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Einmalige Entschädigung §63e (SVG) für einsatzgeschädigte Soldaten

Begonnen von alpha010, 17. August 2017, 18:55:34

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AufDerSuche

Hallo Zusammen,

ich schließe mich mal diesen Fragstellungen an, denn ich habe am 12.12.2023 einen Bescheid bekommen, in dem ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.
Die Gesundheitsstörung "psychoreaktive Störung" wurde durch die FA BwK als PTBS diagnostiziert.

Im offiziellen Bescheid ist keine Nachuntersuchung angeordnet. Es liegt ein Beiblatt (welches nicht in den offziziellen Anlagen gelistet ist) bei. In dem steht u.a. " Da kein Dauer-GdS vorliegt, ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"
Gleichzeitig wurde bereits die Verwendungsunfähigkeit festgestellt, da die FA die Wiedeingliederung als unwahrscheinlich prognostizieren und der Heilung ausserhalb des Gefüges Bw eine bessere Prognose in Aussicht stellen. Jeglicher Kontakt mit dem Dienstherren sorgt bei mir für gesundheitliche Rückschläge und ich würde dahingehend auf die Schutzzeit verzichten um neu anzufangen.

Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?

2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt
   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?
   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?

Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön


Michael 1199

Zitat von: Michael 1199 am 20. Januar 2024, 15:47:46
Zitat von: AufDerSuche am 20. Januar 2024, 13:53:15


Nun meine Frage um eine Tendenz zu sehen, die Familie und mich finanziell abzusichern:

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?


2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.
   - Fällt die WDB Rente dann weg, oder wird zusätzlich bis 2028 gezahlt sofern keine Besserung eintritt

Die Rente fällt nicht weg und wird ohne Abzüge gezahlt. Ebenfalls hat die Rente keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehaltes.

   - Wenn wirklich (was ich mir wünsche) eine Besserung eintritt, wird das Unfallruhegehalt gekürzt auf die normalen Pensionsbezüge, oder bleibt die Höhe?

Keine Kürzung, Unfallruhegehalt bleibt bestehen

   - Wird eine Berufsunfähigkeitsversichung (selbst abgschlossen und bezahlt) von dem Unfallruhegehalt / der Pension abgezogen?

Nein


Fragen über Fragen, die mich seit Wochen belasten, daher meine Kraft zusammengenommen und hier mal das Glück versuchen. Die Beratung beim Sozialdienst fand ich sehr pauschal und wenig hilfreich.

Dankeschön

LwPersFw

Zitat von: AufDerSuche am 20. Januar 2024, 13:53:15

... ein GDS 50 ab rückwirkend zum Datum 06.12.2021 anerkannt wurde und entsprechend ein Ausgleich nach §85 SVG rückwirkend 01.12.2021 gewährt.

... ist eine Nachuntersuchung im Dezember 2028 vorgesehen"

1. Erfülle ich die Vorraussetzungen für die einmalige Entschädigung? So wie ich es lese ja, denn seit Jahren und mindestens noch 2 Jahre. Oder hebt "kein Dauer-Gds" in dem beigelegten Blatt es auf?



Hier ist gegen zu prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind:

"Stellungnahme BMVg

Hinsichtlich der Gewährung der einmaligen Entschädigung hat das Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidungspraxis zwischenzeitlich weiterentwickelt.

Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung.

Dabei fließt die versorgungsmedizinische Bewertung über die Heilungs- und Besserungsprognose in die Einzelfallprüfung,
ob und wann eine Dauerhaftigkeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr infolge der einsatzbedingten
Gesundheitsstörungen vorliegt, mit ein.

In der Regel wird die einmalige Entschädigung gewährt, wenn die Prognose aus versorgungsmedizinischer Sicht
(bzw. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bei psychischen Gesundheitsstörungen) für die nächsten zwei Jahre
keine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes erwarten lässt und zugleich eine
versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit
wenigstens zwei
Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung).
"


Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165


Wenn ja ... wäre m.E. ein entsprechender Antrag jetzt positiv zu bescheiden. Und zwar unabhängig davon ob und wann das Dienstverhältnis beendet wird.

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.



