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Steuererklärung 2018

Begonnen von Oldenburg, 21. November 2017, 08:43:54

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Oldenburg

Guten Tag,

ich schreibe hier in dem Forum, weil ich mir erhoffe, dass jemand von euch ähnlichen Fall hatte und sich vielleicht dazu äußern kann.

Angenommen ich bin in Oldenburg auf einem Lehrgang (ZAW), das heißt für mich, ich Pendele ca. jedes 2te Wochenende das ganze Jahr über (Abzug Urlaub / Feiertage )  zwischen OL und Köln und zurück (=ca.700km).

heißt für mich dann, gefahrene Km x 0.30€ = zu erstattene Kilometerpauschale (Natürlich nicht mehr als tatsächlich einbezahlte Steuer).

Wird dann meine Kommandierung für einem Steuerberater reichen oder werden da irgendwelche weitere Nachweise vom Finanzamt gefordert ?! Weil das doch schon extreme Summen meiner Meinung nach sind.

Eeine Anerkannte Wohnung liegt nicht vor, somit kein Trennungsgeld.

MfG

Andi8111

Kopie der Personalverfügung reicht aus. Tankquittungen aufbewahren, für den Fall, dass Nachfragen kommen.

CIRK

Zitat von: Oldenburg am 21. November 2017, 08:43:54
... Weil das doch schon extreme Summen meiner Meinung nach sind ...

Nein, nicht wirklich. Für einen Soldaten sind dies ganz normale Aufwendungen. In Ihrem Fall sogar eher geringere, als bei vielen anderen.

F_K

Es wird auch nicht eine Kilometerpauschale "erstattet" - sondern diese Kosten mindern maximal entsprechend das zu versteuernde Einkommen.

CIRK

Zitat von: F_K am 21. November 2017, 09:17:55
Es wird auch nicht eine Kilometerpauschale "erstattet" - sondern diese Kosten mindern maximal entsprechend das zu versteuernde Einkommen.

Na dass sollte dem TE ja wohl klar sein - oder ... :-[

Andi8111

Zitat von: CIRK am 21. November 2017, 09:38:11
Na dass sollte dem TE ja wohl klar sein - oder ... :-[

So vieles sollte so vielen Leuten klar sein. Die Erfahrung zeigt, dass dem nicht so ist ;)

CIRK

Ja, ich wundere mich so langsam auch über nichts mehr ...  8)

Jens79

Zitat von: Andi8111 am 21. November 2017, 09:43:48
Zitat von: CIRK am 21. November 2017, 09:38:11
Na dass sollte dem TE ja wohl klar sein - oder ... :-[

So vieles sollte so vielen Leuten klar sein. Die Erfahrung zeigt, dass dem nicht so ist ;)

Wäre sonst auch langweilig hier....
 

F_K

.. der TE spricht auch von "gefahrenen" Kilometern - obwohl es um Entfernungskilometer geht (dies halbiert die Werbungskosten).

Soviel zum Thema "klar sein".

Andi8111

Aus §9 Abs 4 EStG "..Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.."

Aus AllgVerwV zum BRKG §5 "..Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. 2Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. 3Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.."

schwarzbunt

Zitat von: Andi8111 am 21. November 2017, 09:03:37
Tankquittungen aufbewahren, für den Fall, dass Nachfragen kommen.
Und/oder Werkstattbelege. Auf denen wird in der Regel der km-Stand notiert, sogar bei kleineren Geschichten wie Reifenwechsel o.ä., darauf sollte man in der Werkstatt auch bestehen.
Ich hatte mal den Fall, dass aufgrund sehr hoher km-Leistung aufgrund von Heimfahrten das Finanzamt einen Beleg dafür wollte, dass die Strecken tatsächlich gefahren wurden.
Es halfen zwei Werkstattbeleg vom November des Vorjahres sowie vom Februar des Folgejahres mit einer entsprechenden km-Differenz -> Ende der Diskussion.

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