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Trennungsgeld §3 nach Umzug zu §6

Begonnen von Oxymoron, 20. November 2016, 18:29:13

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Oxymoron

Hallo liebe Community!

Ich habe bereits einiges recherchiert aber für meine Fall noch keine passende Antwort gefunden.
Ich bin SaZ, 31J, geschieden und bin aktuell Trennungseldberechtigt. Ich wohne 420km von meiner Dienststelle entfernt. Bewohne dort eine Stube und pendle wöchentlich. Ich beziehe aktuell TG nach §3 sowie die monatl. Familienheimfahrt.
Nach meiner Scheidung denke ich nun über einen Wohnortwechsel in die Nähe der Dienststelle nach.
Der nächstgrössere Ort in meinem engeren Auwahlraster liegt 42km von der Dienststelle entfernt - nun die Überlegung zum TG:
Der Ort liegt ja ü. 30km vom Dienstort entfernt und gehört nicht zum Einzugsgebiet.
Nach meiner Kenntniss würde ich bei einem Umzug dann bei zumutbarer tägl. Heimfahrt von §3 zu §6 TGV wechseln nachdem ich die Wohnung dort anerkennen lassen würde.

Wie schaut es mit der Deckelung aus?

Ich kenne das Merkblatt des BVA und das geschilderte Fallbeispiel. Allerdings geht es hier um einen Wechsel des Dienstortes (Köln - Bonn) bei gleichbleibenden Wohnort (Hamm). Kern der Sache ist, das die Entfernungsveränderung des Bettr. aus dienstlichen Gründen erfolgte ich aber freiwilig näher an, aber NICHT in des Einzugsgebiet meines Dienstortes, ziehen würde.

Könnte der Dienstherr nicht auch eher von mir verlangen/erwarten in das Einzugsgebiet bzw u. 30km Entfernung des/zum Dienstort zu ziehen und mir dh das TG nach dem Umzug versagen trotz der 42km Entfernung oder scheitert das rechtl. an meinem bisherigen TG-Anpruch weil dies ja kein Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen zur Bewilligung/Zahlung des TG bedeuten würde.

Dann kann ich auch gleich nach näheren Alternativen statt meinem Wunschort schauen um die tägl. Fahrtkosten/Fahrzeit zu minimieren. Mit einer Deckelung bin ich absolut Einverstanden. Nur was wäre hier die Berechnungsgrundlage für die Kostengegenüberstellung? Die Kosten einer wöchentl. Heimfahrt auf Grundlage der Entfernung zum alten Wohnort?

Es wäre super wenn ihr mir da einen kleinen Kenntnisvorsprung verschaffen könntet bevor ich die Bemühungen zum Umzug fortsetzen werde.

Mit freundlichen Grüßen Oxy

MiraC

Also dir wird nicht viel anderes übrig bleiben, als mit deinem Refü vor Ort Kontakt aufzunehmen...falls ihr noch einen habt. Ich habe hier im Forum schon öfter über die Deckelung gelesen, kann aber aus eigener Erfahrung sagen -90km entfernt- das diese bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für Par. 6  anscheinend nicht angewendet werden.
Bei 'uns' gibt es im näheren Umfeld keine bezahlbaren Wohnungen/Häuser am Standort ist auch nichts frei und man ist froh über jeden Soldaten der pendelt. In deinem Fall sehe ich das Problem dass du vor Ort bereits eine Wohnung hast, ich weiß nicht wie sich das auswirkt.

Papierberg

1. Da Ihrem Umzug keine dienstlich veranlasste Maßnahe zugrunde liegt, müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen.
2. Die von Ihnen als "Deckelung" bezeichnete Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung wird m.E. nach einem Umzug außerhalb des Einzugsgebietes nicht zur Anwendung kommen, weil Sie dann pendeln werden und Ihnen die tägliche Rückkehr an den (neuen) Wohnort bei einer Entfernung von 42 km vermutlich auch zuzumuten ist.

Oxymoron

Danke MiraC für deine Antwort.