Zitat von: AufDerSuche am 20. Januar 2024, 13:53:15

2. Als BS würde ich ja mit 80% der übernächsten Besoldungsstufe in Stufe 8 ein Unfallruhegehalt bekommen.

   - Darf ich Geld hinzuverdienen und wieviel?
   - Wie ich erfahren habe, wird der Versorgungsausgleich an die ExFrau bei einem DU direkt von der Pension einbehalten. Ist das auch der Fall bei Unfallruhegehalt bzw DU nach Einsatzunfall?


Hier empfehle ich zunächst ein Beratungsgespräch beim Sozialdienst.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

Zitat von: LwPersFw am 22. Januar 2024, 07:26:50

+ seit 01.12.2021 GdS 50 => mehr als 2 Jahre bis heute
+ Nachuntersuchung nicht vor 2028 => (deutlich) mehr als 2 Jahre weiterhin GdS 50

M.E. somit diese Bedingungen erfüllt.





Ich bin mir da nicht so sicher.
Meine persönliche Meinung zum vorliegenden Sachverhalt.


Es müssen zwei Grundvoraussetzungen für eine regelmäßige Gewährung einmalige Entschädigung erfüllt sein.

1. Versorgungsmedizinische Prognose die für die nächsten 2 Jahre keine wesentliche Besserung erwarten lässt

und

2. Bestehender GdS gleich oder höher 50 seit mindestens 2 Jahren (auch rückwirkend) dabei maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Prognosestellung also der Zeitpunkt der versorgungsmedizinischen Stellungnahme.


Und bei Voraussetzung 2 sehe ich eventuell ein Problem.


Der GdS 50 wurde zum 06.12.2021 rückwirkend zuerkannt (Achtung der Ausgleich wurde zum 1.12.2021 bewilligt das ist aber unrelevant denn entscheidend ist zu welchem genauen Datum der GdS zuerkannt wurde)!

Der WDB Feststellungsbescheid wurde zum 12.12.2023 zugestellt/eröffnet. Jetzt gilt es jedoch zu beachten, dass die Bescheiderteilung nicht der relevante Zeitpunkt zur Berechnung der 2-Jahresfrist ist. Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.

Zwischen Erstellung VÄ Stellungnahme und Erteilung/Zustellung Bescheid vergehen in der Regel 3-4 Wochen. Die VÄ Stellungnahme wird in einem anderen Referat im BAPersBw erstellt (ÄD) und die WDB Akte muss dann inkl. VÄ Stellungnahme zurück an das Referat Grundsatz wo dann abschließend entschieden und der Feststellungsbescheid erstellt wird. Dazu kommt noch der Postweg ca. 3 Tage zur Bescheid Zustellung. Somit dürfte geschätzt die VÄ Stellungnahme ca. 20-30.11.2023 erstellt worden sein.

Im gegebenen Sachverhalt also zur Bestimmung 2-Jahresfrist GdS 50:

06.12.2021 (rückwirkend anerkannter GdS 50) - ca.20.-30.11.2023 VÄ Stellungnahme   -> somit GdS 50 zum Zeitpunkt VÄ Stellungnahme/Prognosestellung unter 2 Jahre und 2-Jahresfrist nicht erfüllt.

Es kommt nun darauf an wann die VÄ Stellungnahme tatsächlich erstellt wurde.

Meine persönliche Einschätzung:

Wenn die 2 Jahresfrist nicht erfüllt ist, kann auch auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung kein positiver Bescheid ergehen.

Warum?

Weil:

GdS 50 = Mindestanforderung
beruht auf rein psychischer Gesundheitsstörung (kann Verbesserung eintreten im Gegensatz zu "Beine ab")
frühe Phase in der Behandlung

Antrag stellen kostet nichts. Ich würde mich an der Stelle des Fragestellers ausführlich beraten lassen, Akteneinsicht in VÄ Stellungnahme  und Antrag stellen.

Sehe aber persönlich eine hohe Wahrscheinlichkeit auf eine Ablehnung bzw. Aufschiebung.











LwPersFw

Zitat von: LotseBert am 22. Januar 2024, 10:56:59

Entscheidend ist wann die versorgungsärztliche Stellungnahme vom Gutachter erstellt und unterschrieben wurde.


Hallo @LotseBert ... das steht so aber nicht in der Stellungnahme des BMVg.

