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Darf Teilnahme an Videos wie z.B. Die Rekruten befohlen werden?

Begonnen von Bolts, 14. November 2017, 10:27:29

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Bolts

Hallo,

Frage steht ja schon im Titel.

Darf einem die aktive Teilnahme an einem Video - also, dass man für die Bundeswehr gefilmt und dann auf Youtube gezeigt wird - befohlen werden bzw. muss man diesen Befehl befolgen?

Andi8111

Was meinen Sie denn?

Kollidiert hier das Recht aufs eigene Bild mit dem Ansinnen des Dienstherren, Personal zu gewinnen?

Wäre das ein rechtmäßiger Befehl?

Oder würde der Dienstherr sich so einer Diskussion überhaupt aussetzen, in dem er Soldaten (wenn das überhaupt welche waren) befragt, ob sie freiwillig daran teilnehmen?

Ist die Frage eigentlich als Prinzipienfrage gemeint oder ein tatsächlicher Befehl?

Bolts

ZitatWas meinen Sie denn?

Kollidiert hier das Recht aufs eigene Bild mit dem Ansinnen des Dienstherren, Personal zu gewinnen?

Wäre das ein rechtmäßiger Befehl?

Oder würde der Dienstherr sich so einer Diskussion überhaupt aussetzen, in dem er Soldaten (wenn das überhaupt welche waren) befragt, ob sie freiwillig daran teilnehmen?

Ist die Frage eigentlich als Prinzipienfrage gemeint oder ein tatsächlicher Befehl?

Bisher ist es noch eine Prinzipienfrage, die aber im Begriff steht zu einem tatsächlichen Befehl werden zu können.

Um auf die Frage zu antworten:
Vorerst, es handelt sich bei dem möglicherweise Betroffenen um einen Soldaten, ja.

Ich arbeite mal stumpf das Schema ab:

1. Dienstlicher Zweck ist gegeben (PR für den Arbeitgeber)
2. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist meines Erachtens nach nicht gegeben, ist aber vielleicht streitbar.
3. Bei der Unzumutbarkeit bin ich mir unsicher, es werden aber bestimmt irgendwelche Persönlichkeitsrechte dabei tangiert. Ob das reicht, weiß ich nicht.
4. Straftat oder Gefährlicher Befehl kann wohl ausgeschlossen werden.

Ich bin kein Jurist, deswegen kann ich für mich abschließend nicht beurteilen ob das ganze rechtmäßig ist oder nicht.

Andi8111

Dann warten Sie doch ab. Wenn der Befehl erteilt wird, beschweren Sie dich nach WBO.

Trotzdem glaube ich nicht, dass ein DV jemanden dazu zwingt, an so etwas teilzunehmen.

F_K

@ Bolts:

Der Soldat hat Einschränkungen seiner Grundrechte hinzunehmen - bis zum Verlust des Lebens.

Die Menschenwürde wird durch das Bild eines Menschen (Soldat im Dienst) wohl kaum tangiert, da kann es keinen Streit geben.

Ein solcher Befehl ist rechtmäßig.

12345678

Zitat von: Bolts am 14. November 2017, 12:12:15
4. Straftat oder Gefährlicher Befehl kann wohl ausgeschlossen werden.

Ganz so eindeutig finde ich das nicht, nach § 33 KUG stellt es nämlich eine Straftat dar, entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zu verbreiten oder zur Schau zu stellen. Gut, das reine Filmen / sich filmen lassen ist insofern nicht strafbar, sondern ggf. erst das öffentliche Verbreiten / zur Schau stellen, insofern dürfte der Befehl, sich filmen zu lassen, an sich wohl nicht verweigert werden, inwieweit die Aufnahmen verwendet werden dürfen, wäre dann aber ggf. mit Blick auf das KUG zu prüfen  ;)).

Cherryblossom1

Mal aus der Praxis; im Falle der Rekruten wurden Rekruten, die nicht auf den Aufnahmen zu sehen sein wollten sogar noch umgeplant in andere Inspektionen.

Im Bereich Recht am eigenen Bild und insbesondere beim Thema Verbreitung zu personalwerblichen Zwecken ist die Bundeswehr extrem vorsichtig, bevor ich ein Bild von jemandem für Anzeigen oder auch personalwerbliche Texte mit Bildmaterial zb in Messekatalogen veröffentliche gibt's erstmal einiges an papierkram, dass sowohl durch den fotografierten, als auch den ,,Verarbeitenden" zu bewältigen ist.

