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Eignungsübung wiederrufen/ alten Arbeitsvertrag fristlos kündigen

Begonnen von Foxtrottlima, 29. März 2018, 09:51:42

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Foxtrottlima

Schönen guten Tag, ich hab mich hier etwas durchgelesen aber konkret zu meiner Frage nichts gefunden, entschuldigt falls dazu doch schon was geschrieben wurde 😬

Jetzt zu meiner Frage, ich will, bzw. Werd meine eignungsübung wiederrufen, ich hab noch einen Arbeitsvertrag bei meinem alten Arbeitgeber, der darf mich zwecks Kündigungsschutz nicht kündigen. Darf ICH das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen oder muss ich die Kündigungsfrist einhalten?

Danke schonmal im Voraus und frohe Ostern! :)

OSB


Foxtrottlima

Es haben sich andere Möglichkeiten für mich ergeben, weshalb ich den alten Arbeitsvertrag auch schnellst möglich kündigen möchte sobald ich aus der Bundeswehr ausgeschieden bin, nun weiß ich nicht ob der Kündigungsschutz nur für mich gilt oder auch für den alten Arbeitgeber

KlausP

Warum fragen Sie das uns? Das ist schließlich kein Problem der Bundeswehr sondern einzig und allein Ihres und das Ihres bisherigen Arbeitgebers. Das hat auch nichts mit dem Kündigungsschutz nach dem Eignungsübungsgesetz zu tun.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Und eigentlich ist doch die Sachlage klar: Beendest du die EÜ auf eigenen Antrag, gilt dein normaler Arbeitsvertrag. Und damit tritt das in Kraft, was KlausP schreibt: der Arbeitsvertrag ist wieder das alleinige Kriterium. Und den kennt hier keiner.
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wolverine

Wie soll denn der Arbeitgeber eine etwaige Vertragsverletzung hinsichtlich Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sanktionieren?
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TomTom2017

Zitat von: Foxtrottlima am 29. März 2018, 12:58:51
Es haben sich andere Möglichkeiten für mich ergeben, weshalb ich den alten Arbeitsvertrag auch schnellst möglich kündigen möchte sobald ich aus der Bundeswehr ausgeschieden bin, nun weiß ich nicht ob der Kündigungsschutz nur für mich gilt oder auch für den alten Arbeitgeber

Das Eignungsübungsgesetzt (EÜG) bewirkt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EÜG ein "Ruhen" des Arbeitsverhältnis, d.h. die Rechte und die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden suspendiert. Durch die Beendigung der EÜ lebt der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder auf.

Eine fristlose Kündigung scheidet in der Regel aus - und ist standardmäßig in keinem Arbeitsvertrag extra vorgesehen (vor allem nicht einseitig zu gunsten des Arbeitnehmers). Hier gelten dann die (hohen) Anforderungen des § 626 BGB. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (Beispiel: Arbeitgeber zahlt vereinbartes Arbeitsentgelt nicht), scheidet eine fristlose Kündigung regelmäßig aus. Vorweg: Eine neue Arbeitsstelle ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Nichtsdestotrotz gilt folgende Prüfungsreihenfolge (weil wir den genauen Sachverhalt nicht kennen):

  • Was sagt der Arbeitsvertrag?
  • Was sagt ein Tarifvertrag (falls es einen gibt)?
  • Was sagt eine Betriebsvereinbarung (falls eine gibt)?

Zu guter Letzt: Mal mit dem Arbeitgeber sprechen und auf einen Aufhebungsvertrag hinarbeiten. Dann kommst du ziemlich schnell aus der Sache raus.

Ansonsten:
Ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigen. Kann man auch schon während der EÜ machen, wenn man sich 100% sicher ist (genau das darf der Arbeitgeber nämlich nicht - das ist der "Kündigungsschutz" nach § 2 EÜG).

Und wenn man ganz Assi drauf ist, dann tritt man die alte Arbeitsstelle überhaupt nicht an. Einen Zwang zur Arbeit gibt es nicht bzw. kann der Arbeitgeber nicht durchsetzen (§ 888 Abs. 3 ZPO). Aber auf ein gutes Zeugnis etc braucht man nicht zu hoffen. Zudem wird man ggf. schadensersatzpflichtig (z.B. über § 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG oder § 628 Abs. 2 BGB). Es soll Unternehmen geben, die so neue Arbeitnehmer "freikaufen"...

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