Dort steht :

"... und zugleich eine versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent oder mehr seit wenigstens zwei Jahren vorliegt (auch durch rückwirkende Feststellung)."

Denn das "...auch durch rückwirkende Feststellung..." verlegt ja gerade das "...versorgungsmedizinische Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent..." auf einen früheren Zeitpunkt.

Es wurde rückwirkend festgestellt das ab 06.12.2021 der GdS 50 vergeben ist.

Also ist m.E. auch gemäß der eigenen Stellungnahme des BMVg ab diesem Tag zu rechnen... bis zum Tag der Gewährung der Zahlung bzw. des Antrags auf Zahlung.

Und nicht bis zu einem Datum eines Bescheides/einer Stellungnahme - der/die in der Stellungnahme des BMVg nicht genannt wird.

Es wäre m.E. nicht sachgerecht, wenn das BMVg hier immer neue Aspekte "ins Feld führt", die in keinem Gesetz, keiner Verordnung vom Gesetzgeber vorgegeben wurden.

Und wenn es um eine Ermessensausübung geht --- bleibe ich dabei, dass dies für den Betroffenen zu erfolgen hat und nicht gegen ihn. Und nicht um ggf. ein paar Tage zu feilschen...


Aber letztlich kann ich mich nur selbst zitieren :

"Ja, es kann dann passieren das die Position des BMVg bestätigt wird, aber es kann eben auch sein das Ihnen Recht gegeben wird.

Und bei 0 € vs 150.000 € wäre es mir dies immer wert."


;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LotseBert

@LwPersFw

da liegt ein Missverständnis vor oder ich habe mich wahrscheinlich etwas undeutlich ausgedrückt.

Der GdS kann selbstverständlich (wie in der Stellungnahme ausgeführt) rückwirkend festgestellt werden. Das wurde im hier besprochen FAll ja auch so gemacht.

Der GdS 50 wurde von dem Gutachter rückwirkend festgestellt. Somit liegt der GdS 50 ab 06.12.2021 vor.

Zur Bestimmung der zwei Jahresfrist kommt es jetzt aber auf den genauen Zeitpunkt der Erstellung der VÄ Stellungnahme an! Denn relvant für die Bestimmung der 2 Jahresfrist ist der Zeitpunkt ab dem der GdS 50 vorliegt (Dieser kann wie im aktuellen Fall auch rückwirkend sein - 06.12.2021) und der Zeitpunkt an dem die Prognosestellung also die VÄ-Stellungnahme erfolgte. Der Zeitraum dazwischen muss mehr als 2 Jahre betragen.

Das "rückwirkend" in der Stellungnahme des BMVg bezieht sich auf den GdS. Also ab wann der GdS bestand. Der Gutachter fertigt also (angenommen) am 25.11.2023 ein Gutachten und mit der VÄ Stellungnahme vergibt er einen GdS 50 RÜCKWIRKEND ab 06.12.2021 . Die Prognosestellung erfolgt mit Empfehlung einer Nachuntersuchung 2028 in der VÄ Stellungnahme am 25.11.2023.

Somit besteht zum Zeitpunkt der Prognosestellung = VÄ Stellungnahme der GdS 50 noch keine 2 Jahre!


"Der Zeitpunkt der Bescheiderteilung wird für die Bestimmung einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung nicht mehr herangezogen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt und - ganz wesentlich - der Inhalt der versorgungsmedizinischen Begutachtung
[/b]."

Quelle : BMVg - Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages , 07. Juni 2017 , Seite 165









LotseBert

das ganze nochmal etwas vereinfacht dargestellt.

Das BMVg will also sehen, dass zum Zeitpunkt der Prognosestellung (VÄ Stellungnahme) der GdS bereits seit mindestens 2 Jahren vorliegt (auch rückwirkend).

Relevanter Zeitpunkt ist also der Zeitpunkt der Prognosestellung/VÄ Stellungnahme!

Liegt im hier diskutierten Fall, das Datum der Prognosestellung (VÄ-Stellungnahme) vor dem 06.12.2023 (GdS 50 rückwirkend ab 06.12.2021) liegt der GdS 50 zum Zeitpunkt der Prognosestellung noch keine 2 Jahre vor.

