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Beförderung bei Laufbahnwechsel OffzTrpDst

Begonnen von Naturereignis, 28. Februar 2017, 12:14:22

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Naturereignis

Hallo,
folgendes:
ich bin derzeit OF mit insgesamt 6,5 Jahren Dienstzeit. Eingestellt wurde ich als Flg FA. Nun hatte ich letztes Jahr November 2016 die Überprüfung im AcFü Köln bestanden. Einstellung erfolgt als OffzTrpDst im Juli 2017 mit gleichzeitiger Ernennung in das Verhältnis der Laufbahn der Offiziere. Ich wurde nicht nach §29 SLV eingestellt, da meine Chancen höher waren normal nach §24 SLV eingestellt zu werden und ich unter 30 bin und ein Studium wollte.
Meine Frage nun, wie sieht es mit der Beförderung aus? Die Voraussetzung für HF erfülle ich derzeit noch nicht, aber die eines Oberfähnrichs schon.

Werde ich direkt befördert oder bleibe ich OF(OA) bis "die Anderen" nachziehen?
Für so einen Sonderfall habe ich bisher nichts gefunden, ebenso wenig in der SLV.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

Ralf

Bitte nicht
ZitatOffzTrpDst
sondern OffzTrD.
Du bleibst OFw (OA), denn es gilt grundsätzlich, dass alle in einer OA-Crew zusammen befördert werden. Also wenn deine OAC dann zum OFähnr ransteht, wirst du das auch.
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Naturereignis

also 30 Monate warten  :-\

wo steht das geschrieben? Finde ich eine rechtliche Grundlage hierzu?

F_K

SLV und Weisungen (und ein Sonderfall ist es nicht, Laufbahnwechsel ist "übliches Geschäft").

.. sehe es mal anders, obwohl Du kaum mehr "machst" als Deine Lehrgangskameraden, wirst Du 30 Monate besser bezahlt.

Warum?

Naturereignis

In der SLV habe ich dazu explizit nichts gefunden.
Möge es nicht direkt ein Sonderfall sein, bin ja nicht der Erste oder Letzte, aber eindeutig formuliert finde ich dazu nichts.

Naja ist mehr als gerechtfertigt, immerhin habe ich ja Vordienstzeit. Da kann man auch fragen, wie kann es sein, dass ein frisch eingestellter SU mehr erhält als ich, obwohl er keinerlei dienstliche Tätigkeiten nachgehen kann, da ihm entsprechende Ausbildung fehlt. Ist nahezu das Gleiche, wobei er für die Bundeswehr deutlich weniger "geleistet" hat.
:P

und ich mache "mehr", da ich direkt als Hilfsausbilder eingesetzt werde..

F_K

Du kannst nicht (mehr) zum HptFw befördert werden - denn Du wirst OA.

OA Crews werden (unabhängig von der Vordienstzeit) mit den Kameraden gemeinsam befördert, bei Fragen sprich dann dort Deinen DV an - ich meine, es wäre in den Ausbildungsbefehlen / Weisungen geregelt.

Naturereignis

okay, dann bedanke ich mich für die Aussagen.
Muss ich mich mal schlau machen  8)

Wüstensand

Das steht unter anderem auch in den Ernennungsunterlagen, welche dir am 01.07.2017 ausgehändigt werden. Ich habe damals am 01.07.15 als Feldwebel auch die Laufbahn gewechselt und bin immer noch Fähnrich. Meine OAC steht zum 01.01.18 zur Beförderung zum OFR an. Die 30 Monate wirst du wohl warten müssen. Immerhin hast du den OF noch mitbekommen, den habe ich um 3 Monate "verpasst". Ausnahmen wurden bisher bei keinem der Kameraden mit Laufbahnwechsel, die ich kenne gemacht. Dafür gibt es ja auch, soweit ich weiß, keine Rechtsgrundlage.

Darf ich fragen welcher TSK du angehörst?

Naturereignis

okay, solange ich es irgendwo schriftlich habe, weiß ich Bescheid ;)

ich geh von einer technischen Verwendung in der Luftwaffe zum Heer in die Aufklärung.



Ralf

ZitatIn der SLV habe ich dazu explizit nichts gefunden.
Es steht in der ZDV 20/7 bzw. in dem Nachfolgeerlass.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Um Ralf zu ergänzen...

"Die Beförderung der Anwärterinnen/Anwärter richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen.
Die zu befördernden Anwärterinnen/Anwärter müssen den geforderten Ausbildungsstand  in ihrem Ausbildungsgang erreicht haben.

Der  geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die Anwärterin/der Anwärter die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen hat.

Offizieranwärter(innen) eines OAJ (OAC) werden regelmäßig zum  gleichen Zeitpunkt befördert."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Naturereignis

Zitat von: LwPersFw am 28. Februar 2017, 18:15:03
Um Ralf zu ergänzen...

"Die Beförderung der Anwärterinnen/Anwärter richtet sich nach den geltenden Beförderungsbestimmungen.
Die zu befördernden Anwärterinnen/Anwärter müssen den geforderten Ausbildungsstand  in ihrem Ausbildungsgang erreicht haben.

Der  geforderte Ausbildungsstand ist erreicht, wenn die Anwärterin/der Anwärter die bis dahin vorgesehenen Ausbildungsabschnitte erfolgreich durchlaufen hat.

Offizieranwärter(innen) eines OAJ (OAC) werden regelmäßig zum  gleichen Zeitpunkt befördert."

Danke, hab den Passus dazu in der Regelung A-1340/49 ehem. ZDV 20/7 gefunden.
Unter dem Punkt 7.1.4 ist es genauestens beschrieben. Finde das zwar komisch, warum das so gehandhabt wird, aber muss man mit leben ^^ Offz zu sein ist wohl echt was Besonderes  :P  ::)

F_K

Naja, ganz offensichtlich ist da noch Ausbildung notwendig - denn trotz ausführlicher Begründung im Befehl wird dieser nicht verstanden.

Q. e. d.

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