Leider sieht es mit den Rechnungsführern am Dienstort seit Mai sehr düster aus. Auch die meisten Kameraden konnten mir bisher nicht helfen. Für viele sind die TGV und das BUKG Bücher mit sieben Siegeln.

An meiner aktuellen Dienststelle bewohne ich momentan "nur" eine Stube in der Kaserne. Also Unterkunft in der militärischen Gemeinschaft. Kam uU im Eingangspost nicht klar rüber.


-------------------

Danke Papierberg!

Zitat von: Papierberg am 20. November 2016, 20:55:35
1. Da Ihrem Umzug keine dienstlich veranlasste Maßnahe zugrunde liegt, müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen.
Im Zusammenhang mit dem Trennungsgeldanspruch verstehe ich den Satz nicht vollständig. Ich interpriere es mal so, dass mir im Unkehrschluss in diesem Fall keine UKV zugesagt werden würde und ich dh am neuen Wohnort TG-berechtigt wäre.

Zitat2. Die von Ihnen als "Deckelung" bezeichnete Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung wird m.E. nach einem Umzug außerhalb des Einzugsgebietes nicht zur Anwendung kommen, weil Sie dann pendeln werden und Ihnen die tägliche Rückkehr an den (neuen) Wohnort bei einer Entfernung von 42 km vermutlich auch zuzumuten ist.
Ok, interessante Information.

Mit freundlichen Grüßen Oxy

Oxymoron

Ich habe mir den § 6 Abs. 4 TGV noch einmal angeschaut. Meiner Ansicht nach darf gemäss diesen das TG nach §6 Abs. 1 und Abs. 2 nicht den Betrag übersteigen den man nach §3 (oder 4) TGV bekommen hätte. Dabei sagt §6 Abs. 1 ja aus, dass man tägl. pendelt bzw dies zuzumuten ist.

Also gerade wenn man tägl. pendelt darf der Betrag nicht die TG Summe nach §3 übersteigen.

Aber wie gesagt - ich sehe das für den Fall wie im Beispiel des Merkblattes zum TG der BVA (oben verleinkt) - also Dienstortwechsel bei bestehenden Wohnsitz.

Oxymoron

Ich melde mich nochmals!

Ich habe noch etwas in der TGV geschmökert und bin dabei auf §7 Abs. 2 gestossen: "Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige."

Ich könnte mir vorstellen, dass dieser Umstand auf mich zutreffend würde wenn mir zum Umzug keine UKV gewährt werden würde. Und wie Papierberg schon angesprochen hat - eine UKV wird es bei einem Umzug ausserhalb des Einzugsgebietes wohl nicht geben.

Papierberg

Zitat von: Oxymoron am 20. November 2016, 22:29:00
Ich habe mir den § 6 Abs. 4 TGV noch einmal angeschaut. Meiner Ansicht nach darf gemäss diesen das TG nach §6 Abs. 1 und Abs. 2 nicht den Betrag übersteigen den man nach §3 (oder 4) TGV bekommen hätte. Dabei sagt §6 Abs. 1 ja aus, dass man tägl. pendelt bzw dies zuzumuten ist.

Also gerade wenn man tägl. pendelt darf der Betrag nicht die TG Summe nach §3 übersteigen.

Das stimmt nicht ganz, die Höchstbetragsrechnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn man pendelt, obwohl dies von der Entfernung/bzw. dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand nicht mehr zumutbar ist. Lesen Sie zum besseren Verständnis hierzu gerne auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2012 (BwVerwG 5 A 1.12) ab RN 21.

Was die Zusage der Umzugskostenvergütung betrifft, die könnte durchaus erteilt werden, wenn Sie noch in den räumlichen Zusammenhang zu Ihrem neuen Dienstort ziehen und keine sonstigen Ausschlussgründe vorlägen (wie z.B. eine bereits geplante/absehbare Verwendung an einem anderen Dienstort). Ich verstehe Sie aber so, dass Sie an einer Zusage der Umzugskostenvergütung gar nicht interessiert sind (obwohl dies bei 420 km auch eine Überlegung wert sein könnte).

benba

Zitat von: Papierberg am 21. November 2016, 18:24:34
...