Damit wäre die 2-Jahresfrist nicht erfüllt und es muss in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden ob von einem dauerhaften GdS auszugehen ist.

Besonders in solchen Fällen in denen mit einem GdS 50 gerade so die Mindestanforderung erfüllt wird und der GdS auf einer rein psychischen Gesundheitsstörung begründet, müssen die 2 Jahre als Mindestvoraussetzung erfüllt sein um von einer "Dauerhaftigkeit ausgehen zu können".

Wie ich bereits an anderer Stelle geschrieben habe, macht es sich die Referatsleiterin hier wirklich nicht einfach. Ich kenne persönlich den Fall in dem ein Soldat die Mindestanforderung von zwei Jahren bestehenden GdS zur Prognosesstellung nicht erfüllt hat. Aber der Soldat hatte neben einer psychischen Störung auch noch "Hardware" Schäden die alleine mit GdS 80 bewertet wurden. Der Gesamt GdS hat sich durch die psychischen Störungen dann noch weiter erhöht.  Bei diesem Soldaten konnte in einer Einzellfall Entscheidung trotzdem positiv entschieden werden weil die Referatsleiterin mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem "dauerhaften" GdS über 50 ausgehen konnte.

In Fällen wie den hier diskutierten, wenn mit GdS 50 nur die Mindestanforderungen erreicht werden und eine rein psychische Störung vorliegt, für welche regelmäßig positive Behandlungsverläufe festzustellen sind, dann kommt es leider wirklich auf jeden einzelnen Tag an.

Aber ich kann mich LwPersFw nur anschließen. Antrag stellen und abwarten was passiert.






AufDerSuche

Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

LwPersFw

Zitat von: AufDerSuche am 22. Januar 2024, 12:48:10
Vielen Dank.
Wollte auch keine Diskussion hervorrufen. Die einmalige Entschädigung ist für mich nicht der entscheidende Faktor um gesund zu werden. Es handelt sich beim Datum der Begutachtung im ca 2  bis 3 Tage Differenz vor dem 1.12..  Das ist mir bekannt!
Wo ist der Antrag zu stellen?

Alles gut  ;)

Versorgungsrecht ist nicht einfach zu verstehen und zum Glück haben wir Mitstreiter wie @LotseBert die zumindest etwas Licht ins Dunkel bringen können.

Das ist ja gerade der Sinn dieses Teils im Forum --- durch ein breites Schwarmwissen möglichst Vielen helfen zu können...

Deshalb wäre es auch immer schön, wenn Nutzer des Forums nicht nur die Informationen mitnehmen, sondern später auch posten was sie erreicht haben - egal ob positiv, oder negativ.

Denn auch daran können ja Folgende bemessen - was macht Sinn - wo und wie kann ich meine ggf. eingeschränkten Kräfte einsetzen... und wo sollte ich es einfach akzeptieren wie es ist.



bzgl. Antrag

an

BMVg P III 3
Fontainengraben 150
53123 Bonn

über: zust. Disziplinarvorgesetzten ( schriftliche Abgabenachricht von der Einheit geben lassen ! )

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Nabend, Kameraden,

wie versprochen möchte ich euch über den Verlauf meiner beantragten (und zunächst aufgeschobenen) Bewilligung der Einmalzahlung informieren.

Kurzer Rückblick:
Im Jahr 2023 wurde mir eine Einsatzschädigung als WDB mit einem GdS von 50 rückwirkend zum 07/2022 anerkannt. Eine Nachbegutachtung ist für 06/2026 vorgesehen.
Auf Anraten meiner Betreuer stellte ich Ende 2023 einen Antrag auf Auszahlung der Einmalzahlung. Diesen begründete ich schriftlich, unter anderem mit Auszügen aus dem Bericht des Wehrbeauftragten von 2017, in dem beschrieben wird, dass die Zahlung regelmäßig gewährt wird, wenn eine GdS von 50 für einen Zeitraum von vier Jahren anerkannt wurde.
Die zuständige Referatsleiterin lehnte den Antrag ab und teilte mir mit, dass sie erst nach der Begutachtung im Jahr 2026 eine Entscheidung treffen werde. Daraufhin übergab ich das Verfahren – wiederum auf Anraten meiner Betreuer – an einen Rechtsanwalt. Dieser zeigte seine Vertretung beim BMVg an und erklärte mir, dass er weiter tätig werde, sobald es signifikante Veränderungen oder neue Entwicklungen gebe.

