste mir dann wahrscheinlich ein Hotelzimmer nehmen, da ich zur Zeit nur mit der Bahn anreisen könnte. Bekomm ich die Kosten irgendwie wieder zurück?

Hängt natürlich davon ab, wie weit entfernt der Dienstreise-/Lehrgangsort von Deinem Dienst-/Wohnort ist. Aufgrund Deiner Darstellung gehe ich aber davon aus, dass es etwas weiter entfernt ist.
Wenn 07:00 Uhr Lehrgangsbeginn ist, kannst Du (bei längerer Anreise) ja vermutlich schon wegen der Bahnverbindungen nur am Vortag anreisen.
Kann keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden (was die aufnehmende Dienststelle Dir schriftlich geben sollte), muss alternative Unterkunft bereitgestellt werden.

Ich sehe hier zwei Probleme:
1. Du bist im Urlaub und Deine Angaben sind "habe gehört" etc. Einer Deiner im Dienst befindlichen Kameraden sollte mal im Lehrgangskatalog nachschauen, wann da wirklich Meldung/Lehrgangsbeginn ist und Dir zudem nen Ansprechpartner heraussuchen.
2. Der Geist der EAZV wird eben immer noch gerne aus Dummheit oder Ignoranz mit Füßen getreten (siehe auch Unterscheidung DstKfz zu PrivatKfz, was besonders abstrus wird, wenn der dienstliche "Silberling" zufällig das gleiche Modell wie der Privatwagen ist).

Andi

Hauptsache mal was posten. ;)

An meinen Darstellungen hat sich nichts geändert.
the rest is silence...

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Airborne72

Zitat von: Andi am 08. Januar 2018, 15:32:45
Hauptsache mal was posten. ;)

An meinen Darstellungen hat sich nichts geändert.

Dito. Die wurden ja auch extra noch um den Einsatzaspekt angedickt, der hier gar nicht gefragt war.
Aber wie ja schon in klarer Selbsterkenntnis festgestellt: Hauptsache mal was posten!

LwPersFw

Bitte sich nicht gegenseitig "angehen"...  ;)

@Airborne72

sobalb Sie das Urteil verfügbar haben... nennen Sie es bitte hier.

Es wird aber zunächst den Betroffenen nicht helfen...
Denn solange es nicht durch das BMVg als allgemeinverbindlich erklärt wird, so wie "damals" die Urteile der Gerichte im Rahmen des DZAE, werden keine Ansprüche festgestellt werden.

D.h. die Betroffenen müssten in jedem Einzelfall Rechtsmittel einlegen... ggf. ebenfalls bis zur Klage.

Deshalb wäre die Nennung des Urteils auch so wichtig.


Den Punkt Einsatz habe ich deshalb eingebracht, damit es keine Missverständnisse im Verhältnis zu gewöhnlichen (Flug-) Dienstreisen gibt, da Sie in Ihrem Beispiel auch auf Flüge abstellen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Airborne72

Mea culpa.

Bzgl. Urteil sehe ich morgen mal zu, dass ich unseren PersRat erreiche.
Von denen kam die Info und wird in unserer DstSt auch so umgesetzt.

Jupp94

Das ,,gerade erst so gehört" bezieht sich leider nur auf die Unterkunft. Und ich habe eine längere Anreise, wie die meisten anderen LT auch. Die Kommandierung auf der die Anreise bis 0700 angegeben ist habe ich schon vor meinem Urlaub erhalten. Leider dachte ich bis dahin, dass dann wohl wie sonst bereits am Vortag an der Wache Schlüssel hinterlegt sind, was aber nach Auskunft bei der aufnehmenden Einheit wohl nicht der Fall ist, da zu wenig Stuben vorhanden sind.
Vielleicht klärt sich da morgen noch was, aber im Moment bin ich eher verdutzt, weil mir sowas noch nicht untergekommen ist.
Ich müsste wohl auch bald wissen, ob ich mir selbst ein Hotel für Mittwoch auf Donnerstag leisten müsste oder auf dem Inspektionsflur den Schlafsack ausrolle :D
Entschuldigung, dass ich mir hier mit meinem Anliegen so dazwischen gedrückt habe.

KlausP

Ich würde ja die Schlafsackvariante wählen, beim InFw oder beim InChef vor der Dienstzimmertür.  8) ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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