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Rechtsunterricht - Vorermittlungen gegen Soldaten ohne diesen zu informieren

Begonnen von Hoax, 08. September 2017, 18:14:55

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Hoax

Hallo Kameraden,

ich habe eine Verständnisfrage aus dem Rechtsunterricht: Nach einer Eingabe beim Wehrdisziplinaranwalt werden Ermittlungen aufgenommen, soweit so unschön. Müssen Zeugenbefragungen während der Vorermittlungen dem Tatverdächtigen angekündigt werden, muß der Tatverdächtige überhaupt über die Vorermittlungen informiert werden und weiter: Darf der ermittelnde Vorgesetzte dem Tatverdächtigen auf Nachfrage verneinen, dass es eine Eingabe gibt?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß, Alex

Hoax

Vielleicht nur die Frage, ob Vorermittlungen dem Soldaten bekannt zu machen sind.
Es ist eine Hausarbeit und ich würde sagen, dass dem Soldaten die Vorermittlungen nicht bekannt gegeben werden müssen. Oder sehe ich da was falsch? Es handelt sich um Vorermittlung mit Zeugenbefragung.

Grüße, Alex

SGBunny

Ohne wirklich Ahnung von der Materie zu haben behaupte ich "Nein, der Soldat muss nicht informiert werden".
§92.2 der WDP sagt das §97 bei Vorermittlungen ebenfalls gültig ist.
Da heisst es in §97.2 "Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern"

Also kann aus "ermittlungstaktischen Gründen" über eine Einleitung der Vorermittlung gegenüber dem Soldaten stillschweigen bewahrt werden.
Aber für eine belastbare Auskunft besser mal die wirklichen Rechtsgelehrten hier abwarten

Viel Erfolg
Bunny

justice005

Selbstverständlich muss das nicht angekündigt werden. Es gilt im gerichtlichen Disziplinarverfahren dasselbe wie auch im einfachen Disziplinarverfahren. Informationen ergeben sich ausschließlich aus der Akte. Und daher erfährt der Verdächtige alles, was er wissen muss, aus der Akte. Rechtsgrundlage für Informationen ist daher § 3 WDO. Dort heißt es:

Zitat§ 3 Akteneinsicht durch den Soldaten
(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.

Vor einer Zeugenaussage wäre der Ermittlungszweck gefährdet, wenn der Beschuldigte schon von der Vernehmung wüsste, denn er könnte den Zeugen beeinflussen.

Der Beschuldigte darf die Akte spätestens beim Schlussgehör sehen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die Ermittlungen abgeschlossen und können dann logischerweise nicht mehr gefährdet werden. Ob der Beschuldigte bereits vorher Informationen bekommt, entscheidet der Ermittelnde. Dieser muss bewerten, ob durch irgendeine Information der weitere Ermittlungszweck gefährdet ist oder nicht.




Hoax


justice005

Wie ich sagte.... das entscheidet derjenige, der die Ermittlungen führt. Er kann Informationen weiter geben...muss es aber nicht.


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