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Informationen zur Verpflichtungserklärung

Begonnen von dompe, 28. Februar 2018, 20:00:57

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dompe

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zu dem Thema "Verpflichtungserklärung" .

Ich leistete vor 10 Jahren meinen GWD ab und spiele nun mit dem Gedanken, als Wiedereinsteller SAZ 12, die Feldwebellaufbahn einzuschlagen.
Da ich mir der Größe dieser Entscheidung bewusst bin, möchte ich gerne lieber zu viel, als zu wenig Informationen über die Konsequenzen einer Verpflichtung in Erfahrung bringen.
Zunächst wollte ich mich erstmal ganz unverbindlich Mustern lassen, ob ich überhaupt geeignet währe für eine solche Laufbahn.
Da kommen auch schon die ersten Fragen:

- Wann/Wo muss man die ersten bindenden Unterschriften ableisten?
- Muss man explizit nach einer Verpflichtungserklärung auf Widerruf fragen oder wie verhält es sich damit?(Wer händigt diese aus?)
- Bekommt man monetäre Abzüge bei einer Verpflichtungserklärung auf Widerruf? Braucht man diese überhaupt oder hat man sowieso eine Frist in der man jederzeit Kündigen kann auch wenn man bereits GWD geleistet hat?

Ich habe die diesen Themen zwar einiges in den Foren gefunden, jedoch nichts Konkretes was ich auf meine Situation beziehen könnte.

Vielen Dank schonmal im Vorraus



Ralf

"Unverbindlich mustern lassen" ist nun nicht der richtige Weg. Damit nimmst du anderen Bewerbern einen Testplatz weg. Also wenn dann bitte auch nur, wenns auch wirklich gewollt ist.
Da man den Dienst nicht zwangsläufig antreten muss, ist keine der Unterschriften "verbindlich".
Ob du Widerruf hast, wirst du an deiner Verpflichtungserklärung sehen. Wenn das nicht drauf steht, danach fragen. Und nein, es gibt keinen Abzüge.
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dompe

Danke für die Antwort.
Ich habe gemerkt,dass ich ein paar entscheidende Informationen weggelassen habe!
Ich würde wohl als Eignungsübender (Stuffz) eingestellt werden,da meine zivile Ausbildung verwertbar ist.Somit spielt die Verpflichtungserklärung ob MIT oder OHNE Widerruf doch eigentlich keine Rolle,da ich sowieso in den ersten 4 Monaten jederzeit kündigen kann.
Erst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?

Mir ist bewusst, was diese Fragen für einen Eindruck erwecken,jedoch will ich mir einfach meiner Rechten und Pflichten im Vorfeld sicher sein....

Grüße

Ralf

ZitatSomit spielt die Verpflichtungserklärung ob MIT oder OHNE Widerruf doch eigentlich keine Rolle,da ich sowieso in den ersten 4 Monaten jederzeit kündigen kann.
Korrekt.
ZitatErst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?
Auch das ist korrekt.
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Tasty

Zitat von: dompe am 01. März 2018, 07:37:38
Erst wenn ich als SAZ also nach den 4 Monaten ernannt werde, gäbe es quasi kein Zurück mehr...Ist das so richtig?

Genau, bis zum Moment der Aushändigung der Ernennungsurkunde kannst Du es Dir noch anders überlegen, sobald Du sie angenommen hast, war's das.
Auch anschließend den Diensteid zu verweigern würde übrigens nichts mehr daran ändern...

KlausP

Wenn man keine Ahnung hat ...

Zitat§ 55 Entlassung

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. ...

Und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4:

ZitatEin Berufssoldat ist zu entlassen
...
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tasty

Klaus Deine unverschämte Flapsigkeit überlese ich geflissentlich, da mir Dein Hintergrund und Horizont bekannt sind.

Im übrigen hast Du zwar richtig zitiert, dabei aber übersehen, dass der Soldat keine Rechtsposition hat, diese Entlassung auch einzufordern, da er nicht in subjektiv öffentlichem Recht verletzt ist.
Und was nützt ihm ein Paragraph, wenn er keine Mittel hat, die Umsetzung auch durchzusetzen, also die Entlassung zu erzwingen.

Ralf

Zitat
Und was nützt ihm ein Paragraph, wenn er keine Mittel hat, die Umsetzung auch durchzusetzen, also die Entlassung zu erzwingen.
Brauch er ja auch nicht, weil..."er ist zu entlassen". Da kommt der Dienstherr nicht dran vorbei.
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KlausP

Der Soldat muss doch gar nichts "rechtlich erzwingen". Er weigert sich mündlich oder schriftlich, den Eid zu leisten und ist damit zwingend von Amts wegen zu entlassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tasty

Richtig, es gab aber Fälle, in denen der Dienstherr sich weigerte, den Soldaten zu entlassen.
Ein Soldat hat geklagt, und das VG hat die Klage aus o.g. Grund abgewiesen.

F_K

Da Verleihung / Aushändigung der Ernennungsurkunde und Vereidigung zeitlich sehr nah beieinander liegen (am gleichen Tag oder mit wenigen Tagen Unterschied), macht es praktisch keinen Unterschied.

KlausP

Da haben Sie ja dann bestimmt auch das passende Urteil parat. Bin gespannt ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tasty

Zitat von: KlausP am 01. März 2018, 11:25:25
Da haben Sie ja dann bestimmt auch das passende Urteil parat. Bin gespannt ...

Natürlich.
VG Aachen 1 K 512/10
Zufrieden? Lässt die Spannung nach?

SGBunny

Ich bin nur Laie, aber für mich macht "sich am Anfang meiner Dienstzeit weigern" und "irgendwann wenn ich nach Einstellung mit höherem Dienstgrad und knapp 5 Jahren Dienstzeit entlassen werden möchte keinen Nachweis über den Eid finden" einen gewaltigen Unterschied.

Andi

Zitat von: Tasty am 01. März 2018, 11:37:34
Lässt die Spannung nach?

Ja total, weil du einen an sich schon skurrilen Einzelfall anführst, der mit der hier gestellten Sachfrage nichts zu tun hat und vor allem auch noch die Einseitigkeit des Normzwecks klar aufzeigt.

Gruß Andi
the rest is silence...

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