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Vor Dienstbeginn befohlen am Dienstort sein im normal Dienst

Begonnen von FleischHammer, 18. Juli 2018, 14:34:55

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FleischHammer

Guten Tag,
nach Aussage einiger Vorgesetzten gibt es angeblich eine Vorschrift/ ZDv oder ähnliches das besagt das ein Soldat eine gewisse Zeit vor Dienstbeginn anwesend sein muss wenn befohlen, zb 06:30Uhr Vollzähligkeit aber erst 7Uhr Dienstbeginn im normalen Dienstgeschäft und der Dienstplan erst ab 07:00 Uhr beginnt.
Ich habe SAZV durch gelesen da findet man nicht(was mir klar war).
Ich kenne auch keine Vorschrift etc was dies besagt.

Meine Frage also kennt jemand eine Vorschrift etc die das besagt? wenn ja welche ?

Nach meiner Auffassung würde sich dies auch mit dem SAZV-Gesetz beisen da ja klar geregelt ist wie Arbeitszeit gregelt und gerechnet wird.

mKG FH


FleischHammer

F_K also gibt es nicht oder kennen sie keine?

Rahmendienstplan ist also bindend? und Ich muss erst ab XXXXUhr zeit wie auf Dienstplan geschrieben Dienstfähig und anwesend sein?

Andi

ZDv A2-2630/0-0-2 Leben in der militärischen Gemeinschaft.

Wann du wo zu sein hast regelt der Tagesdienstplan deiner Einheit nach Nr. 127 i.V.m. Anlage 2.4:
"Die Dienstliche Vor- und Nachbereitung von Ausbildungsabschnitten generieren Arbeitszeit. Sie sind im Dienstplan zu berücksichtigen. Die persönliche Vor- und Nachbereitung (Tätigkeiten der allgemeinen Lebensführung, z. B. Körperpflege) jedoch generieren keine Arbeitszeit."

Darüber hinaus kann es gemäß Nr. 133/134 Einzelfälle geben in denen Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee bereits zum Frühstück wieder in der Kaserne sein müssen (das war früher (TM) mal die Regel).

Gruß Andi
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FleischHammer

Danke Andi
das mit dem tagesdienstplan ist mir bewusst.

und das mit der Nr.133/134 Einzelfälle habe ich gehört und wo genau kann ich das nach lesen?

mfg

Andi

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KlausP

Zitat von: FleischHammer am 18. Juli 2018, 15:02:47
Danke Andi
das mit dem tagesdienstplan ist mir bewusst.

und das mit der Nr.133/134 Einzelfälle habe ich gehört und wo genau kann ich das nach lesen?

mfg

Meine Empfehlung: Lesen Sie bitte den Beitrag von @Andi noch mal gaaaanz langsam von Anfang bis Ende. Dann sollt sich im Normalfall Ihre Frage von selbst erledigen. Falls nicht ...  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

FleischHammer

Ich hab die Nr. in der Vorschrift gefunden
danke

@F_K ANDI schafft es wenigstens gute antworten zu liefern die hilfreich sind...

nochmal

Also wenn 6.30 Vollzähligkeit bei dir ist, dann muss diese Im Dienstplan enthalten sein und dein Dienst beginnt um 06.30. Wenn du aber erst um 07.00 die Vollzähligkeit hast dann halt erst um 07.00.

Der Dienstbeginn kann auf dem Rahmendienstplan (der in der regel immer gilt und nicht im Wochendienstplan ersichtlich ist) früher sein als im Tagesdienst plan.

Es kommt häufig vor das Pendler immer erst kurz vor Dienstbeginn da sind, aber sich noch umziehen müssen und somit erst nach Dienstbeginn anfangen zu arbeiten. D.h. das Umziehen zählt nicht zur Arbeitszeit, somit kommt derjenige permanent zu späht.

nochmal

P.S: Wenn du den Befehl bekommst, das zur Vollzähligkeit früher zu erscheinen ist, dann muss dieser befolgt werden, natürlich gibt es dan ein zeitlichen ausgleich laut SAZV.

FleischHammer

danke "nochmal"

06:30 Uhr Vollzähligkeit und Dienstbeginn laut Wochendienstplan 07:00Uhr
Mit den unterschiedlichen Dienstplänen ist mir neu. da werde ich mich informieren.
Man bekommt ja hier sehr wenig beigebracht und dann wundern sich die leute warum sie sich beschweren.
Wobei Ich mich nicht beschweren will sondern kein Fehler machen will als eingeteilter Führer.