Das stimmt nicht ganz, die Höchstbetragsrechnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn man pendelt, obwohl dies von der Entfernung/bzw. dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand nicht mehr zumutbar ist. ..

Dann bekomme ich doch gar kein TG $6 ?!

Zudem kommt die Höchstbetragsrechnung bei jeder Kommandierung zur Anwendung, wenn man bei dieser auch TG nach §6 bezieht.

LwPersFw

Sie haben 2 Möglichkeiten:

a)
wenn Ihre Stehzeit am Dienstort noch deutlich über 1 Jahr ist...
...lassen Sie sich die UKV zusagen und ziehen auf Kosten des Bundes um.

Dann bekommen Sie ab Zusage der UKV noch 3 Monate TG-Anspruch bewilligt.
In diesem 3 Monaten ziehen Sie um.
Ab Abschluss Umzug haben Sie keinen TG-Anspruch mehr.
Auch nicht, wenn die Wohnung im räumlichen Zusammenhang 30 bis 50 km liegt.

b)
Während des Bezuges von TG ziehen sie auf eigene Kosten näher an den Dienstort.
Solange Sie nicht in das Einzugsgebiet (30 km) ziehen, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Je nach Entfernung erhalten Sie dann weiter TG nach 3 oder eben 6.
Und es gilt die Regel, dass dss TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor.
In diesem speziellen Fall ist für die Anerkennung der neuen Wohnung nach Umzug die TG-Zahlende Stelle zuständig.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Oxymoron


GAST 12345678

Zitat von: LwPersFw am 22. November 2016, 23:56:07


b)
Während des Bezuges von TG ziehen sie auf eigene Kosten näher an den Dienstort.
Solange Sie nicht in das Einzugsgebiet (30 km) ziehen, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Je nach Entfernung erhalten Sie dann weiter TG nach 3 oder eben 6.
Und es gilt die Regel, dass dss TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor.
In diesem speziellen Fall ist für die Anerkennung der neuen Wohnung nach Umzug die TG-Zahlende Stelle zuständig.


Wovon ist das abhängig ober nach 3 oder 6 TG Anspruch hat ?
Angenommen er nimmt sich die Wohnung 40 km vom neuen Dienstort ?  Dann kreigt er doch nur nach §6 ?  Oder kann man dann auch nach §3 kriegen?

Habe bei mir so einen änlichen Fall deswegen die Frage. Ps. habe zum ersten mal versucht ein Zitat einzufügen deswegen weis  ich nicht wie das Resultat aussehen wird. Sry wenn nicht geklappt hat

LwPersFw

Entscheidend ist welche Bedingungen in den jeweiligen Paragraphen erfüllt sind...

http://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/

PLUS die in diesem Sonderfall greifende Vorgabe, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf als das TG vor dem Umzug.


Der Betroffene kann ja "hinziehen wo er will" ... auf 50 km nah an den Standort ... oder 600 km weit weg... spielt keine Rolle...

Er darf nur nicht in das Einzugsgebiet (30 km ) ziehen. Dann Wegfall des TG-Anspruchs.

Erfüllt die neue Wohnung die Vorgaben des § 10 Abs 3 BUKG ist sie auf jeden Fall als berücksichtigungsfähig anzuerkennen... auch wenn sie 600 km weit weg ist.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

benba

Die Vorgabe ist doch letztlich nur die Häufigkeit der Heimreise (nach 6 mind. dreimal die Woche). Kommt denn dann nicht noch ein Vergleich von 3 und 6 für die neue Situation zum tragen?

Gesendet von meinem GT-I8190 mit Tapatalk


StOPfr

Zitat von: GAST 12345678 am 24. November 2016, 10:58:26
Ps. habe zum ersten mal versucht ein Zitat einzufügen deswegen weis  ich nicht wie das Resultat aussehen wird. Sry wenn nicht geklappt hat

Sehr gut. Andere haben sich damit schon schwerer getan.
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Helft mit, dass es so bleiben kann!

Papierberg

Ich glaube, jetzt ist der Sachverhalt dank LwPersFw derart geklärt, dass alle Unklarheiten beseitigt sind.

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