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BA 90/5 und ärtzliche Schweigepflicht / Allgemeines

Begonnen von Schlorky, 09. Oktober 2017, 19:52:37

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LwPersFw

Zitat von: Andi am 16. Oktober 2017, 17:25:24
Zitat von: ulli76 am 10. Oktober 2017, 09:54:26
Wird er nach der Dienstfähigkeit gefragt, dann beanrwortet er die Frage nach der Dienstfähigkeit.

Stellt er aber eine nicht vorhandene Dienstfähigkeit fest teilt er dies auch ohne gefragt zu werden dem Disziplinarvorgesetzten mit und leitet auch von sich aus ein Dienstunfähigkeitsverfahren ein, wenn erforderlich!

Ich weise nur darauf hin, weil dies in der Praxis der ein oder andere Truppenarzt gerne "vergisst".

Gruß Andi


@ Andi, in welcher Vorschrift ist dies geregelt ? Die A-1350/67 bestimmt dies nicht.

"Liegt bei einer Soldatin bzw. einem Soldaten eine Gesundheitsstörung vor, die offensichtlich
zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit führen wird (z. B. offenkundige
Dauerschäden nach einem schweren Verkehrsunfall), kann die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte
vorschlagen
, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (DU-Verfahren) einzuleiten."


"Die Entlassungsdienststelle veranlasst die ärztliche Untersuchung der Soldatin bzw. des Soldaten
auf Verwendungsfähigkeit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit; sie leitet damit das DUVerfahren ein."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Gute Frage. Ausbildungsstand 2013 Cheflehrgang. Ich denke die aktuelle Regelungslandschaft kennst du besser, als ich. Meiner Kenntnis nach kann aber auch ein Truppenarzt eine BA 90/5 anordnen, oder ist dem nicht so?

An der Mitteilungspflicht des Arztes ändert sich aber trotzdem nichts. Aus der Pflicht zur Fürsorge und der Pflicht zum treuen Dienen kommt er nicht raus.

Gruß Andi
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ulli76

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LwPersFw

@ Andi, Ulli

Was die Anordnung einer Begutachtung gem. BA 90/5 betrifft... dies kann der Truppenarzt nicht. Dies obliegt dem DV.

Etwas Anderes ist der Punkt Kommunikation zw. Arzt und DV.

Diese kann und soll natürlich stattfinden !

Was der Arzt dabei sagen darf und was nicht, sollte er wissen.
Denn die ärztliche Schweigepflicht ist klar geregelt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111


ulli76

Es gibt/gab? eine Regelung mit der das möglich war. Da wurde der untere Teil des 90/ers vom SanBereich ausgefüllt, aber nicht der obere. Wurde aber extrem selten genutzt. Krankenmeldeschein ist die vorgesehene Variante.
In der Praxis macht das aber auch keine Probleme.
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Andi

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LwPersFw

Zitat von: ulli76 am 19. Oktober 2017, 18:01:01
Es gibt/gab? eine Regelung mit der das möglich war. Da wurde der untere Teil des 90/ers vom SanBereich ausgefüllt, aber nicht der obere. Wurde aber extrem selten genutzt. Krankenmeldeschein ist die vorgesehene Variante.
In der Praxis macht das aber auch keine Probleme.

In den aktuellen Vorschriften zur Begutachtung steht dies nicht.

Deshalb ... der DV ordnet an... der Arzt begutachtet

Es gibt auch keinen sachlichen Grund davon abzuweichen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

miguhamburg1

Die von Andi/Uli beschriebene Möglichkeit gab es hinsichtlich einer entsprechenden Regelung/Vorschrift noch nie. Wenn das hier oder dort ärztliche Praxis war, so vorzugehen, war es zumindest nicht von Vorschriften oder Vorgaben der medizinischen Führungsorganisation so vorgegeben.

Ein derartiges Vorgehen macht auch überhaupt keinen Sinn. Jede ärztliche Untersuchung außerhalb einer Krankmeldung und Gesundheitsbehandlung eines Soldaten bindet Ressourcen und muss deshalb begründet sein. Ein Truppenarzt durfte deshalb noch nie eine Untersuchung/Begutachtung außerhalb der Anamnese/Behandlung eines aufgrund einer konkreten Krankmeldung eines Soldaten selbst veranlassen. Seine Möglichkeiten erstrecken sich ausschließlich darauf, dass er Verwendungseinschränkungen auf dem Krankenmeldeschein vermerken konnte - und dass aufgrunddessen möglicherweise ein Gespräch zwischen dem Disziplinarvorgesetzten und ihm zustande kommen würde - für das dann die ärztliche Schweigepflicht zählt.

Jede über die vorgenannten Untersuchungen hinausgehenden Untersuchungsanordnungen/anträge waren und sind ausschließlich den Disziplinarvorgesetzten vorbehalten. Das ist auch richtig so, denn die sind für die Einsatzbereitschaft ihres untergebenen Bereichs verantwortlich und dazu gehört ganz zentral auch die Verwendungsfähigkeit der dort eingesetzten Soldaten. Diese Verantwortung kann kein Außenstehender - und damit auch kein Truppenarzt - proaktiv abnehmen.