Aktueller Stand:
Seit Mitte 2024 befinde ich mich im DU-Verfahren. Der Sozialdienst teilte mir in diesem Zusammenhang mit, dass alle Kameraden, die mit einem GdS von 50 aufgrund einer DU aus der Bundeswehr entlassen wurden, die Einmalzahlung unmittelbar nach der Entlassung erhalten hätten – unabhängig davon, wie lange oder für welchen Zeitraum der GdS 50 zuerkannt wurde.

Daraufhin informierte ich meinen Rechtsanwalt über dieses Gespräch. Auch er sah in der anstehenden DU eine klare Argumentationsgrundlage für die ,,Dauerhaftigkeit" meiner Einsatzschädigung. Er übermittelte die ,,Einleitung DU" an das zuständige Referat und forderte dieses auf, die ablehnende Haltung zu überdenken und mir angesichts der neuen Gegebenheiten die zustehende Einmalzahlung zu bewilligen. Zudem setzte er eine Frist für eine substanzielle Rückmeldung bis zum 14.03.

Bislang habe ich weder von meinem Anwalt noch vom BMVg eine Rückmeldung erhalten.
Die DU ist inzwischen abgeschlossen. In der kommenden Woche werde ich letztmalig dazu angehört, bevor ich mit einer ,,Schutzfrist" von drei Monaten zur Ruhe gesetzt werde.
Mal sehen, wie sich die Sache weiterentwickelt – ich berichte weiter

Grüße

LwPersFw

ZitatSeit Mitte 2024 befinde ich mich im DU-Verfahren. Der Sozialdienst teilte mir in diesem Zusammenhang mit, dass alle Kameraden, die mit einem GdS von 50 aufgrund einer DU aus der Bundeswehr entlassen wurden, die Einmalzahlung unmittelbar nach der Entlassung erhalten hätten – unabhängig davon, wie lange oder für welchen Zeitraum der GdS 50 zuerkannt wurde.


Bei Berufssoldaten muss man dies in Verbindung mit dem § 88 SVG "Unfallruhegehalt" sehen.

Dieser bestimmt:

ZitatEiner Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.


Auf Grund dieser Formulierung spielt die Frage : "dauerhaft ?" keine Rolle.

Wer die sonstigen Bedingungen im Zeitpunkt der Entlassung auf Grund DU erfüllt und zu diesem Zeitpunkt einen GdS 50+ hat... erhält die Leistung.

Selbst wenn sich Jahre später eine Verbesserung ergeben sollte, ändert sich daran nichts.

Es wäre deshalb m.E. nicht sachgerecht einerseits hier nach § 88 SVG zu leisten, nach § 89 i.V.m. § 85 SVG aber nicht. Denn bei der Leistung nach § 88 wird ja eine bestimmte Dauerhaftigkeit manifestiert, da sich an der Leistung nichts ändern wird, auch wenn irgendwann einmal ggf. der GdS niedriger festgesetzt wird.



Adäquates gilt für die anderen Statusgruppen über den § 90 SVG  "Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen"


Zitat(1) 1Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichszahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1.
die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2.
im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Hallo,

ich möchte ein kurzes Update geben:

Mein Anwalt hat nun eine Rückmeldung bezüglich der Aufforderung an das BMVg und der damit verbundenen Friststetzung bekommen. Das BMVg möchte "die Stellungnahme des Arztes im DU-Verfahren" abwarten und auf dieser Grundlage dann entscheiden.

Da ich nicht weiß, wer mit "Arzt im DU-Verfahren" gemeint ist, habe mir daraufhin eine Kopie der zusammenfassenden Stellungnahme des truppenärztlichen Gutachtens, sowie die gutachterliche Stellungnahme des beratenden Arztes BAPersBw geben lassen.

