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Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot

Begonnen von Dennis1!2!, 23. Januar 2018, 15:34:06

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miguhamburg1

Lieber F_K,

ich habe immer darauf hingewiesen, wenn das Geschilderte so stimmen sollte ...

Davon unabhängig: Eine aufgrund Beschäftigungsverbots freigestellte Soldatin darf weder zu Vernehmungen, noch zur Verhängung, noch zur Vollstreckung von DM, noch in Uniform in den Dienst befohlen werden. Und genau um diese Aspekte ging es.

Insifern empfehle ich ihnen, nicht einzelne meiner Zuschriften herauszuklauben und so zu tun, als hätte es erste Zuschriften nicht gegeben. Allein der in der freistellung erfolgte Befehl, an dem Antreten in Uniform teilzunehmen, rechtfertigt die sofortige Ablösung des DV von seinem gegenwärtigen Dienstpsten.

tank1911

Hui...

Also ich gehe völlig mit, dass auf der Grundlage des hier beschriebenen Sachverhaltes, wenn es denn so gewesen ist und bei jetzigem Rechtsverstand, der DV hier Pflichtverletzungen begangen hat, in dem er die Soldatin (zusätzlich in Uniform) mehrfach einbestellt hat. Die Soldatin bei der Bekanntgabe vor die Front zu stellen ist sehr unglücklich, bis dato habe ich nach einem Blick in die WDO aber nichts Gegensätzliches dazu gefunden. Mich würde noch interessieren, ob der DV noch den Tenor vorgelesen hat  ;)

Gleich den Kopf des DV zu fordern halte ich für überzogen. 1. Handelt es sich bei der Soldatin um ein mündiges Wesen, wie von migu selbst beschrieben, 2. gehe ich immer noch davon aus, dass der DV die ganze Nummer nicht komplett ohne irgendeine Rücksprache mit wem auch immer durchgezogen hat. Auch DV sind Menschen und bei der proklamierten "Fehlerkultur" und der Tatsache, dass hier mehrere kluge Köpfe das Ganze erst mal ausklamüsern mussten (z.B. nach R. mit Abt R BMVg), gehört dem DV, wenn es denn so war, ordentlich einer verplättet und gut ist.

F_K

@ OSB:

Dienst ist grundsätzlich in Uniform zu leisten.

Zitat113. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten getragen
werden. Auf Antrag einer schwangeren Soldatin ist das Tragen von Zivilkleidung von der bzw.
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu genehmigen.

Hier wäre also zu prüfen, ob der Antrag gestellt und genehmigt worden ist.

Das der Antrag zu genehmigen IST (= MUSS), sobald die Uniform nicht mehr "passend" ist, steht ausser Frage.

Ich habe noch keinen strengen Verweis vollstreckt, handhabe es aber grundsätzlich so, dass ich Soldaten bei Beförderungen, Auszeichnungen oder ähnlichem vor die Front bitte.
Ich sehe da grundsätzlich keinen Grund, dies bei einem strengen Verweis nicht auch so zu handhaben.
(Ich wäre ja ohne die Kommentierung von Dau davon ausgegangen, dass es auch ohne Soldat geht ... würde ich nach Wissen der Kommentierung dann auch eher mit Soldat durchführen).

Wenn die Uniform natürlich "nicht passt", würde ich davon absehen.

miguhamburg1

F_K, eine schwangere Soldatin muss nicht explizit (schriftlich) einen Antrag stellen, um vom Uniformtragegebot im Dienst abweichen zu dürfen und es braucht auch keine schriftliche Genehmigung.
Es reicht bereits der Augenschein, dass ein Schwangerschaftsbauch zum Beispiel das Tragen einer Hose unmöglich macht, um die Genehmigung zum Tragen von ziviler Umstandskleidung zu genehmigen.

Im Übrigen hätte die Soldatin mit Beschäftigungsverbot zum Vollstrecken des strengen Verweises überhaupt nicht in den Dienst befohlen werden dürfen. Ebenso hätte ein wie auch immer verärgerter DV diese Soldatin niemals antreten lassen dürfen. Also, bitte, Ihre Rosinenpickerei ist schlicht nicht sachgerecht.

