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Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:33:32

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LwPersFw

Bundesrat Drucksache 257/19 (Beschluss)

28.06.19

Beschluss des Bundesrates

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.




Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.

Als nächstes erfolgt die Verkündung und In Kraft Setzung des Gesetzes.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#46
Artikel 34

Inkrafttreten ,  Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) In Artikel 18 Nummer 7 tritt § 6 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes am 25. Juni 2019 in Kraft.

(4) In Artikel 18 Nummer 8 tritt § 7 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Oktober 2019 in Kraft.

(5) Die Artikel 3, 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2, 3 und 4, 26, 28, 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(6) Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anmerkung:
Der letzte Satz "In Artikel 18..." betrifft die Lösung des Problems "9/10-Regel" im Rahmen der Krankenversicherung als Rentner.
Dabei gilt es aber auch zu beachten:

",,(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind."

Wer vor dem 31.12.2018 DZE hatte und von der 9/10-Regel betroffen ist >> § 106 SGB VI



(7) Am 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:

1. das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,

2. die Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April 2015 (BGBl. I S. 613), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2017 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist,

3. die Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2892) und

4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Das Gesetz wurde heute verkündet.

Siehe Anhang.

Zum Inkrafttreten der einzelnen Regelungen >>> siehe den oben genannten Artikel 34 aus dem Gesetz.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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