Ich persönlich habe kein Problem eher da zu sein und Dienstbeginn heist bei mir auch In Uniform und arbeitsbereit/ dienstfähig.

Maj a.D.

Zitat von: nochmal am 18. Juli 2018, 15:26:56
Also wenn 6.30 Vollzähligkeit bei dir ist, dann muss diese Im Dienstplan enthalten sein und dein Dienst beginnt um 06.30. Wenn du aber erst um 07.00 die Vollzähligkeit hast dann halt erst um 07.00.

Der Dienstbeginn kann auf dem Rahmendienstplan (der in der regel immer gilt und nicht im Wochendienstplan ersichtlich ist) früher sein als im Tagesdienst plan.

Es kommt häufig vor das Pendler immer erst kurz vor Dienstbeginn da sind, aber sich noch umziehen müssen und somit erst nach Dienstbeginn anfangen zu arbeiten. D.h. das Umziehen zählt nicht zur Arbeitszeit, somit kommt derjenige permanent zu späht.

Es gibt ein Urteil "BVerwG 2 B 38.11, OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 6 A 1546/10" das für Polizisten klar regelt, dass das Anziehen der Uniform Arbeitszeit ist. Herrschende Lehrmeinung ist, dass dies für Soldaten analog gilt.

Beispiel für eine gültige Vorgehensweise (z.B. in meiner alten Dienststelle): ich logge mich auf dem Weg ins Büro an der Zeiterfassung im EG ein und gehe dann ins Büro im 4. OG. Dort ziehe ich mich in Uniform um. Dieses Vorgehen ist völlig rechtskonform und wurde bei uns auch in der Dienstzeitvereinbarung zwischen Personalrat und CdS explizit so geregelt, eben als Nachgang zu dem oben zitierten höchstrichterlichen Urteil.

Wenn der DV für 0700 ein Antreten ansetzt, muss ich dazu natürlich im befohlenen Anzug anwesend sein.

nochmal

Ah danke dir, Ich konnte nur aus meinem Umfeld sprechen, mit dem Umziehen, da ich solche Konflikte noch nie hatte. Wieder etwas schlauer geworden.

Andi

Zitat von: Maj a.D. am 18. Juli 2018, 15:41:30
Herrschende Lehrmeinung ist, dass dies für Soldaten analog gilt.

Was aber irrelevant ist, da ausschließlich die Auslegung des BMVg ausschlaggebend ist und nicht irgendwelche "Lehrmeinungen". Soweit ich weiß ist man aber der Auffassung im Urteil auch im BMVg gefolgt.

Zitat von: Maj a.D. am 18. Juli 2018, 15:41:30
eben als Nachgang zu dem oben zitierten höchstrichterlichen Urteil.

Das Urteil wäre wohl für das Landespolizeirecht höchstricherlich, aber nicht für Fragen des bundesdeutschen Berufsbeamtentums, oder gar für Soldaten der Bundesrepublik Deutschland. Tatsächlich hat das Urteil außerhalb von NRW keine materielle Bedeutung, dafür bedarf es schon eines konkreten allgemeingültigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aber ich empfehle dem Laien sich dem Thema erst mal durch das Studium von SAZV und bundeswehrinternen Regelungen zu nähern, bevor ich irgendwelche Urteile bemühe.

Gruß Andi
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Altgedienter1

Zitat von: FleischHammer am 18. Juli 2018, 15:37:17
danke "nochmal"

06:30 Uhr Vollzähligkeit und Dienstbeginn laut Wochendienstplan 07:00Uhr
Mit den unterschiedlichen Dienstplänen ist mir neu. da werde ich mich informieren.
Man bekommt ja hier sehr wenig beigebracht und dann wundern sich die leute warum sie sich beschweren.
Wobei Ich mich nicht beschweren will sondern kein Fehler machen will als eingeteilter Führer.

Ich persönlich habe kein Problem eher da zu sein und Dienstbeginn heist bei mir auch In Uniform und arbeitsbereit/ dienstfähig.

Dann machst Du 06:30 Vollzähligkeit. Du musst ja die Meldung vor Dienstbeginn erstellen und im Kp- Gezi abgegeben haben, daß die KpFü weiß, wer und wie viele im Dst sind bzw. was mit den Kameraden ist.
KRK- allzeit bereit!

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