KlausP

Zitat von: Rollo83 am 26. Januar 2018, 09:38:05
Also ich bezieh mich natürlich immer nur darauf wenn es auch wirklich so passiert ist wie der Sachverhalt geschildert wurde, etwas anderes kann man ja auch nicht machen.
Bei anderem Sachverhalt neue Beurteilung der Lage. Aber zum jetzigen Zeitpunkt muss man erst mal von dem Sachverhalt aus gehen der hier geschildert wurde und wird.

Das tue ich auch und wenn nur die Hälfte von dem durch den TE Geschilderten den Tatsachen entspricht, hat sich der DV in meinen Augen sowohl in dieser Funktion als auch menschlich diskreditiert und gehört vom Dienstposten entfernt.

Zitat... Mich würde noch interessieren, ob der DV noch den Tenor vorgelesen hat  ...

Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Das würde dem Ganzen jedenfalls die Krone aufsetzen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Die Vorschrift habe ich doch zitiert, es ist ein Antrag zu stellen (nicht unbedingt schriftlich).
Dieser Antrag ist dann zu genehmigen, dass geht auch mündlich.

Und augenscheinlich sind die von Dir genannten Gründe da zielführend.

Bis zu so einem Zeitpunkt ist allerdings weiterhin Uniform zu tragen.

Die Rechtslage ist doch (nun) klar. UNBESTRITTEN.

(Wie sich die Sachlage darstellt, ist immer noch unklar ...)

justice005

Ich könnte ausrasten!

Nicht nur über den DV, sondern auch über die Soldatin und ihren Freund. Deren Verhalten ist mindestens so unglaublich, wie das des DV.

ZitatIch bin zu dem Schluss gekommen, dass Herr Bartels der richtige und interessierte Ansprechpartner ist und habe eine fünf seitige Eingabe mit zeitlichen Protokollen, sowie Anlagen (90/5, zivile Bescheinigung für BV usw.) verfasst, im Namen der Soldatin, die dieses abgesegnet hat und umgehend auf dem Dienstweg versandt.

Schwachsinn! In vielerlei Hinsicht. Abgesehen schon davon, dass es für eine Eingabe keinen "Dienstweg" gibt, führt dieser Weg überhaupt nicht dazu, dass in der Sache geholfen wird.

Der EINZIGE sinnvolle Weg wäre hier die Disziplinarbschwerde gewesen. Im Rahmen der Disziplinarbewschwerde wäre die Disziplinarmaßnahme auch sicherlich aufgehoben worden, sodass die Soldatin eine makellose Akte gehabt hätte. Jetzt steht stattdessen eine Disziplinarmaßnahme in der Akte, was in den nächsten 3 Jahren einer Weiterverpflichtung, Laufbahnwechsel oder ähnliches extremst im Wege steht.

Außerdem kann nur im Rahmen einer Disziplinarbeschwerde auch jetzt noch die Vollstreckung aufgehoben werden. Das funktioniert dann so, dass der DV vor die Front treten muss und miteilen muss, dass die Disziplinarmaßnahme aufgehoben wurde. Das alles - vor allem die makellose Akte - kann der Wehrbeauftragte nicht veranlassen. Wenn die Disziplinarmaßnahme rechtskräftig wird, kann niemand mehr etwas daran ändern.

Was zur Hölle ist eigentlich immer so schwer daran, eine Beschwerde zu schreiben ??? Wieso wird der Wehrbeauftragte, der soviel Macht hat wie das Dr. Sommer-Team der Bravo, eigentlich immer so maßlos überschätzt?

Ich kann nur dringend raten, auch jetzt noch Disziplinarbeschwerde einzulegen, sofern noch kein Monat vergangen ist!!

