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Fotos machen erlaubt?

Begonnen von Oski, 22. September 2017, 23:49:12

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Oski

Hallo.
Da die suchfunktion nicht funktioniert, eröffne ich ein neues thema und zwar
Wenn mam in der kaserne ist ist fotos machen erlaubt? Wenn ja was für welche und wenn nein warum nicht?
Ein freund von mir war bei der bundeswehr noch als wehrpflichtiger und die haben draussen bei der übung fotos gemacht er sagte aber die haben das heimlich gemacht.
Und jetzt steh ich etwas auf dem schlauch

KillBurn93

An Eingang jeder Kaserne bzw eines Militärischen Bereichs steht das das anfertigen von Foto und Filmaufnahmen verboten ist.
Das gleiche gilt auch Übungen usw. allerdings wird das Verbot nicht mehr durchgesetzt.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

Brötchen.mit.Zwiebelmett

Zitat von: KillBurn93 am 22. September 2017, 23:58:26allerdings wird das Verbot nicht mehr durchgesetzt.

Gibt es eine Weisung/Befehl wo das drin steht???Ich würd mich auf so eine pauschale Antwort jedenfalls nicht verlassen wollen.Und nur weil man es geduldet wird, heißt es noch lange nicht,das es auch erlaubt ist.Es mus nur einmal der richtige kommen.
Es KANN allerdings Ausnahmen geben...bsp Tag der offenen Türe.

MkG


Brötchen.mit.Zwiebelmett

Leider fehlt die Editierfunktion.....

Streiche: Und nur weil man es geduldet wird

Setze:  Und nur weil es geduldet wird


Oski


tarekIT

Sind genauso verboten, wie alle anderen Fotos, soweit sie nicht explizit erlaubt wurden.
,,Die Nachrichtentruppe hat es schwer. Sie stinkt nicht, sie knallt nicht, dass es sie überhaupt gibt, merken die meisten Leute erst, wenn sie nicht mehr funktioniert."
- General Erich Fellgiebel

Oski

Ich hab mal irgendwo was gelesen das es erlaubt ist und woanders das es nicht erlaubt ist ich dachte ich könnte hier eine bessere antwort finden als google

KillBurn93

Es ist immer noch verboten allerdings sagt m.E.n niemand mehr etwas wenn man private Fotos mit Kameraden macht. Anders sieht es aus wenn auf dem Foto Dinge zu sehen sind die Verschlusssache oder nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

SDW

Im Zweifel gibt's für solche Fragen auch Vorgesetzte, die können einem leicht beantworten, was sie in ihrem Verantwortungsbereich zulassen.
Und die meisten freuen sich auch, wenn's eben doch mal Erinnerungsfotos für den einen oder anderen Anlass gibt ;)

Generell ist das Fotographieren und Filmen in militärischen Anlagen aber erstmal verboten.
Und durchgezogen werden sollte das insbesondere überall wo VS verarbeitet wird (z.B. Büros) oder es um sensible Technik geht (z.B. Fahrzeughallen).

Wenn man in Unterkünften oder im Uffz-Keller fotographiert, ist das meist kein Problem; man sollte sich dann aber je nach Situation überlegen, ob man das Festgehaltene wirklich für die Nachwelt sichern möchte ;)

ulli76

Keine Angst- darüber wird man zu Beginn der Dienstzeit ausführlich belehrt.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

InstUffzSEAKlima

Die Vorschriften verbieten bekanntermaßen im MSB das Fotografieren und Filmen. Das war "früher" auch leicht zu überwachen, da eine Fotokamera und erst recht eine elektromechanische Filmkamera (später vielleicht auch Videotechnik) nicht zu übersehen waren. Heute, wo fast jeder das Smartphone am Mann hat und die Bilder schneller im Netz sind, als sie aufgenommen wurden, ist das kaum zu überwachen und v.a. zu unterbinden.
In wie weit der Dienstherr die Geräte beschlagnahmen und durchsuchen, sowie zerstören kann, falls damit Fotos aus sicherheitsempfundlichen Bereichen angefertigt wurden, wird sicher rechtlich umstritten sein, aber das Interesse des Dienstherren dürfte hier eindeutig höher als das Privateigentum des Soldaten bewertet werden.

SDW

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 23. September 2017, 22:16:12
aber das Interesse des Dienstherren dürfte hier eindeutig höher als das Privateigentum des Soldaten bewertet werden.

Das ist mit größter Sicherheit nicht so pauschal zu sagen, sondern im Einzelfall abzuwägen.
Das Recht auf Eigentum ist immerhin Grundrecht und kann dementsprechend nicht mal eben so nach Gutdünken eingeschränkt werden (aber es kann).
Das bloße Fotographieren wird dazu nicht reichen, da wird es stark auf den tatsächlichen Inhalt bzw die Umgebung ankommen.

Das Beschlagnahmen geschweige den Zerstören wird nach einem Gruppenfoto auf Stube in der GA schwer zu rechtfertigen.
Holt man das Smartphone dagegen in nem gekennzeichneten Sperrbereich raus, hat man schlechte Karten.

F_K

@ SDW:

Quelle? Das Smartphone ist Tatwerkzeug (wenn damit Fotos im MSB gemacht werden) und Beweismittel - und damit kann es beschlagnamt werden - klingt komisch, liebe Kinder, ist aber so.

ulli76

So grob bewegt sich der Rahmen der Belehrungen in der Regel. Und immer als Grundregel: Für den persönlichen Gebrauch ja, Veröffentlichung auf sozialen Medien nein (bzw. bei letzterem deutlich strengere Maßstäbe)
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

SDW

Zitat von: F_K am 24. September 2017, 14:59:39
@ SDW:

Quelle? Das Smartphone ist Tatwerkzeug (wenn damit Fotos im MSB gemacht werden) und Beweismittel - und damit kann es beschlagnamt werden - klingt komisch, liebe Kinder, ist aber so.

Wehrdisziplinarordnung §20 (1)
ZitatZur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.
Also Richtervorbehalt, und der macht die oben beschriebene Abwägung der Verhältnismäßigkeit, möglicherweise natürlich mit anderem Ergebnis.

Hier nach Absatz 2 "Gefahr im Verzug" geltend zu machen, halte ich außerhalb von hochsensiblen Bereichen für absolut abwegig.
Für eine detailiertere Einschätzung frage ich aber gerne auch nochmal beim Rechtsberater, den seh ich Anfang Oktober wieder :)

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