Im truppenärzlichen Gutachten steht "das nach den Bestimmungen des DU-Erlasses eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt" sowie " mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist während der Wehrdienstzeit nicht zu rechnen" und "das eine anerkannte WDB vorliegt"
Angekreuzt ist "verwendungsunfähig" "dauernd" und "die Wahrscheinlichkeit zur Behebung der Gesundheitsstörung ist "vor Ablauf von 5 Jahren nicht zu erwarten"

In der Stellungnahme vom beratenden Arzt BaPersBw steht:
"o.a Soldat ist aus militärärztlicher Sicht nicht dienst- und verwendungsfähig. Zusätzlich ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig (...) Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist auf Dauer nicht zu erwarten. Es wird die Entlassung/Zurruhesetzung aus der Bundeswehr vorgeschlagen - Es liegt eine anerkannte WDB vor"
Und abschließend steht dort:
"In eränzender Auswertung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom xx die dem Bescheid vom xx zu Grunde liegt, begründet die als WDB-Folge anerkannte Gesundheitsstörung überwiegend die Dienstunfähigkeit.
Bei Entlassung ist gemäß Allegemien Regelung A1-831/0-4000 i.V.m ARD-831/0-400 die Hauptgesundheitsziffer VI(sechs)/13 zu vergeben.
Bezeichnung der Gesundheitsstörung im Bescheid "Leistungsfunktionsstörung"

Ich habe keine Ahnung was das BMVg daraus machen wird - eine Dauerhaftigkeit meiner Gesundheitsstörung ist ja nun klar herausgestellt. Ich bin ich der Meinung, dass wenn der Bescheid nun wieder die Entscheidung aufschiebt oder gar ablehnt, überhaupt nicht mehr ersichtlich ist wonach dort entschieden wird.

Ergänzung noch zu der Aussage meines Sozialberaters, dass alle Soldaten, die mit GdS 50+ und DU Entlassen werden, unmittelbar die Zahlung erhalten würden. Diese Aussage konnte mein Anwalt aus seiner Erfahrung heraus nicht bestätigen.
Es bleibt wohl weiterhin das Drehen am Glücksrad.
Ich berichte weiter...


LotseBert

Ich verweise auf die Beiträge:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=61070.msg747438#msg747438

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=61070.msg747439#msg747439


An der Sachlage hat sich durch das DU-Verfahren nach meiner Bewertung nichts geändert.

Im DU-Verfahren werden keine Entscheidungen zur Dauerhaftigkeit des GdS getroffen. Es lässt sich durch die ärztlichen Stellungnahmen im DU-Verfahren aus meiner Sicht auch keine Feststellung zur Dauerhaftigkeit des GdS ableiten.

Im Du-Verfahren werden Feststellungen bezüglich zur Dienstfähigkeit getroffen. Aus der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit lassen sich aber keine Bewertungen zum GdS ableiten.

Ein Soldat mit GdS 20 kann Dienstunfähig sein während ein anderer Soldat mit GdS 80 weiterhin bis DZE im Dienst bleibt.

Es lässt sich auf Grundlage der militärärztlichen Stellungnahmen im DU-Verfahren auch nicht ableiten ob sich der GdS nch versorgungsmedizinischen Grundsätzen geändert hat. Das wird erst bei der geplanten versorgungsmedizinischen Nachuntersuchung geprüft.

Im DU-Verfahren wird nicht der GdS nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen geprüft sondern es wird die Dienstfähigkeit geprüft.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass du DAUERHAFT nicht Dienstfähig bist. Mit der Dauerhaftigkeit des festgestellten GdS 50 hat das nichts zu tuen.

Der festgestellte GdS 50 lag faktisch zum Zeitpunkt der Prognosestellung keine 2 Jahre vor (somit keine Dauerhaftigkeit).
Der Gutachter ging zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens davon aus, dass der GdS 50 sich noch ändern kann und hat deshalb eine Nachuntersuchung empfohlen.

Aus Sicht des BMVg könnte es also zwischenzeitlich zu einer Verbesserung gekommen sein und der GdS 50 gar nicht mehr vorliegen. Das wird dann bei der Nachuntersuchung geprüft. Zur Feststellung bzw. Bewertung der DU ist der GdS wenig relevant. Bis zur Nachuntersuchung ist nach aktueller Rechtslage (siehe Bericht Wehrbeauftragte Stellungnahme BMVg)nicht von einer Dauerhaftigkeit des GdS auszugehen.