Dass die Soldatin vor die Front treten musste, ist übrigens explizit verboten! Auch diesbezüglich sollte dringend Beschwerde eingelegt werden!




justice005

@ Threadersteller:

Bei Bedarf darfst Du mir gerne mal per Privatnachricht (PM) die Einheit mitteilen, in der die Geschichte spielt. Es wäre zwar ein Zufall, aber es ist nicht auszuschließen, dass ich einen für die Einheit zuständigen Rechtsberater kenne.

OSB



Zitat von: justice005 am 26. Januar 2018, 13:55:38
Ich könnte ausrasten!

Nicht nur über den DV, sondern auch über die Soldatin und ihren Freund. Deren Verhalten ist mindestens so unglaublich, wie das des DV.

...

Dass die Soldatin vor die Front treten musste, ist übrigens explizit verboten!

1. Geh davon aus: Sie ist schwanger und will in erster Linie ihre Ruhe.

2. Wo ist das explizit verboten? Ich muss gestehen dass ich einen strengen Verweis vor Front selbst nie erlebt habe, kenne aber keine Vorschrift die das ausdrücklich verbietet.

F_K

@ Justice005:

Auch wenn ich mein Nichtwissen damit zur Schau stelle: Wo ist es explizit verboten, Soldaten vor die Front treten zu lassen?

(wie gesagt, mache ich bei Beförderungen, Aushändigung von Leistungsabzeichen, Tätigkeitsabzeichen und sonstigem immer .. wenn mal eine EM (Zurechtweisung) erforderlich ist, dann, wenn das Fehlverhalten von vielen Soldaten beobachtet wurde, auch durchaus so, dass eine Beobachtung durch Soldaten möglich ist.

Wenn das Fehlverhalten nicht "public" geworden ist, kann die EM natürlich auch unter 4 Augen geschehen ...)

justice005

In der ZDV A-2160/6 (WDO/WBO)

Die genaue Stelle habe ich logischerweise auswendig nicht im Kopf. Aber da gibt es für jede einzelne Disziplinarmaßnahme Regelungen, auch für die Vollstreckung. Und da steht das auf jeden Fall drin.

Man hat letztendlich nur das, was schon immer ständige Rechtsprechung war, in die Vorschrift aufgenommen.

KlausP

Mich würde ja immer noc der Tenor der Disziplinarmaßnahme interessieren. Mir erschließt sich nämlich nicht, wo jetzt da die "unwahre dienstliche Meldung" gewesen sein soll, wenn die Soldatin statt des Krankenhauses die Frauenärztin aufgesucht hat. Und: war der Zivilarzt in dem Moment in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt überhaupt tätig? 
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

ZitatMich würde ja immer noc der Tenor der Disziplinarmaßnahme interessieren.

Mich auch! Brennend sogar!


SGBunny

Zitat von: KlausP am 26. Januar 2018, 14:38:27
Mir erschließt sich nämlich nicht, wo jetzt da die "unwahre dienstliche Meldung" gewesen sein soll, wenn die Soldatin statt des Krankenhauses die Frauenärztin aufgesucht hat.

Keine Ahnung wie das mit so einem zivilen Vertragsarzt und dem Vorgesetztenverhältnis ist, aber wenn dieser die Soldatin im Nachhinein fragt "Waren sie im Krankenhaus" und diese antwortet "Ja" wäre das schon "unwahr".
Zumindest für mein Verständnis. Ob und in wie weit man da eine "unwahre dienstliche Meldung" draus konstuieren kann/muss erschliesst sich mir allerdings auch nicht.
Spekulieren könnte ich reichlich was da ggf. gesagt/nicht gesagt wurde und dadurch eventuell wirklich dienstlich relevant wurde, das ist hier ja aber irrelevant.

F_K

@ KlausP und justice005:

Der Tenor ist NICHT öffentlich zu machen ...

@ SG Bunny:

Wäre ein Ansatz - dienstlich relavant ist das schon (Abrechnungsfragen! / Behandlung durch den TrArzt).
Aber ohne genauen Sachverhalt ... ist Aufklärung unmöglich.

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