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Auslegung/Frage: Neuer Ausweis für Reservisten

Begonnen von MalfieAlfie, 23. Oktober 2016, 17:15:31

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KlausP

Zitat... Grundsätzlich - so unterstelle ich - ist jede Aktivität IGF/KLF oder als Funktioner etwas FÜR die Bundeswehr. ...

Nö. Was hat die Bundeswehr davon, wenn ein nicht beorderter Reservist seine IGF-Leistungen, die sie von ihm gar nicht fordert, erbringt. Dass der Reservistenvereinverband sich das auf die Fahnen geschrieben hat, hat mMn nur was mit Selbsterhaltungstrieb zu tun.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Nein - nicht jede Tätigkeit als z. B. "Schreiber" begründet einen Anspruch auf einen Ausweis.

Es muss (ausnahmsweise) eine Tätigkeit sein, die einen Bedarf begründet - etwa auf der Höhe eines Mandats.

Ob es da clever ist, schriftlich nach Ablehnung nachzufragen? Ich halte das für unklug.


(Das macht man persönlich unmittelbar ...)

12345678

Zitat von: F_K am 23. Oktober 2016, 20:08:29
Nein - nicht jede Tätigkeit als z. B. "Schreiber" begründet einen Anspruch auf einen Ausweis.
Es muss (ausnahmsweise) eine Tätigkeit sein, die einen Bedarf begründet - etwa auf der Höhe eines Mandats.

Quelle hierfür? Die A2-1300/0-0-2, Ziff. 2061 nennt als Antragsberechtigte, für die ein Ausweis ausgestellt werden *kann*, u. a. Engagierte in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit. Weitere Ausführungen über Art und Umfang des Engagegements werden nicht getroffen, und die Begründung eines spezifischen Bedarfs wird nicht gefordert. In der Anlg. 8.26 ist dann noch festgestellt, dass der Kommandeur bzw. dessen Beauftragter über die Ausstellung entscheidet. Dies verstehe ich so, dass es im Ermessen des jeweiligen Landeskommandos liegt, zu bestimmen, ob eine Tätigkeit als "Schreiber" oder der regelmäßige Nachweis von IGF ausreicht, oder ob ein weiterreichendes Engagement erforderlich ist.

Getulio

Ja, das "kann" deutet auf ein Ermessen hin. Das bedeutet aber eben nicht, dass der Ausweis quasi als "Goodie" an verdiente und engagierte Reservisten herausgegeben wird, sondern es muss schon ein Bedarf gegeben sein. Dafür konnte ich diesem Thread keine Anhaltspunkte entnehmen.

Ich kann ehrlich auch nicht nachvollziehen, was da für ein Aufhebens drum gemacht wird - wenn man rein muss, wird man auch reinkommen in die Kaserne, auch ohne Reservistenausweis.

F_K

Liebe Nullnummer,

Es gibt einen feinen Unterschied zwischen Antragsberechtigung und Genehmigung.

Mehrere Poster haben sich der Ermessensentscheidung des Entscheiders angeschlossen - kann man auch anders sehen - ist aber so entschieden worden.

Einfach beordern lassen, Mandatsträger werden und schon gibt es dann regelmässig einen Ausweis.

Die Welt kann so einfach sein ..

12345678

Zitat von: F_K am 23. Oktober 2016, 22:11:19
Einfach beordern lassen, Mandatsträger werden und schon gibt es dann regelmässig einen Ausweis.

Nicht unbedingt, denn gemäß A2-1300/0-0-2, Ziff. 2061 ist das Ausstellen eines Ausweises für Mandatssträger bzw. für beorderte Reservisten genauso eine "Kann"-Bestimmung wie für Reservisten, die in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit engagiert sind, d. h. nach Vorschriftenlage sind diese Personenkreise gegenüber engagierten sonstigen Reservisten per se nicht priviligiert. Zudem reicht eine bloße Beorderung nicht aus, sondern hinzukommen muss, dass der beorderte Reservist auch außerhalb von RD einen engen Kontakt zur Beorderungsdienststelle pflegt. Was als "enger Kontakt" anzusehen ist, ist letzlich ebenso Ermessenssache wie die Frage, ob z. B. eine Tätigkeit als "Schreiber" oder ein IGF-Nachweis ein ausreichendes Engagement in der beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit darstellt.  ;)

F_K

Nö - dies ist eine Aufzählung, die Regel Beispiele enthält - die Bedeutung ist hoffentlich klar.