Andi8111

Bitte?
Wenn ich z.B. schädlichen Alkoholkonsum beobachte, werde ich aktiv und suche das Gespräch. Um als TrArzt einen Soldaten zu behandeln, braucht es keinerlei offizielle Terminvergabe und keine vier Wände des SanBereichs. Meine Pflicht als TrArzt ist es, jede Möglichkeit zu ergreifen, welche durch §69a BBesG und die BÄO gedeckt ist, Schaden abzuwenden (Prophylaxe), zu beseitigen (Therapie) oder zu mildern (Rehabilitation). Und wenn ich z.B. bei dem Gespräch, wo es auch immer stattfindet, erfahre, dass der Herr/ die Dame Busfahrer ist und jeden Tag Rekruten mit Restalkohol zum Übungsplatz fährt, dann nehme ich einen Krankenmeldeschein und teile dies dem DV mit. Fertig.

miguhamburg1

@ Andi8111,

ja, um den Krankenmeldeschein geht es hier ja nicht, auch nicht um die Verbindungsaufnahme des Truppenarztes in den von Ihnen oder anderen denkbaren Fällen mit dem zuständigen DV des Vorgesetzten, der dann daraufhin disziplinar tätig werden oder seinen Soldaten mit einem BA 90/5 und einer begutachtungsanordnung zurück zum TrArzt schicken kann.

Hier diskutiert wurde die Anordnung einer Begutachtung nach BA 90/5 - die durften sich die Truppenärzte noch nie ausstellen.

Andi8111

Zitat von: miguhamburg1 am 20. Oktober 2017, 08:00:44
Jede ärztliche Untersuchung außerhalb einer Krankmeldung und Gesundheitsbehandlung eines Soldaten bindet Ressourcen und muss deshalb begründet sein. Ein Truppenarzt durfte deshalb noch nie eine Untersuchung/Begutachtung außerhalb der Anamnese/Behandlung eines aufgrund einer konkreten Krankmeldung eines Soldaten selbst veranlassen.

Dann sollte hier eventuell die Schärfe entfernt werden.

Andi

@Andi 8111:
Ich habe migus Einlassung auch nicht dahingehend verstanden, dass der Arzt nicht aktiv werden dürfte/müsste. Eine Schärfe habe ich auch nicht wahrgenommen. Es ging m.E. nur darum, zu unterstreichen, dass ein Truppenarzt von sich aus keine BA 90/5 anordnen darf, sondern dies nur den Disziplinarvorgesetzten obliegt.

Gruß Andi
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Andi8111

Dass der enge Freundeskreis der Stammuser sich gegenseitig immer genau so liest, wie allseits beabsichtigt, ist bereits hinlänglich bekannt.

Aber die angeführte Aussage schließt jede ärztliche Untersuchung er cetera ein. Das ist falsch.
Richtig ist, dass nur der DV einen Begutachtungsauftrag erteilen kann. Was sich schlicht durch den Aufbau des Formulars erklärt. Da unterschreibt der DV, nicht der Krankheiten vermutende Truppenarzt. Was auch aus dem Beleg selbst klar wird, ist die Reihenfolge der Teile ABC. B kann nicht vor A ausgefüllt werden, denn der TrArzt muss VOR der Begutachtung vom Auftrag wissen. Zudem wird die BA 90/5 dem SanBereich nicht geliefert; er ist nicht anforderungsberechtigt.

Und geregelt wird das in der A schlagmichtot wehrmedizinische Begutachtung und die zusätzlichen Erlasse und Weisungen.
Ich gebe zu, in einem Halbsatz zu erwähnen, dass das Begutachtungsergebnis auf der BA 90/5 festzuhalten ist, ist eine dürre Erklärung, aber über mehr muss sich der TrArzt nicht den Kopf zerbrechen. Denn ohne Auftrag, keine Begutachtung. Angeführtes Beispiel vom trinkenden Busfahrer beinhaltet auch keine Begutachtung. Diese folgt, orthograd, danach: Der DV wird dem TrArzt per BA 90/5 den Auftrag zur Begutachtung erteilen.

Wieder mal viel heiße Luft für einen furchtbar simplen Sachverhalt.

ulli76

Der normale Weg ist entweder über den Krankenmeldeschein (Auf dem kann u.a. vermerkt werden "BA 90/5 auf Dienstfähigkeit empfohlen") oder mündliche Meldung an den DV. Damit lassen sich auch fast alle Probleme lösen.

Ich bin mir aber echt sicher, dass es Sonderfälle gab (offenbar ist das mit der Vorschriftenänderung nicht mehr vorgesehen), in denen der TrA sich ohne Anforderung des DV über ein BA 90/5 über die Dienst-und Verwendungsfähigkeit äußern konnte. Ich habe das in meiner ganzen Karriere aber nur ganz selten erlebt und habe natürlich keinen Zugriff zu den entsprechenden Vorschriften mehr.
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