Ebenso gab es schon Kampagnen, die fertig produziert zurück gezogen werden mussten, weil die Protagonisten ihre Einwilligung zurückgezogen haben.


Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Ich behaupte also mal mit ziemlich großer Sicherheit, dass ein Soldat zumindest nicht gezwungen werden kann, als Protagonist(!) einer personalwerblichen Produktion mitzuwirken.

F_K

@ cherry:

Soldaten werden nicht "gezwungen" - Ihnen werden Befehle erteilt, die Soldaten haben geschworen, "Treu zu dienen".

... da "geht einiges".

Einig sind wir uns, dass die BW da in vielen Dingen übervorsichtig ist und nicht "die Eier hat", ihre Rechte und Möglichkeiten tatsächlich umzusetzen.

12345678

Zitat von: Cherryblossom1 am 14. November 2017, 13:55:33
Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 tatsächlich keine Einwilligung erforderlich, die Gruppengröße an sich spielt aber keine Rolle, d. h. für die Veröffentlichung z. B. eines Gruppenfotos ist grundsätzlich die Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen erforderlich.


Cherryblossom1

Zitat von: 12345678 am 14. November 2017, 14:30:52
Zitat von: Cherryblossom1 am 14. November 2017, 13:55:33
Ich meine es gibt beim Recht am Bild noch nen passus, dass man sich nicht darauf berufen kann, sofern man nur Teil einer größeren Gruppe ist, das habe ich aber gerade nicht detailliert im Kopf.

Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 tatsächlich keine Einwilligung erforderlich, die Gruppengröße an sich spielt aber keine Rolle, d. h. für die Veröffentlichung z. B. eines Gruppenfotos ist grundsätzlich die Einwilligung sämtlicher abgebildeter Personen erforderlich.

Danke! Genau das meinte ich.  :)

@F_K
Man könnte natürlich jetzt wieder jedes Wort auf die Goldwaage legen, aber letztlich kommt zumindest in diesem Falle das gleiche raus.

Und über den passus ,,treu dienen" mag einiges gehen, aber nicht alles, dazu zählt u.a. der skizzierte Fall.
Mit keine Eier haben hat das in dem Fall auch weniger zu tun, sondern schlicht mit Recht und Gesetz. Im Zweifel einfach beim Presse-/Infostab nachfragen.

KlausP

Diese Grundrechte werden gem. Art. 17a GG eingeschränkt:

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17a.html

Das "Recht am eigenen Bild" gehört also definitiv nicht dazu.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K


ZitatArt 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gesetze immer bitte ganz lesen: Es darf in VIELE Grundrechte eingegriffen werden (durch Gesetz) - Gesetze sind nämlich oft Ergebnis der Abwägung Grundrecht gegen Grundrecht.

Und gerade die Grundrechte "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" und "das Leben" werden durch die freiwillige Übernahme der Eigenschaft "Soldat" erheblich eingeschränkt.

Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.

12345678

Zitat von: F_K am 14. November 2017, 15:28:47
Ob dies dann auch fürs KUG gelten kann, hätte (in ABWÄGUNG) durch ein Gericht entschieden werden müssen - zu so einer Entscheidung wird es aber wohl nicht kommen, da die BW "vorab" ein Einverständnis haben möchte.

Es wird in diesem Fall vor allem deshalb nicht dazu kommen, weil die entsprechenden Abschnitte des KUG gar nicht in Grundrechte der gefilmten Soldaten eingreifen, und die Bundeswehr ist keine Grundrechtsträgerin, die sich auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit berufen könnte. ;)
Insofern wurde hier die Frage m. E. bereits richtig formuliert: Ist ein Befehl verbindlich, sich für ein Youtube-Video filmen zu lassen?
Womöglich könnte er das sein, weil das "gefilmt werden" nicht strafbar ist, der Soldat könnte aber ggf. nach Ausführung des Befehls rechtlich gegen die Veröffentlichung des Videos vorgehen.
Interessant könnte an dieser Fragestellung sein, ob in Situationen, in denen absehbar ist, dass das Video veröffentlicht wird, bevor eingelegte Rechtsmittel greifen, dem Soldaten zugemutet werden darf, die temporäre Veröffentlichung des Videos in Kauf zu nehmen. Hier wäre evtl. diskutierbar, inwieweit hierdurch ggf. ein unzumutbar tiefer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre vorliegen könnte, die den Befehl unverbindlich werden läßt?

F_K

Zum letzten Teil:
"nicht filmen" weil womöglich ein Verstoss gegen KUG folgen könnte gibt es schon Urteile - dies Risiko ist hinzunehmen.

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