F_K

Oder etwas detaillierter:

Zitat2.1.4.10 Ausweis für Reservistinnen und Reservisten17
2061. Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und den
Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr kann auf Antrag ein ,,Ausweis für Reservisten
(Ausweis Res)" ausgestellt werden, wenn keine Hinderungsgründe bestehen und die Reservistin
oder der Reservist
• im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung (GB BMVg) auf einem Dienstposten
beordert ist und auch außerhalb von RD einen engen Kontakt zur jeweiligen BeordDSt pflegt oder
• als Mandatsträgerin bzw. Mandatsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter in einer Mitgliedsvereinigung
des ,,Beirat Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr
e. V." oder beim VdRBw tätig ist oder
• ehemalige Berufssoldatin bzw. ehemaliger Berufssoldat ist oder
• eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnimmt, ohne dass ein Beorderungsverhältnis
besteht (z. B. ein Engagement im Rahmen der bu ResArb der Bundeswehr).

Schaut man sich dann den Antrag (das Formular) an, erkennt man, dass dieses eng an die Vorschrift angelehnt ist (kein Wunder!).

Die "enge Bindung" wird aber nicht abgefragt oder geprüft -> diese wird also unterstellt.

Der "Mandatsträger" / Mitarbeiter braucht auch nicht zu erklären, eine Kaserne betreten zu wollen oder zu müssen, der Bedarf wird unterstellt, genauso wie beim ehemaligen BS.

Dies sind also "Regelannahmen", die lediglich bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zu einer Ablehnung führen.

Die letzte Aufzählung ist eine "Regelausnahme", die im positiv geprüften Einzelfall eine Ausstellung ermöglicht.

Die Handhabung dieser Ausnahme regelt der zuständige Kdr im eigenen Ermessen, fertigt dazu aber Meldungen (Dienstaufsicht!).

12345678

Zitat von: F_K am 24. Oktober 2016, 09:09:16
Dies sind also "Regelannahmen", die lediglich bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zu einer Ablehnung führen.
Die letzte Aufzählung ist eine "Regelausnahme", die im positiv geprüften Einzelfall eine Ausstellung ermöglicht.

Wären die erstgenannten Fälle "Regelannahmen", wäre in der Vorschrift in diesen Fällen das Wort "soll"  zu erwarten ("soll":= In der Regel ist so zu entscheiden, im Ausnahmefall kann anders entschieden werden, sog. intendiertes Ermessen).
Es steht aber in allen Fällen "kann" in der Vorschrift ("kann":= Die Dienststelle hat weitgehend freies Ermessen).
Somit ist das Ausstellen eines Ausweises gemäß Vorschriftenlage für alle genannten Fälle in gleichem Masse Ermessenssache.

F_K

@ Nummer:

Du liest schon meine Posts (und das Formular)?

In Verbindung mit Vorschrift / Formular ergibt sich wohl eindeutig, wie die Mehrzahl aller Kdr verfahren wird ..

12345678

Zitat von: F_K am 24. Oktober 2016, 11:15:40
In Verbindung mit Vorschrift / Formular ergibt sich wohl eindeutig, wie die Mehrzahl aller Kdr verfahren wird ..

Fakt ist, dass die erstgenannten Gruppen gegenüber der letzten Gruppe laut Vorschrift nicht priviligiert sind, sondern dass die entscheidungsbefugten Personen ihre Entscheidungskompetenz nach weitestgehend freiem Ermessen ausüben können. In welcher Form sie dies in der Praxis tun werden, ist Spekulation.

F_K

Fakt ist:

- dass das Formular zur Beantragung schon eine Privilegierung "sieht".
- dass die Vorschrift zum "alten" Ausweis nicht wesentlich geändert worden ist, es also Erfahrungswerte (über Jahre) gibt.
- wir hier im konkreten Fall schon eine Entscheidung haben.

12345678

Dies sei dahingestellt, denn wie ich soeben bemerke, hat das SKA KompZResAngelB  im September eine Verfahrensanweisung erlassen, durch die sich die Sachlage insgesamt nochmal anders darstellen könnte. Da das Dokument Vs-NfD ist, möchte ich hier nicht im Detail darauf eingehen, halte es aber für möglich, dass MalfieAlfie hiernach doch bessere Chancen haben könnte, einen Ausweis zu erhalten. Insofern könnte es sich lohnen, nochmal gezielt nachzufragen, ob dem FwRes dieses Dokument bekannt war, und darum zu bitten, den Antrag nochmal auf der Basis der Verfahrensanweisung neu zu prüfen.

Getulio

Das ist doch alles vollkommen sinnfrei, weil eben die entscheidende Frage, ob er so einen Ausweis BRAUCHT nach hiesigem Kenntnisstand zu verneinen ist.

12345678

Zitat von: Getulio am 24. Oktober 2016, 19:49:46
Das ist doch alles vollkommen sinnfrei, weil eben die entscheidende Frage, ob er so einen Ausweis BRAUCHT nach hiesigem Kenntnisstand zu verneinen ist.

Vgl. hierzu besagte Verfahrensanweisung (VS-NfD).

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