Du wirst mit festgestelltem GdS 50 in den Ruhestand versetzt. Dieser ist aber vorerst nicht als dauerhaft festgestellt (keine 2 Jahre bei Prognosestellung + empfohlene Nachuntersuchung). Über die Höhe des GdS und die Dauerhaftigkeit wird dann bei der Nachuntersuchung entschieden.

Zu den Ausführungen von @LwPersFw bei denen er die Leistungen nach § 88 SVG mit den Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG in Verbindung bringt, komme ich zu einer anderen Bewertung.

Der Gesetzgeber verlangt bei den Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG eindeutig eine Dauerhaftigkeit des geforderten GdS als Voraussetzungen. Bei Leistungen nach § 88 SVG wird die Dauerhaftigkeit des GdS nicht als Voraussetzung gestellt.

Die Leistungen nach § 88 SVG werden erbracht wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Hier ist die Dauerhaftigkeit des GdS 50 nicht Voraussetzung.

Bei Leistungen nach § 89 i.V.m. § 85 SVG muss die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit des mindest GdS 50 erfüllt sein.

Wie sich die Dauerhaftigkeit im Sinne des Gesetzgebers definieren lässt wurde ja festgestellt (siehe Bericht Wehrbeauftragter)

Ich sehe nicht wie unter Bezug auf § 89 i.V.m. § 85 SVG die gesetzlich eindeutig formulierte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit aus § 88 SVG ausgehebelt werden könnte.

Ich drücke dir fest die Daumen für eine Entscheidung durch BMVg zu deinen Gunsten. Aber ich würde dir empfehlen dich darauf vorzubereiten, dass sich erst einmal an der Sachlage nichts ändert und du die Nachuntersuchung abwarten musst. Wenn es anders kommt... um so mehr freuen...

Halte uns weiter auf dem Laufenden.





Grino

Danke für deine Einschätzung @LotseBert

So wie du es beschreibst hatte ich es Anfangs auch verstanden.

Allerdings habe ich, als ich damals das Verfahren meinem Anwalt übergeben habe, genau diesen Sachverhalt erläutert.
Der Anwalt sagte mir, dass er das Vorgehen bzw. die genannten Voraussetzungen nicht bestätigen kann.
Er sprach davon, dass es bei seinen Mandanten auch Fälle gab, in denen bei Vorliegen der von dir beschriebenen Voraussetzungen nicht gezahlt und bei anderen, die weit weg davon waren, nach erster Intervention von ihm gezahlt wurde.
Er kann bei seiner Tätigkeit kein klares Muster erkennen und behauptet, dass ein probates Mittel wäre, immer wieder Nachzuhaken und Druck aufzubauen.

Ein wenig dazu passt auch der vorliegende Fall meiner Sozialberaterin, indem einem Kameraden die Einmalzahlung trotz "frischem GdS" unmittelbar nach Versetzung in den Ruhestand gewährt wurde.

Ich bin zunächst auch pessimistisch an die Sache ran und dachte mir, lass den einfach mal machen - es kann ja nichts schaden.
Nun frage ich mich jedoch, warum das BMVg explizit schreibt, sie wollen die Stellungnahme aus dem DU Verfahren abwarten? Wenn Sie sich strikt an das Verfahren halten und das Ergebnis bzw der Inhalt der DU-Stellungnahme unerheblich für die Entscheidung ist, hätten sie das meinem Anwalt ja sofort mitteilen müssen.
Wegen diesem widersrüchlichen Verhalten sage ich, dass es mir wie Glücksrad drehen vorkommt.

Aber ja, du hast schon recht und die Erfahrung in anderen Bereichen zeigt das auch: Erstmal mit Ablehnung rechnen.

Ich werde das Ergebnis hier mitteilen.


Michael 1199

@Grino
Ich kann von folgendem Sachverhalt berichten:
Ein BS wird aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Parallel läuft das WDB-Verfahren. Ein Jahr nach Zurruhesetzung endet des WDB-Verfahren. Ergebnis: Feststellung GdS50 Ursache Einsatzunfall.
Nun bekam der ehemalige BS ab sofort und rückwirkend Unfallruhegehalt gezahlt. Ein halbes Jahr später erfolgte die Einmalzahlung von Amtswegen, was den ehemaligen Soldaten mehr als überraschte...

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